Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 15/24 der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über die Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats den
Beschluss:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 17. 3. 2025 leitete der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, der Disziplinarbeschuldigte habe
1. den von ihm vertretenen * A* nicht darauf hingewiesen, dass in Anbetracht von dessen finanzieller Situation ein Verfahrenshilfeantrag auch für die Vertretungskosten gestellt werden könnte,
2. im Amtshaftungsverfahren als Vertreter von * A*, seinen Mandanten über mehrere Wochen, das heißt nicht umgehend über den Eingang eines Vergleichsbetrages in Höhe von 25.000 Euro, der im Rahmen des Verfahrens beim Landesgericht Feldkirch zu 57 Cg 101/20w von der beklagten Republik Österreich an * A* zu Handen des Disziplinarbeschuldigten bezahlt wurde, informierte und
3. in einer gemeinsamen Besprechung keine nachvollziehbare Abrechnung vorlegte, sondern mitteilte, dass mit dem Vergleichsbetrag in Höhe von 25.000 Euro die offenen Kosten des Verfahrens sowie der vorangegangen fremdenrechtlich Verfahren abgedeckt würden, noch in Anbetracht allenfalls strittiger Honorarforderungen den Betrag gerichtlich hinterlegte.
Der Disziplinarbeschuldigte habe insbesondere gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 19 RAO sowie § 50 RL-BA 2025 verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen, sodass Grund zur disziplinarrechtlichen Behandlung bestehe.
Dem Einleitungsbeschluss war eine Anzeige vom 26. 1. 2024 und eine Untersuchung des Untersuchungskommissärs der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vorangegangen, der mit Datum 13. 3. 2025 einen Bericht vorlegte.
Mit (undatiertem) Schriftsatz erhob der Disziplinarbeschuldigte eine Unzuständigkeitseinrede und einen Ablehnungsantrag. Der große Unterschied zwischen den Vorgaben des EGMR, die sich bloß auf die Menschenrechts- und Verfassungskonformität des Disziplinarstatuts auswirkten, und dem Unionsrecht sei, dass Letzteres aufgrund seines Anwendungsvorrangs direkt anzuwenden sei und entgegenstehende Normen des nationalen Rechts verdränge. Dabei sei offenkundig, dass in einem waffengleichen Einleitungsverfahren der Disziplinaranwalt als „Ankläger“ einzuschreiten hätte. Das Disziplinarstatut sei daher teilweise unanwendbar, soweit es nicht schon erstinstanzlich dem Grundsatz der Waffengleichheit entspreche.
Der Disziplinarbeschuldigte habe den Vorsitzenden des Disziplinarrats schon in der Vergangenheit abgelehnt. Es werde auch nunmehr die Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrats geltend gemacht. In einem früheren Verfahren (23 Os 2/12s) habe der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des damals noch als Senatsvorsitzenden einschreitenden heutigen Präsidenten aufgehoben, weil sie gegen den Grundsatz „de minimis non curat praetor“ verstoßen habe. Einen gleichartigen Verstoß sehe der Disziplinarbeschuldigte auch im vorliegenden Verfahren, handle es sich doch im Anlassfall „um eine der engagiertesten und konsequentesten Vertretungen, die ein Klient in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten erfahren habe.“ Der inkriminierte Beschluss sei ohne Ermittlungsverfahren ergangen.
Zusammenfassend stellte der Disziplinarbeschuldigte daher den Antrag, den angefochtenen Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens als nichtig aufzuheben und die Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrats festzustellen.
Mit Beschluss vom 28. 1. 2026 wies der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Unzuständigkeitseinrede und den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück. Der Schriftsatz des Disziplinarbeschuldigten vom 22. 5. 2025 sei in der Kammerkanzlei in Verstoß geraten, sodass aus diesem Grund die Entscheidung über die im Schriftsatz gestellten Anträge erst jetzt erfolge. Nach der Geschäftsverteilung sei der Senat 2 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Disziplinarrats für diese Angelegenheit zuständig; der Präsident des Disziplinarrats gehöre diesem Senat nicht an. Die Ablehnung gehe schon aus diesem Grund ins Leere.
