Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Haidvogl BEd als Vorsitzende und Dr. Engljähringer sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten Mag. Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 15. Juni 2026, GZ Hv*-319, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit seit 2. März 2026 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. Oktober 2024 wurde – soweit hier relevant - Mag. Dr. B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer im Umfang von zwölf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (ON 208, ON 251.1, ON 254). Nachdem ihr die Aufforderung zum Strafantritt am 11. März 2026 zugestellt worden war, beantragte die Verurteilte am 12. Juni 2026 unter Hinweis darauf, dass sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befasst habe, einen Haftaufschub gemäß § 6 Abs 1 StVG „bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Sache“, zumindest jedoch für einen angemessenen Zeitraum und wies in ihrer Begründung ergänzend auf einen zwischenzeitlich ergangenen Freispruch eines Mitangeklagten sowie ihr anhängiges Wiederaufnahmeverfahren (vgl ON 302) hin. Angesichts dieser Umstände erscheine ein Strafaufschub zwingend geboten, um zu verhindern, dass eine Strafe vollzogen werde, deren Rechtsgrundlage nicht mehr haltbar sei (ON 318.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 319) wurde dieser Antrag mangels Vorliegens eines Aufschubgrundes abgewiesen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde der Mag. Dr. B* (ON 321) kommt keine Berechtigung zu.
§ 6 Abs 1 Z 1 StVG sieht die Gewährung eines höchstens einmonatigen Strafaufschubs für zu vollziehende Freiheitsstrafen von maximal drei Jahren aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere zum Besuch von lebensgefährlich erkrankten oder verletzten Angehörigen oder dem Verurteilten besonders nahestehenden Menschen (lit a), zur Teilnahme am Begräbnis einer dieser Personen (lit b) oder zur Ordnung wichtiger Familienangelegenheiten in Zusammenhang mit einem dieser Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen (lit c), vor.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist einem Verurteilten, der nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist, Strafaufschub für die Dauer von höchstens einem Jahr zu gewähren, sofern das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Entsprechend den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung stellt die Befassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen derartigen (wichtigen persönlichen oder besonderen wirtschaftlichen) Aufschubgrund iSd § 6 Abs 1 StVG dar. Gleiches gilt für die geäußerten Zweifel der Beschwerdeführerin an der Rechtmäßigkeit und materiellen Richtigkeit der dem Vollzug zugrundeliegenden Entscheidungen (vgl ON 209; ON 251.1; ON 254). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf § 6 Abs 1 Z 1 StVG stützt, ist ergänzend festzuhalten, dass die diesbezügliche höchstzulässige Aufschubfrist von einem Jahr, die von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Verurteilte die Strafe ohne Aufschub antreten hätte müssen (vgl zur Fristberechnung Pieber in WK-StPO § 6 Rz 9 und Rz 11), zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war. Wirtschaftliche Gründe, die einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StGB (innerhalb der dortigen einjährigen Höchstfrist) rechtfertigen würden, werden im Antrag nicht angesprochen (bzw in der Beschwerde sogar ausdrücklich verneint) und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Mit der in der Beschwerde erhobenen Besetzungsrüge (§ 89 Abs 2a Z 1 StPO) wird zusammenfassend moniert, dass der Erstrichter den angefochtenen Beschluss auffallend rasch erledigt, in seiner Begründung den Kern des Antrags (rechtlich) verfehlt, die Beschwerdeführerin (statt als Verurteilte) als Angeklagte bezeichnet und die Justizanstalt am 7. April – nach Einbringung ihres mit einem Antrag auf Hemmung des Vollzugs nach § 357 Abs 3 StPO verbundenen Wiederaufnahmeantrags (vgl ON 302.1) – informiert habe, dass bisher keine Anträge auf Strafaufschub eingebracht worden seien (vgl ON 1.218, wonach unter einem der Justizanstalt die ON 302.1 übermittelt wurde). Releviert wird weiters – verbunden mit Mutmaßungen zu einem entsprechenden Hinwirken des Erstrichters - die Vollmachtsauflösung eines im Verfahren kurzfristig als Verteidiger für einen Mitangeklagten eingeschrittenen Rechtsanwalts (vgl ON 103 und ON 104). Dass der Erstrichter – wie von § 43 Abs 1 Z 3 StPO gefordert – nicht unvoreingenommen und unparteilich über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden hätte, also auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen wäre, eine allenfalls über den Fall gebildete Meinung zu ändern (vgl RIS-Justiz RS0096733, RS0096914), wird mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise aufgezeigt.
Der Beschwerde war damit insgesamt ein Erfolg versagt.
Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin angesprochene Wiederaufnahmeverfahren bleibt anzumerken, dass mit dem vom Dreirichtersenat des Landesgerichts Wels am 9. Juli 2026 gefassten Beschluss auf Abweisung ihres Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Strafvollzug bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung gehemmt wurde (ON 325, Punkt 2./).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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