Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren A* (B*) des Landesgerichts ** erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch den Präsidenten dieses Gerichtshofs Mag. C* den
Beschluss:
Der Präsident, die Vizepräsidentinnen und alle übrigen Richter:innen des Landesgerichts ** sind vom Verfahren A* ausgeschlossen.
Die Strafsache wird dem Landesgericht St. Pölten übertragen.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen irakischen Staatsangehörigen D* und sechs weitere jugendliche Angeklagte liegt eine (nicht rechtskräftige, siehe Einspruch ON 105) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 30. April 2026, AZ **, GZ A*-101 des Landesgerichts **, wegen §§ 142 Abs 1 StGB uaD, betreffend den genannten Erstangeklagten insbesondere auch wegen §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB vor. Demnach habe D* im Februar und März 2026 in ** – soweit relevant – zwei Kinder mit Gewalt und durch Drohung teils mit Mittätern beraubt (B./ und C./), in 15 Taxis und ein Geschäft eingebrochen (D.), und als Zuschauer einer am Landesgericht ** unter dem Vorsitz des Richters HR. Mag. E* stattgefundenen Hauptverhandlung diesen als „Hurensohn“ beschimpft (H./) und zwei Justizwachebeamte gefährlich bedroht (G./).
Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 (ON 104) legte die zuständige Vorsitzende Mag. F* dem Präsidenten ihres Gerichtshofs den Akt zur Entscheidung über ihre allfällige Ausgeschlossenheit vor, weil es sich beim Opfer der zu H./ angeklagten Beleidigung um ihren Richterkollegen HR Mag. E* handle, der auch als Zeuge in der Hauptverhandlung beantragt worden sei (siehe S 8 der Anklageschrift). HR Mag. E* sei auch aus derselben Fachgruppe, und sitze sie seit über einem Jahr bei ihm im Schöffengericht bei.
Sodann zeigte der Präsident Mag. C* mit Schreiben vom 8. Mai 2026 zu dg B* unter Hinweis auf diese Umstände seine Ausgeschlossenheit und jene sämtlicher Richter:innen seines Gerichtshofs an.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige des Präsidenten des Landesgerichts ** hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten-objektiv und emotionslos urteilenden-Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung von unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (RIS-Justiz RS0096914). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RIS-Justiz RS0114514 [T1]).
Aufgrund des aufgezeigten Umstands, dass es sich beim Opfer des angeklagten Vergehens der Beleidigung um einen Richter des Landesgerichts ** handelt, zu dem sämtliche Richter:innen zumindest freundschaftlich-kollegiale Kontakte pflegen, ist von einer strukturellen Befangenheit sämtlicher Richter:innen des Landesgerichts ** (einschließlich dessen Präsident und Vizepräsidentinnen) auszugehen, weshalb auf Ausschließung zu erkennen war (so zuletzt bereits **).
Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei-wie vorliegend-erfolgter Ausschließung sämtlicher Richter:innen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Insbesondere aufgrund der personellen Möglichkeiten, der Verteilungsgerechtigkeit und der räumlichen Nähe bzw Verkehrsanbindung war die Übertragung an das Landesgericht St. Pölten geboten.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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