Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren A* (B*) des C* erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch die Präsidentin dieses Gerichtshofs HR Mag. D* den
Beschluss:
Die Präsidentin und alle Richter:innen des C* sind vom Verfahren A* ausgeschlossen.
Die Strafsache wird dem Landesgericht Krems a.d. Donau übertragen.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen E* liegt ein Strafantrag der F* vom 28. Jänner 2026, AZ G*, GZ A*-17 des C*, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch in einen Wohnstätte nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB vor. Mit diesem wird ihm zur Last gelegt, er habe am 14. Jänner 2026 in **
I./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, und zwar
A./ zwischen 01:00 – 03:30 Uhr in der **, indem er die Verglasung der Kellertüre zum Wohnhaus des H* einschlug, anschließend durch die sodann offene Verglasung griff, die versperrte Türe mit dem innen steckenden Schlüssel öffnete und einen Laptop, einen Rucksack und Kopfhörer des H* im Gesamtwert von rund EUR 670,-- an sich nahm;
B./ gegen 03:30 Uhr im **, indem er den 1,5 m hohen Gartenzaun zum Wohnhaus des I* unter Veränderung der Körperhaltung überkletterte, sich durch den unversperrten Keller in das Wohnhaus begab und Alkohol, Getränke sowie Würstel im Gesamtwert von rund EUR 10,-- an sich nahm und konsumierte, wobei er anschließend vom Eigentümer betreten flüchtete;
II./ zwischen 03:40 Uhr und 09.20 Uhr in der **, in einem unversperrten Gartenhaus fremde Sachen, und zwar Sitzauflagen, Polstermöbel und Teile des Laminatbodens im Gesamtwert von rund EUR 400,-- der J* durch Entzünden eines Lagerfeuers beschädigt.
Der Angeklagte befindet sich zu diesem Verfahren in Untersuchungshaft.
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2026 zeigte die zuständige Einzelrichterin Mag. K* der Präsidentin ihres Gerichtshofs ihre Befangenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO an, weil es sich beim Opfer der zu Punkt II./ angeklagten Tat und beantragten Zeugin J* um eine Mitarbeiterin (Schriftführerin) des C* handle, mit welcher sie seit Jahren das Du-Wort pflege, in einem freundschaftlich-kollegialen Verhältnis stehe und welche regelmäßig in ihren Hauptverhandlungen als Schriftführerin eingeteilt sei, wodurch objektive Befangenheit vorliege, sie sich aber auch subjektiv befangen fühle.
Sodann zeigte die Präsidentin des C* HR Mag. D* – unter Vorlage entsprechender inhaltlich gleichlautender Stellungnahmen der Richter:innen - mit Schreiben vom 30. Jänner 2026 zu dg B* ihre Ausgeschlossenheit und jene sämtlicher Richter:innen ihres Gerichtshofs an und ergänzte, dass J* bereits seit 1. August 1987 am C* als Schriftführerin tätig sei.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der Präsidentin des C* und damit verbunden sämtlicher an diesem Gerichtshof tätigen Richter:innen hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten objektiven und emotionslos urteilenden Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RISJustiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung vor unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (** mwN). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RS0114514 [T1]).
Aufgrund des aufgezeigten Umstands, dass es sich bei einem der Opfer (und beantragten Zeugin) um eine langjährige Mitarbeiterin des C* handelt, zu der seitens der Richter:innen dieses Gerichtshofs intensive dienstliche bzw freundschaftlich-kollegiale Kontakte bestehen, ist von einer strukturellen Befangenheit der Richter:innen des C* (einschließlich dessen Präsidentin) auszugehen, weil bei Außenstehenden der Anschein der Befangenheit aufkommen könnte, andererseits auch die Richter:innen subjektiv befangen sind bzw sein können, weshalb auf Ausschließung zu erkennen war.
Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei wie vorliegend erfolgter Ausschließung sämtlicher Richter:innen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe und der Verteilungsgerechtigkeit war die Übertragung an das Landesgericht Krems a.d. Donau geboten.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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