Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Strafsache des Privatanklägers und Antragstellers * H*, vertreten durch Dr. inMaria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Privatangeklagten * A*, vertreten durch Genf-Rami-Sommer-Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, sowie der Antragsgegnerinnen 1. K* GmbH&Co KG, sowie 2. Kr* GmbH&Co KG, beide *, beide vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer-Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB über den Antrag des Privatanklägers und Antragstellers auf Feststellung der Ausgeschlossenheit der Präsidentin und sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts * den
Beschluss
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 23. 4. 2026 stellte der Privatankläger und Antragsteller den Antrag auf Feststellung der Ausgeschlossenheit des mit der Berufungsverhandlung in der angeführten Strafsache befassten Senats * des Oberlandesgerichts * sowie aller übrigen Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien infolge Befangenheit und Übertragung der Zuständigkeit für das Berufungsverfahren an ein anderes Oberlandesgericht.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. 8. 2025, GZ 116 Hv 4/25w-36 wurde der Angeklagte wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 27. 3. 2025 in W* * H* in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt habe, indem er im Rahmen eines Interviews, das am 30. 3. 2025 deckungsgleich im periodischen Druckwerk „K*“ sowie im periodischen elektronischen Medium www.k*.at veröffentlicht wurde, die Behauptung aufstellte, * H* habe im Strafverfahren gegen * W* die Urteilsverkündung verbotenerweise gefilmt, wobei die Tat auf eine Weise begangen worden sei, durch die die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde.
Derselbe Tatsachenvorwurf – nämlich der Vorwurf * H* habe entgegen § 228 Abs 4 StPO die Urteilsverkündung in einem Strafverfahren gefilmt – werde von Dr. * A*, Richter am Oberlandesgericht * und Vorsitzender des Senats * der Senatsgruppe * (Strafsachen), im Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung erhoben.
Im Anlassfall entscheide der Senat des Oberlandesgerichts * über die strafrechtliche Beurteilung eines Vorwurfs, der von einem Mitglied desselben Gerichtshofs bereits öffentlich und wertend erhoben worden sei. Der Senat befinde damit mittelbar auch über die strafrechtliche Relevanz eines in der richterlichen Fachliteratur erhobenen Vorwurfs eines Kollegen. Ein Freispruch oder eine Aufhebung des Schuldspruchs würde notwendig implizieren, dass derselbe Vorwurf – wie ihn Dr. A* verbreitet habe – zumindest strafrechtlich nicht als tatsbestandsmäßig oder nicht als erwiesen zu qualifizieren sei. Damit entstehe aus objektiver Sicht eine strukturelle Interessenkollision: Der Senat entscheide über eine Angelegenheit, deren rechtliche und faktische Grundlage ein Mitglied desselben Gerichtshofs selbst öffentlich vertreten habe. Er würde durch seine Entscheidung faktisch mitbestimmen, ob eine solche Äußerung als zulässige Tatsachenbehauptung oder als strafbare üble Nachrede zu qualifizieren sei. Für einen außenstehenden, verständigen Beobachter liege es nahe anzunehmen, dass diese Konstellation geeignet sei, Zweifel an der vollkommen unvoreingenommenen Entscheidungsfindung des Senats zu begründen. Es gehe nicht um persönliche Vorwürfe, sondern um den institutionellen Anschein richterlicher Selbstbestätigung bzw richterlicher Kollegialität.
Da die Präsidentin des Oberlandesgerichts * über die Ausgeschlossenheit der Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs in einer strukturellen Interessenkollision selbst befangen sei, lägen bei ihr Gründe vor, die geeignet seien, Zweifel an ihrer vollen Unvoreingenommenheit zu begründen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO).
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).
Die diesbezügliche Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs erstreckt sich dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht nur die Präsidentin eines Oberlandesgerichts, sondern auch alle Richter des Oberlandesgerichts abgelehnt werden, auch auf die Entscheidung über deren Ablehnung (504 Präs 34/25x), ist doch der Ausschließungsgrund in diesem Fall hinsichtlich aller betroffenen Richter dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs anzuzeigen (§ 44 Abs 2 StPO). Daraus ergibt sich gemäß § 45 Abs 1 StPO die Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, über die Ausschließung aller abgelehnten Richterinnen und Richter zu entscheiden (504 Präs 34/25x). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen gegen alle Richterinnen und Richter vorgebrachten identen (nach dem Vorbringen des Ablehnungswerbers: „strukturellen“) Ablehnungsgrund handelt, der nur einheitlich beurteilt werden kann und bei dem eine individuelle Prüfung gerade nicht vorzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall bringt der Ablehnungswerber keinen Ausschließungsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung:
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0096914). Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht; es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssten, die geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0096914). Der äußere Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (RS0097054). Dies ist hier nicht der Fall:
