Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren ** (**, **) des Landesgerichts ** erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch die Präsidentin dieses Gerichtshofs HR Mag. A* den
Beschluss:
Die Präsidentin, die Vizepräsidentin, der Vizepräsident und alle weiteren Richter:innen des Landesgerichts ** sind vom Verfahren ** ausgeschlossen.
Die Strafsache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* liegt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft ** vom 26. November 2025, AZ **, GZ **-8 des Landesgerichts **, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB vor. Mit diesem wird ihm zur Last gelegt, er habe im Zeitraum zwischen 12. und 25. März 2025 in ** und ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten C* als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die zuständige Richterin im Verfahren des Landesgerichts ** als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ ** und Richter:innen der Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts Wien durch die Vorspiegelung, ihnen sei eine Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung für den 25. März 2025 zugestellt worden, sowie durch Übermittlung einer Kopie der erhaltenen Ladungen mit dem jeweils falschen Tagsatzungstermin „25. März 2025“, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, und zwar zur Aufhebung des am 25. Februar 2025 im Verfahren des Landesgerichts ** als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ ** erlassenen Versäumungsurteils über einen Betrag von EUR 1.600,00 zuzüglich 4 % Zinsen und EUR 545,25 an Prozesskosten, zu verleiten versucht, die Dr. D* am Vermögen schädigen sollte, wobei er den Betrug zu begehen versuchte, indem er zur Täuschung ein falsches Beweismittel benutzte.
Der Angeklagte verantwortet sich bisher leugnend und behauptet, er habe die Originalladungen mit dem Tagsatzungstermin 25. März 2025 der Richterin/dem Gericht über deren Aufforderung zum Nachweis in einem Kuvert übermittelt; nach ein bis zwei Wochen habe die Post dann dieses Kuvert zurückgebracht, welches geöffnet gewesen sei; es hätten aber die originalen Ladungen gefehlt und sei nur sein Begleitschreiben dabei gewesen. Er habe den Verdacht, dass einer von den Mitarbeitern des Landesgerichts ** die Originale herausgeben habe und diese dadurch verschwunden seien (ON 6.5).
Mit Schreiben vom 27. November 2025 zeigte die zuständige Einzelrichterin Mag. E* der Präsidentin ihres Gerichtshofs deshalb ihre Befangenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO an (ON 10).
Zwischenzeitig äußerte der Angeklagte ebenso seine „Bedenken, dass dieses Verfahren eigentlich nicht am LG ** wegen eindeutiger Befangenheit in der Causa durchgeführt werden“ dürfe (ON 15).
Sodann zeigte die Präsidentin des Landesgerichts ** HR Mag. A* – unter Vorlage einer Liste aller 40 Richter:innen, die sich mit Ausnahme von sieben für befangen erklärten - mit Schreiben vom 11. Februar 2026 zu dg **, ** ihre Ausgeschlossenheit und jene sämtlicher Richter:innen ihres Gerichtshofs an und ergänzte, dass in diesem Verfahren zu prüfen sein werde, ob eine Richterin oder eine Kanzleimitarbeiterin der ASG-Kanzlei ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der Präsidentin des Landesgerichts ** und damit verbunden sämtlicher an diesem Gerichtshof tätigen Richter:innen hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten objektiven und emotionslos urteilenden Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RISJustiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung vor unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (20 Ns 3/14t mwN). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RS0114514 [T1]).
Aufgrund der aufgezeigten Umstände, nämlich zusammengefasst dass aufgrund der Verantwortung des Angeklagten im Verfahren das (somit behauptet straf- oder disziplinarrechtlich relevante) Verhalten von Richter:innen und Mitarbeiter:innen des Landesgerichts ** zu prüfen sein wird, ist von einer strukturellen Befangenheit der Richter:innen des Landesgerichts ** (einschließlich dessen Präsidentin, Vizepräsidentin und Vizepräsident) auszugehen, weil bei Außenstehenden der Anschein der Befangenheit aufkommen könnte, andererseits auch die Richter:innen subjektiv befangen sind bzw sein können, weshalb auf Ausschließung zu erkennen war.
Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei wie vorliegend erfolgter Ausschließung sämtlicher Richter:innen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Weil der Angeklagte seinen Wohnsitz in ** hat sowie aufgrund der guten öffentlichen Verkehrsverbindung und nicht zuletzt der Verteilungsgerechtigkeit war die Übertragung an das Landesgericht für Strafsachen Wien geboten.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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