Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Präsidenten Mag. Schwanda in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Präsidentin des Landesgerichts ** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Landesgerichts ** im Verfahren AZ ** des Landesgerichts ** ausgeschlossen.
Infolge Ausgeschlossenheit aller anderen Richter und Richterinnen des Landesgerichts ** wird die Sache dem Landesgericht Klagenfurt übertragen.
begründung:
Mit dem beim Landesgericht ** zum AZ ** eingebrachten Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt A* die Vergehen des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 und 2 SMG sowie die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 , Abs 3 zweiter Fall SMG zur Last.
Die zuständige Einzelrichterin zeigte der Präsidentin des Landesgerichts ** ihre Ausgeschlossenheit aufgrund ihres freundschaftlichen Kontakts zur ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten an.
Die Vizepräsidentin des Landesgerichts ** wiederum legte den Akt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz unter dem Aspekt des Anscheins ihrer Befangenheit sowie jener der Präsidentin und sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts **.
Die Ausgeschlossenheitsanzeigen sind berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter unter anderem dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Zutreffend wird in der Ausgeschlossenheitsanzeige der Vizepräsidentin aufgezeigt, dass aufgrund des Akteninhalts die Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten als Zeugin im Hauptverfahren in Betracht kommt. Da diese bei der Staatsanwaltschaft Graz, die im selben Gebäude wie das Landesgericht ** untergebracht ist, tätig ist, liegt mit Blick auf den Anschein einer auf zumindest kollegialer Beziehung beruhenden Voreinstellung bei sämtlichen Richtern und Richterinnen des Landesgerichts **, demgemäß auch bei der Präsidentin, ein Grund vor, der geeignet ist, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Insoweit liegt die Ausgeschlossenheit der Präsidentin in Ansehung der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit eines Richters vor ( Kirchbacher, StPO 15§ 43 Rz 4), derzufolge der Präsident des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0125943, RS0129338).
Somit ist gemäß § 45 Abs 2 StPO auf die Ausschließung der genannten Personen zu erkennen und die Sache dem Landesgericht Klagenfurt zu übertragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.
Rückverweise
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