Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Mag. (FH) B*, MSc, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. März 2026, GZ ** 17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Bei der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau war zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen die Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft C* Mag. A* wegen § 302 Abs 1 StGB anhängig. Diesem Verfahren lag eine Anzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers Mag. (FH) B*, MSc, zu Grunde, in der dieser behauptete, dass Mag. A* ein angeblich ungerechtfertigtes Hausverbot gegen ihn erlassen habe.
Das Verfahren gegen Mag. A* wurde am 7. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt, wovon unter anderem der Anzeiger verständigt wurde (ON 1.4).
Über Antrag des Anzeigers wurde ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 die Einstellungsbegründung (ON 3) übermittelt (ON 1.5) und er wurde uneingeschränkt für sechs Wochen zur Akteneinsicht freigeschaltet (ON 1.6). Da der Anzeiger in der Folge technische Probleme bei der Akteneinsicht rückmeldete, die von der Staatsanwaltschaft nicht nachvollzogen werden konnten, wurde ihm am 10. November 2025 alternativ die Zusendung eine Aktenkopie angeboten (ON 1.7).
Mit Eingabe vom 17. November 2025 beantragte der Anzeiger einerseits die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte und erhob andererseits einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO, in dem er (erkennbar) relevierte, dass die Einstellungsverständigung der Staatsanwaltschaft an einem Begründungsmangel leide, dass zwingende Ermittlungsschritte von der Staatsanwaltschaft unterlassen worden seien, dass sein Opferrecht auf Akteneinsicht verkürzt worden und eine befangene Staatsanwältin mit dem Fall betraut gewesen sei (ON 6).
In der Folge wurde der Fortführungsantrag des Anzeigers mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Februar 2026 zurückgewiesen (ON 14.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 17) wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung des Mag. (FH) B*, MSc, ab und begründete dies - gegliedert nach den vier geltend gemachten Rechtsverletzungen - zusammengefasst wie folgt: Die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft diene lediglich der Information des Opfers und sei nicht zugleich auch Bezugspunkt der gerichtlichen Prüfung nach § 196 StPO. Ebenso wenig könne ein solcher Begründungsmangel mit Einspruch wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden, sondern als „Sanktion“ für eine den Mindestanforderungen nicht entsprechende Informationserteilung habe die Staatsanwaltschaft allein die Einbringung eines Fortführungsantrags zu gewärtigen. In Bezug auf die angeblich unterlassenen Ermittlungsschritte führte das Erstgericht aus, dass die Zweckmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen keiner Kontrolle im Wege eines Einspruchs nach § 106 StPO unterliege, sondern gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ausschließlich der (vom Anzeiger ohnehin erhobene) Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO offen stehe, wodurch eine gerichtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet sei. Zur angeblich verkürzten Akteneinsicht legte das Erstgericht dar, dass gegen die unzulässige Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zwar grundsätzlich ein Einspruch wegen Rechtsverletzung in Frage komme, eine solche Beschränkung aber aus dem Akt gar nicht hervorgehe. Vielmehr sei der Anzeiger uneingeschränkt für sechs Wochen zur Akteneinsicht freigeschaltet worden und es seien keine bestimmten Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Die lediglich punktuellen Schwärzungen stünden im Einklang mit dem Gesetz. Schließlich legte das Erstgericht zum Argument der Befangenheit der einschreitenden Staatsanwältin dar, dass ein Gericht nicht befugt sei, die Befangenheit einer Staatsanwältin zu beurteilen oder festzustellen. Die StPO enthalte auch keine Bestimmung, wonach einem Verfahrensbeteiligten das Recht eingeräumt werde, einen Staatsanwalt wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes abzulehnen. Die Parteien seien lediglich berechtigt, die vorgesetzte Behörde anzurufen, doch es erwachse ihnen daraus kein subjektives Recht, weshalb die Befangenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft nicht mit Einspruch wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) B*, MSc (ON 19.2), mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung begehrt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu den Voraussetzungen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung sowie zur rechtlichen und inhaltlichen Erfolglosigkeit des jeweiligen Einspruchsvorbringens auf die zutreffenden und ausführlichen, mit entsprechenden Belegstellen aus der Judikatur und Fachliteratur untermauerten Erläuterungen des Erstgerichts verwiesen (ON 17, 4 ff), denen sich das Beschwerdegericht anschließt.
