Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren A* (B*) des Landesgerichts C* erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch den Präsidenten dieses Gerichtshofs Dr. D* den
Beschluss:
Der Präsident, der Vizepräsident und alle übrigen Richter:innen des Landesgerichts C* sind vom Verfahren A* ausgeschlossen .
Die Strafsache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.
Begründung:
Gegen Dr. E* liegt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 7. Februar 2025, AZ **, GZ A*6 des Landesgerichts C*, wegen §§ 146 ff StGB vor. Demnach habe sie im Zeitraum 18. Februar 2024 bis 22. August 2024 in C* in zumindest 63 Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der F* GmbH durch Einreichung von Leistungsprotokollen (ON 3.5), welche tatsächlich nicht erbrachte persönliche Visiten im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes dokumentieren, in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die in den Protokollen angeführten Visiten persönlich vor Ort durchgeführt zu haben und daher zum Bezug der verrechneten Zahlungen zusätzlich zur allgemeinen Bereitschaftspauschale berechtigt zu sein, wohingegen sie tatsächlich jeweils nur telefonisch mit den Patienten Kontakt aufnahm, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel zu Handlungen, nämlich zur Überweisung der verrechneten Beträge in Höhe von insgesamt € 6.215,58, verleitet und infolge Weiterverrechnung durch die F* GmbH die Österreichische Gesundheitskasse dadurch in der genannten Höhe, sohin in einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 (ON 8), ergänzt am 24. Februar 2025 (ON 11), zeigte die zuständige Einzelrichterin Mag. G* sowie vier weitere Richter:innen des Gerichtshofs eine Befangenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO an, weil es sich bei der Angeklagten um die Anstaltsärztin der Justizanstalt C* handle. Die tatsächliche praktische Zusammenarbeit bzw Überschneidung und Kontakte mit der Angeklagten bestünden darin, dass diese regelmäßig im Strafverfahren gegen Strafgefangene als Zeugin vernommen und auch künftig zu vernehmen sein werde. Wiederholt würden an sie als Anstaltsärztin auch Anfragen gerichtet bzw künftig weiterhin zu richten sein, nämlich betreffend der erfolgten medizinischen Abläufe und Betreuung von Strafgefangenen. Subjektive Befangenheit liege nicht vor, allerdings könne bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein einer Befangenheit gegeben sein.
Sodann zeigte der Präsident des Gerichtshofs Dr. D* mit Schreiben vom 28. Februar 2025 zu dg B* seine allfällige Ausgeschlossenheit an und führte ergänzend aus, dass das Landesgericht C* mit der Justizanstalt C* in einem Gebäudekomplex untergebracht sei und es auch immer wieder mit dem Leitungsteam Besprechungen gäbe.
Anzumerken ist, dass das Ermittlungsverfahren von der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu ** unter Bezugnahme auf den Erlass des BMJ vom 6. Mai 2015, BMJ V65301/0002 III 1/2015 (über die Vorgehensweise bei Berichten über strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von Bediensteten der Justizanstalten) der Staatsanwaltschaft Wien übertragen worden war.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige des Präsidenten des Landesgerichts C* hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten objektiv und emotionslos urteilenden Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RISJustiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung von unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (** mwN). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RISJustiz RS0114514 [T1]).
Aufgrund des aufgezeigten Umstands, dass es sich bei der Angeklagten um die Anstaltsärztin der im selben Gebäudekomplex wie das Landesgericht C* untergebrachten Justizanstalt C* handelt, zu der regelmäßige Kontakte bestehen und künftig bestehen werden, ist von einer strukturellen Befangenheit sämtlicher Richter:innen des Landesgerichts C* (einschließlich dessen Präsident und Vizepräsident) auszugehen, weil bei Außenstehenden der Anschein der Befangenheit aufkommen könnte, weshalb auf Ausschließung zu erkennen war.
Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei wie vorliegend erfolgter Ausschließung sämtlicher Richterinnen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Strafantrag von der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht wurde, aber auch aufgrund der Verteilungsgerechtigkeit war die Übertragung an das Landesgericht für Strafsachen Wien geboten.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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