Nach Erhalt der Ladung stehe es den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 33 DSt frei, zwei Mitglieder des Senats ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Anderweitige Ablehnungen bedürften einer Begründung, die im Schriftsatz des Disziplinarbeschuldigten fehle. Eine Ablehnung ex post wegen der Mitwirkung am Einleitungsbeschluss sei nicht möglich. Es treffe auch nicht zu, dass der Einleitungsbeschluss ohne Ermittlungsverfahren gefasst worden sei. Einleitungsbeschlüsse würden im Disziplinarrecht von einem Senat im Rahmen beratender Sitzung gefasst. Sie seien nicht Entscheidungen erster Instanz; es könne also auch die Unzuständigkeitseinrede keinen Erfolg haben.
Gegen diesen Beschluss erhob der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde. Darin wiederholte er zunächst seine Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 22. 5. 2025. Waffengleichheit würde bedeuten, dass die Rollen in der Erstinstanz waffengleich verteilt sind. Dies könne nur bedeuten, dass der „Strafantrag“ vom Disziplinaranwalt einzubringen sei und nicht vom Präsidenten des Gerichts mit seinem speziellen Gewicht im Disziplinarrat. Der angefochtene Beschluss gehe auf diese Vorgaben nicht ein. Es handle sich auch nicht um eine Ablehnung „ex post“, denn über den Einleitungsbeschluss solle ja in zwei Monaten verhandelt werden und der Präsident des Disziplinarrats sei auch vor dem Beschluss nicht in Erscheinung getreten, sodass er nicht vorher abgelehnt werden hätte können.
Zusammenfassend beantragte der Disziplinarbeschuldigte, den Einleitungsbeschluss und angefochtenen Beschluss wegen Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers als nichtig aufzuheben und die Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrats festzustellen.
Über einen Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten des Disziplinarrats entscheidet gemäß § 26 Abs 5 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs.
Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats gemäß § 26 Abs 1 DSt ausgeschlossen, wenn das Mitglied durch das Disziplinarverfahren selbst betroffen war oder Anzeiger war, Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 157 Abs 1 Z 1 StPO ist. Daneben bestehen – im Einzelnen nicht näher angeführte – Befangenheitsgründe, was sich schon daraus ergibt, dass nach § 26 Abs 4 DSt die Mitglieder des Disziplinarrats sie betreffende Ausschließungs-und/oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekannt zu geben haben.
Voraussetzung für die Ablehnung eines Richters ist jedoch, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer neuerlichen Entscheidung konkret berufen ist (RS0097075, RS0097219).
Im vorliegenden Fall besteht für eine weitere Tätigkeit des Vorsitzenden des Disziplinarrats kein Raum, weil dieser nicht Mitglied des zur Entscheidung in der Sache berufenen Disziplinarsenats ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss geht der Disziplinarbeschuldigte in seinem Ablehnungsantrag mit keinem Wort ein. Schon aus diesem Grund war der Ablehnungsantrag spruchgemäß zu verwerfen.
Im Übrigen bringt der Disziplinarbeschuldigte auch inhaltlich keinen Ablehnungsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung: Nach dem – sinngemäß anzuwendenden (§ 77 Abs 3 DSt) – § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Derartige Gründe bringt der Disziplinarbeschuldigte im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Darstellung:
Die zitierte Bestimmung umfasst vor allem Fälle der Hemmungen einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (15 Os 54/06i; Lässigin WK StPO § 43 Z 9). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet jedoch keinen Ablehnungsgrund (RS0111290). Aus dem bloßen Umstand, dass der Vorsitzende des Disziplinarrats seine gesetzliche Zuständigkeit wahrnahm, kann ungeachtet der gegenteiligen Rechtsansicht des Ablehnungswerbers keine Voreingenommenheit des abgelehnten Präsidenten des Disziplinarrats abgeleitet werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass nach den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten vor 14 Jahren der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung, an der der nunmehr abgelehnte Präsident des Disziplinarrats mitgewirkt hatte, aufhob.
Zusammenfassend erweist sich der Antrag somit als nicht berechtigt, sodass im Spruch gemäß ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden