Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ **-8.1, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (I.) eine Beschwerde des A* vom 13. August 2025 (ON 1) und (II.) dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück.
Begründend führte das Erstgericht – wortwörtlich wiedergegeben – aus wie folgt:
Mit seiner Beschwerde vom 13. August 2025 über „Anstaltsleiter JA ** B* und C*“ bringt A* einleitend vor, da ihm noch immer der Versand via ERV verboten sei, erhebe er – wie versprochen – eine neue wöchentliche Beschwerde gegen die Anstaltsleitung und die Departmentleitung Maßnahmenvollzug.
Inhaltlich bringt er des Weiteren vor, im Frühjahr hätten alle Zellen eigenständig wegen Brandschutzgefahr umgebaut werden müssen, sodass alle Holztrennwände entfernt worden wären. Vom Anstaltsleiter und der Departmentleitung sei jedoch versprochen worden, dass sie zur Wahrung der Privatsphäre Trennwände bekommen würden, wie im Spital. Darauf warte man jedoch noch immer vergebens. Also habe es sich wieder um ein „sinnloses Gepappel“ vom Anstaltsleiter gehandelt, das nicht umgesetzt worden wäre. Es gebe keine Privatsphäre in der Zelle, also habe nun das LGS ** die Versprechen der Anstaltsleitung zu überprüfen, damit sie nun ihre Trennwände bekommen würden. Des Weiteren verlange er Verfahrenshilfe (seit Juli 2025 vorgesehen vom VfGH).
Der Leiter der Justizanstalt ** erstattete dazu seine Gegenäußerung vom 15. September 2025. Inhaltlich bringt er zunächst darin vor, es liege bis dato kein Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstattung des Haftraums mit Trennwänden vor, das mit dem Anstaltsleiter zuzurechnender Entscheidung abgelehnt worden wäre. Eine solche abschlägige Entscheidung werde nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet. Vielmehr führt A* aus, dass das Aufstellen von Trennwänden offenbar mündlich zugesichert worden wäre, wobei die Behauptung einer solchen mündlichen Zusage als unrichtig zurückgewiesen werde. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, ob sich A* gegenständlich im Sinne des § 121 StVG etwa wegen eines Verhalten des Anstaltsleiters (Unterlassen der Anordnung des Aufstellens einer Trennwand im Haftraum) oder gegen ein Verhalten von Strafvollzugsbediensteten (Entfernen der Trennwand aus Spanholz aus dem Haftraum) beschwert oder ob er vielmehr in Sinne des § 122 StVG das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen gedenkt.
Zutreffend sei jedoch, dass die zuvor unter anderem auch im Haftraum des Beschwerdeführers befindlich gewesenen, im Anstaltseigentum stehenden Trennwände aus Spanholz auf Grund einer Brandschutzbegehung entfernt wurden. Ein subjektiv öffentliches Recht auf das Aufstellen von Trennwänden zur Schaffung einer Privatsphäre für Insassen in Mehrpersonenhafträumen lässt sich nach Ansicht des Leiters der Justizanstalt ** aus dem StVG nicht ableiten.
A* erstattete dazu seine Gegenäußerung vom 21. September 2025 (ON 7).
Die Beschwerde erweist sich im Anlassfall als unzulässig.
Im Einklang mit der Einschätzung des Leiters der Justizanstalt ** lässt sich nicht konkret beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer gegenständlich wegen eines Verhaltens des Anstaltsleiters oder wegen des Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschwert oder ob er konkret das im § 122 StVG normierte Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörde anrufen wollte.
Wie sich aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt, existiert ein formelles Ansuchen des Beschwerdeführers auf Aufstellung von Trennwänden nicht, sodass eine dem Anstaltsleiter zuzurechnende (ablehnende) Entscheidung nicht vorliegt.
In Wahrheit präsentiert sich die Beschwerde inhaltlich als reine Unmutsäußerung betreffend die Entfernung der im Haftraum aufgestellten Trennwände im Frühjahr 2025.
Weiters erwog das Erstgericht, dass sich aus dem StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Aufstellung von Trennwänden zur Schaffung von Privatsphäre für Insassen in Mehrpersonenhafträumen nicht ableiten lasse. Da somit ein subjektiv-öffentliches Recht nicht angesprochen werde, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die mit Erkenntnis des VfGH vom 25. Juli 2025, G 133/2024, als verfassungswidrig erkannte Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG trete erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft, sodass diese Entscheidung keine Grundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe biete.
Dagegen richtet sich die – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 13) rechtzeitige (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG) – Beschwerde des A*, die gegen mehrere Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz gerichtet ist. Es bestehe das generelle Problem, dass alle Beschlüsse gesetzwidrig per E-Mail zugestellt würden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass Insassen ein ERV-Versand untersagt sei; das BMJ habe das StVG zu ändern. Ein inhaltliches Vorbringen zum Verfahrensgegenstand wird nicht erstattet (ON 9.2).
Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK 2StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Im Übrigen ist - wie bereits vom Erstgericht festgehalten - darauf zu verweisen, dass die mit Entscheidung des VfGH vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat (OLG Wien, AZ 32 Bs 314/25y uva).
Im Weiteren ist anzumerken, dass der Vollzugssenat im Hinblick auf die verfahrenseinleitende Beschwerde, mit der A* monierte, dass das Landesgericht für Strafsachen Graz die Versprechen der Anstaltsleitung, Trennwände zu installieren, zu überprüfen habe, im Zusammenhang mit der Titulierung dieser Beschwerde als neue Beschwerde über „Anstaltsleiter JA ** ** und **“ davon ausgeht, dass das Unterlassen der Errichtung von Trennwänden durch den Anstaltsleiter und damit dessen Verhalten (vgl § 16 Abs 3 Z 2 StVG; Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11/6) in Kritik gezogen wurde, sodass grundsätzlich ein Rechtszug an das Landesgericht für Strafsachen Graz besteht.
Nachdem aber - wie vom Erstgericht ausführlich und rechtsrichtig dargelegt - im StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufstellen von Trennwänden zur Schaffung von Privatsphäre für Insassen in Mehrpersonenhafträumen nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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