Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. April 2025, GZ **-29.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit am 20. Jänner 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er – unter dem auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Einfluss, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen Anteilen (ICD 10, F 61), wobei auch hirnorganische Elemente (ICD 10, F 07) eine Rolle spielen sowie eine nicht näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz (ICD 10, F 65.9; vgl US 7 f in ON 11.1) - am 12. März 2019 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie zu Boden riss, sich auf sie kniete, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, sie anschließend an ihren Haaren packte und in einen Nebenraum schleifte, sich neuerlich auf ihren Oberkörper kniete und versuchte sie zu entkleiden, um mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es dem Opfer gelang sich zu wehren, und wodurch B* eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) erlitt.
Seither wird der Untergebrachte (entsprechend § 24 Abs 1 erster Satz StGB) im Maßnahmenvollzug, aktuell in der Justizanstalt **, angehalten. Das errechnete Strafende ist der 12. März 2034. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe werden am 12. September 2026 vorliegen.
Zuletzt bestätigte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 27. Mai 2024 zu AZ 10 Bs 103/24d die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung (vgl ON 12.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht nach Einholung eines aktuellen psychiatrischen, neurologischen und kriminalprognostischen Gutachtens (ON 23) und Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 29.4), die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem FTZ fest.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (siehe ON 29.4, 14, ON 31.1, ON 31.2 sowie die weiteren Schreiben vom 3. und 7. Mai 2025), der keine Berechtigung zukommt.
Initial ist auszuführen, dass – soweit hier von Relevanz – Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) nur dann vorliegt, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit heranträte, also die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben sei (RIS-Justiz RS0096914, RS0096880). Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht, es sind objektive Gründe dafür glaubhaft zu machen (RIS-Justiz RS0097086). Ein äußerer Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten, äquidistanten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unvoreingenommenheit des Richters bietet (RIS-Justiz RS0097054).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. Mai 2025 indiziert die Verfahrensführung der Anhörung am 17. April 2025 (vgl das vollen Beweis bildende, korrigierte Anhörungsprotokoll ON 29.4) im Lichte der vorgenannten Prämissen jedoch keine Ausgeschlossenheit. So wies die Vorsitzende den Beschwerdeführer lediglich auf die Notwendigkeit der Absolvierung der (medizinisch erforderlichen) Therapie hin, um (durch den dadurch allenfalls bedingten Abbau der spezifischen Gefährlichkeit) eine Chance auf eine bedingte Entlassung zu haben (ON 29.4, 7) und begegnete diesem sohin mit einem sachlichen Argument. Zudem stand es diesem offen, (weitere) Fragen an den Sachverständigen zu stellen (aaO S 7 ff), wies die Vorsitzende doch (zulässig) nur Fragen zurück, die bereits gestellt wurden bzw die für den Verfahrensgegenstand ohne Bedeutung waren. Auch ein sonstiges die Befangenheit herstellendes (unsachliches) Verhalten ist dem genannten Protokoll nicht zu entnehmen.
Zudem lag keine fehlerhafte Gerichtsbesetzung vor, hat das Landesgericht Krems an der Donau als gemäß § 16 Abs 1 erster Satz StVG zuständiges Vollzugsgericht doch in der gemäß § 162 Abs 3 StVG maßgeblichen Zusammensetzung eines Senats von drei Richtern entschieden. Eine davon abweichende Regelung oder besondere Gerichtsbesetzung in Verfahren über die bedingte Entlassung aus einer wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangenen Tat angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, sieht das Gesetz – entgegen dem Begehren des Untergebrachten – nicht vor. Auch die Bestimmung des § 32 Abs 2 StPO, wonach dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechts des Angeklagten sowie dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören müssen, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, bezieht sich expressis verbis ausschließlich auf die Zusammensetzung des Geschworenen- bzw Schöffengerichts und damit nicht auf die Zusammensetzung des über die bedingte Entlassung erkennenden Senats.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (hier aufgrund der Anlasstat) irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig ( Haslwanter , WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten ( Haslwanter aaO § 47 Rz 7).
Eine solche günstige Prognose ist im Anlassfall nach wie vor nicht gegeben. Zutreffend verwies das Erstgericht in diesem Zusammenhang nämlich zunächst auf das jüngste psychiatrische Gutachten des Sachverständigen DI Dr. C* vom 18. Februar 2025, welches dem Angehaltenen – insbesondere unter Einbeziehung von ihm erstatteter Vorgutachten aus den Jahren 2008, 2010 und zuletzt 2022, der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter [in der Folge: BEST] vom 11. November 2024 und der forensischen Stellungnahme des Department Maßnahmenvollzug vom 21. November 2024 – eine weiterhin bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung attestiert, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, dissozialen und psychoorganischen Anteilen vor dem Hintergrund einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Ausstattung an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung, und einer Störung durch Alkoholkonsum in Form eines schädlichen Gebrauchs bzw einer Abhängigkeit, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ON 23, 31). Zu dieser Diagnose gelangte der Sachverständige – nachdem der Beschwerdeführer nunmehr eine Untersuchung verweigerte – in erster Linie aufgrund des persönlich von ihm gewonnen Eindrucks anlässlich früherer Begutachtungen und Einsicht in die schriftlichen Unterlagen (ON 29.4, 3; ON 23, 31 ff). Nachvollziehbar führte er vor dem Hintergrund der seit den früheren Begutachtungen (2008 und 2010) verstrichenen Zeit und der (einschlägigen) Delinquenz des Beschwerdeführers nach dessen bedingter Entlassung am 30. Dezember 2009 aus (vgl die Strafregisterauskunft ON 3), dass diese früheren Expertisen, wonach der Beschwerdeführer nicht bzw nicht mehr an einer schweren psychischen Störung gelitten habe, auf einer Fehleinschätzung beruhten und er (irrig) eine situative Komponente als ursächlich für die weitere 2010 verübte Tat verortete (vgl ON 29.4, 4 f). Insbesondere aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der unzureichenden Therapiebereitschaft (vgl ON 23, 26 sowie 30 f), schloss der Sachverständige sohin nachvollziehbar darauf, dass seit der neuerlichen Unterbringung in einem FTZ keine (relevante) Zustandsbesserung der Erkrankung eingetreten ist. