JudikaturVfGH

B344/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2010

Zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Bedenken gegen §40 Abs1, §121 und §122 StVG:

Der Einschreiter hat bereits einen (letztinstanzlichen) Bescheid der Vollzugskammer beim OLG Wien betreffend den Schutz von Nichtrauchern im Strafvollzug erwirkt und diesen schließlich beim VfGH angefochten (vgl B v 12.03.08, B281/08 ua). Überdies stünde es ihm frei, den administrativen Instanzenzug nunmehr über Anrufung des Leiters der Justizanstalt Linz und der Vollzugskammer beim OLG Linz gem §120, §121 StVG (neuerlich) zu beschreiten.

Keine Legitimation zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen des §14 StVG (betreffend die Arrestvisitation), Einschreiter nicht Normadressat dieser Bestimmung.

Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags.

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