Die vom Ablehnungswerber zur Begründung des Ablehnungsantrags herangezogene Kommentarstelle von Senatspräsident Dr. A* (in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO – Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2[2025] § 43 StPO Rz 24) lautet nach seinem eigenen Vorbringen wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):
„ Zu Meinungsbekundungen eines nahen Angehörigen des Richters in sozialen Netzwerken („Tweets“) ist folgender, aus den Medien bekannte Fall hervorzuheben: In einer großen Wirtschaftsstrafsache soll der Ehegatte der Vorsitzenden auf seinem Twitter-Account regelmäßig Nachrichten mit negativen und vorverurteilungsgleichen Äußerungen über einen Angeklagten ausgesendet haben. Dies hat den Verteidiger dazu veranlasst, einen Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende einzubringen. Die Vorsitzende erklärte in ihrer Stellungnahme, dass es 'nicht dem Zeitgeist einer Richterin entspreche, sich die Meinung des Ehegatten umzuhängen', der Präsident des LG als auch die Genprok (im Rahmen einer Prüfung zur Erhebung einer NBzWG) sahen eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 als nicht gegeben an, zumal Außeneinflüsse auf einen Richter für sich allein noch keinen zur Befangenheit führenden Umstand begründen und weitere Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in der Person der Vorsitzenden nicht vorliegen würden. Jedoch ist zu bedenken, dass es nicht auf das subjektive Sich-befangen-fühlen der Vorsitzenden ankommt, sondern der Fokus auf den objektiven Anschein der Befangenheit zu legen ist und in casu ein verständig würdigender Beobachter die volle Unbefangenheit wohl in Zweifell gezogen hätte. Dies insb auch deshalb, weil – dem Verteidiger zufolge – die Vorsitzende ihren Ehegatten in einem anderen von ihr geführten Verfahren gegen eine ehemalige bekannte Persönlichkeit – entgegen § 228 Abs 4 – nicht davon abgehalten habe, Film-oder Fotoaufnahmen bei der Urteilsverkündung anzufertigen, womit aber – b ei Richtigkeit dieser Behauptungen – von der Vorsitzenden bereits in der Vergangenheit berufliches und privates vermengt wurde und der Anschein der Befangenheit bei neutraler Beobachtung nicht von der Hand zu weisen ist.“
Entgegen den Ausführungen des Ablehnungswerbers identifiziert sich Senatspräsident Dr. A* damit gerade nicht mit dem gegen den Privatankläger erhobenen Vorwurf. Dazu bestand auch keinerlei Veranlassung, verwendet er doch die wiedergegebene Sachverhaltsversion lediglich zur Illustration des von ihm behandelten Themas der Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit von Richtern; auf die Richtigkeit der dazu herangezogenen Sachverhaltsversion kommt es in keiner Weise an. Vielmehr weist Dr. A* mehrfach deutlich darauf hin, dass er lediglich eine von den Medien verbreitete Sachverhaltsversion rechtlich beurteilt. Dies ergibt sich schon aus dem Beginn der gegenständlichen Kommentarausführungen, worin ausdrücklich davon die Rede ist, dass der Ehegatte der Vorsitzenden auf seinem Twitter-Account regelmäßig Nachrichten mit negativen Äußerungen über einen Angeklagten ausgesendet haben „ soll “. Unmittelbar zuvor ist auch ausdrücklich auf die Medienberichterstattung verwiesen. In der Folge weist Dr. A* ausdrücklich darauf hin, dass der Vorwurf, unzulässige Film-oder Fotoaufnahmen bei der Urteilsverkündung anzufertigen, vom Verteidiger erhoben wurde (arg „ dem Verteidiger zufolge “). Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass eine Vermengung von Beruflichem und Privatem nur „ bei Richtigkeit dieser Behauptungen“ vorliege.
Inwiefern bei dieser Textierung von Seiten des Verfassers strafrechtliche Vorwürfe gegen den Privatankläger erhoben werden sollen, ist unerfindlich. „Wertend“ an den zitierten Kommentarausführungen ist lediglich die Beurteilung des Verfassers, dass – sofern diese Sachverhaltsversion zuträfe – ein Ausschließungsgrund vorläge. Durch diese Ausführungen wird aber eine Befangenheit von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts * nicht dargetan. Abgesehen davon, dass das Vertreten einer bestimmten Rechtsauffassung nicht einmal den Vorwurf der Befangenheit gegen den Richter, der diese Rechtsauffassung vertreten hat, begründet, und zwar auch dann nicht, wenn diese Rechtsauffassung der herrschenden Meinung widerspricht (RS0111290), ist nicht ersichtlich, wieso eine derartige literarische Äußerung die Präsidentin des Oberlandesgerichts * an der unbefangenen Ausübung der ihr zukommenden Kompetenz zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts * hindern sollte. Von einer „strukturellen Interessenkollision“ kann keine Rede sein, zumal der Präsidentin des Oberlandesgerichts * auch sonst die Dienstaufsicht über die ihr unterstellten Richterinnen und Richter obliegt. Im Übrigen wird auch sonst von Richtern selbstverständlich erwartet, dass sie ihre Rechtsmeinung selbst gegenüber abweichenden Auffassungen innerhalb ihres eigenen Senats entsprechend artikulieren; dafür, dass eine hypothetisch formulierte Kommentarpassage eines anderen Richters die unabhängige Entscheidungsfindung der im vorliegenden Verfahren zuständigen Richterinnen und Richter beeinflussen würde, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Dem unberechtigten Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.
Von der Einholung Äußerung der Abgelehnten (§ 183 Abs 3 erster Satz Geo) war Abstand zu nehmen, weil davon schon nach dem Antragsvorbringen keine sachdienlichen Aufklärungen zu erwarten waren ( Danzl , Kommentar zur Geo § 183 Anm 12 lit b; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 6).
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