132Bs362/17f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Maruna und den fachkundigen Laienrichter Brigadier Huber als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des G***** B***** R***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des La n desgerichts Linz vom ***** , GZ ***** , nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g:
Der am ***** geborene ***** Staatsbürger G ***** R ***** befindet sich derzeit zum Ve r fahren des Landesgerichts ***** , AZ ***** , in Untersuchungshaft in der Justizanstalt ***** (siehe die aktuelle Vollzugsinformation).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesg e richt Linz als Vollzugsgericht die Beschwerde des G ***** R ***** vom 17. Juli 2017 (ON 1), ergänzt durch seine Äuß e rung vom ***** (ON 6), mit der er sich zusammengefasst gegen die unzulängliche ärztliche Behan d lung durch die Ärztin und einen Arzthelfer der Justiza n stalt ***** wendet, zurück. Begründend führte es aus, dass das Vollzugsgericht gemäß § 16 Abs 3 StVG nur zur En t scheidung über Beschwerden gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter zuständig sei. Da ein solcher Fall nicht vorliege, weil sich der Strafgefangene ausschließlich über die ärztliche Versorgung bzw medizinische Betreuung der Justizanstalt ***** beschwert, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13), mit der er zusammengefasst ne u erlich reklamiert, er würde trotz seiner ***** Erkrankung nach wie vor lebensnotwendige Medikamente nicht erhalten und daher ersuchen, seiner Beschwerde stattzugeben und die erforderlichen gesundheitserhalte n den Maßnahmen in der Justizanstalt ***** einzuleiten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das
Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, wenn das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Bei einer so l chen darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss jedoch weder aufheben, noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in W K 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler , StVG3 § 16a Rz 2).
Das Vollzugsgericht entscheidet in den Fällen des § 16 Abs 2 StVG bereits als Rechtsmittelinstanz. Nach § 16a Abs 3 leg cit sind Beschwerden gegen seine Beschlüsse somit nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage zulässig, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Recht s sicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Gemäß § 120 Abs 1 StVG, der gemäß § 182 Abs 4 StPO auch auf den hier vorliegenden Fall der Untersuchungshaft anwendbar ist, können sich Strafgefangene bzw in Unters u chungshaft befindliche Personen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung oder über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsb e diensteten beschweren. Gemäß § 16 Abs 3 StVG ist das Vollzugsgericht für die Entscheidung über Beschwerden 1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsle i ters, 2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch dessen Verhalten sowie 3. wegen seiner Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts für Beschwerden gegen eine konkrete Entscheidung oder Anordnung sowie gegen ein konkretes Verhalten des Anstaltsleiters (bzw wegen Ve r letzung dessen Entscheidungspflicht) wegen einer Verle t zung subjektiv-öffentlicher Rechte.
Beschwerden über die ärztliche Behandlung sind
jedoch immer als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln, auch wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen berührt werden ( Drexler , StVG3 § 120 Rz 2). Da bei Au f sichtsbeschwerden kein Anspruch auf eine bescheidförmige Erledigung besteht und sich die Beschwerde des G ***** R ***** inhaltlich ausschließlich gegen die medizinische Behandlung durch den Arzt und seinen Arzthelfer richtet, handelt es sich bei der Beschwerde – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – tatsächlich um eine Aufsichtsb e schwerde nach § 122 StVG, für die gemäß § 16 Abs 3 StVG keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts besteht. Der angefochtene Beschluss ist daher weder mit Rechtswidrigkeit behaftet noch ist das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen oder hat eine Ermessensentscheidung außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurüc k zuweisen ist.
Gemäß § 121a Abs 2 StVG wird die Beschwerde vom Vollzugsgericht allerdings an das Bundesministerium für Justiz zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts weiterz u leiten sein ( Drexler , aaO § 121a Rz 3, Pieber in W K 2 StVG § 121a Rz 5).