Zur angeblich verwehrten Akteneinsicht ist ergänzend anzumerken: Das Recht auf Akteneinsicht von Privatbeteiligten (Opfern) (§§ 66 Abs 1 Z 2, 68 StPO) besteht nicht unbeschränkt; zunächst sind sie nur insofern zur Akteneinsicht berechtigt, als „ihre Interessen betroffen sind“. Dies bedeutet eine Einschränkung des Umfangs der Akteneinsicht dahingehend, dass ein Recht auf Akteneinsicht nur soweit besteht, als die Interessen eines Privatbeteiligten (Opfers) betroffen sind, was im Einzelfall eine Interessensabwägung gebietet. Demnach steht Akteneinsicht zum einen jedenfalls in dem Umfang zu, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruchs – auch gegenüber einem Dritten – erforderlich ist. Zum anderen steht diesem Interesse das Interesse Dritter – auch des Beschuldigten – gegenüber, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (vgl § 1 DSG) und des Privat und Familienlebens (Art 8 EMRK) besteht, das von einer Akteneinsicht idR typischerweise berührt wird. Für diese Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) einschlägig; es ist daher zu prüfen, inwiefern Aktenbestandteile, an denen Betroffene ein gerechtfertigtes Geheimhaltungsinteresse haben, zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen des Privatbeteiligten (Opfers) unbedingt dienlich sind (vgl zu all dem Korn/Zöchbauer , WK StPO § 68 Rz 2 mwN).
Im Lichte dieser Grundsätze ist die (im Übrigen nur in den vom Beschwerdeführer selbst [!] vorgelegten Dokumenten erfolgte) Schwärzung jeweils (ausschließlich) der Privatadresse der Angezeigten (ON 2.16 bis 2.19) sowie die Unkenntlichmachung (lediglich) der E Mail Adresse einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft C* (ON 9.3) nicht zu beanstanden, da das Opfer damit in keiner Weise bei der Rechtsdurchsetzung bzw abwehr beschränkt wird.
Die gegen den Beschluss ins Treffen geführten Beschwerdeargumente überzeugen nicht.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es gebe eine „über mehrere Jahre dokumentierte Konfliktentwicklung“ zwischen ihm und Organen der Bezirkshauptmannschaft C*, die objektiv geeignet sei, den „Eindruck einer verfestigten Konfliktlage zwischen ihm und der zuständigen Sicherheitsbehörde zu begründen“, spricht er damit keine für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Aspekte an.
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Mit derselben Begründung zielt sein Vorbringen, es bestehe ein „möglicher Zusammenhang mit Beschwerde und Diskriminierungsverfahren (Vergeltungsdimension)“, die den „Eindruck eines möglichen Vergeltungsmusters entstehen“ ließen, ins Leere.
Auch seine Einwände, es seien „mehrere strafrechtliche Ermittlungen gegen leitende Organe der Bezirkshauptmannschaft“ geführt worden und es bestünden „organisationsübergreifende Konfliktwirkungen zwischen Polizei, Sicherheitsbehörde und Landespolizeidirektion“, die geeignet seien, das „Vertrauen in eine vollständig konfliktfreie Verfahrensführung zur beeinträchtigen“, vermögen keine Mängel der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen.
Wenn der Beschwerdeführer (erneut) behauptet, es sei im gegenständlichen Strafverfahren eine Staatsanwältin tätig gewesen, gegen die von ihm strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden seien, sodass eine Befangenheit vorliege, ist er abermals auf die zutreffende Beschlussbegründung zu verweisen, wonach eine Befangenheit eines Staatsanwalts nicht Gegenstand eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung sein kann. Im Übrigen ist inhaltlich zu ergänzen, dass die von einer Prozesspartei gegen ein Organ eingebrachten Disziplinaranzeigen, Klagen, Strafanzeigen oder Privatanklagen keine Ausschließung des Organs begründen, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Ausschließungsgrund zu schaffen ( Lässig , WK StPO § 43 Rz 15).
Schließlich gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit dem Argument, es seien bereits zahlreiche Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft St. Pölten sowie Richter des Bezirksgerichts Amstetten strukturell befangen gewesen, welche „außergewöhnlichen institutionellen Entwicklungen“ zeigen würden, dass die „Konfliktlage eine objektiv strukturelle Dimension erreicht“ habe, nicht, Fehler in der bekämpften Entscheidung darzutun.
Ebenso wenig relevant im gegenständlichen Kontext ist der Verweis auf seine gesundheitlichen Probleme.
Schließlich verschlägt auch sein Einwand, das Erstgericht habe eine bloß formale Prüfung einzelner Zulässigkeitsfragen angestellt, jedoch eine „umfassende Würdigung der dargestellten Konfliktkonstellation“ unterlassen.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.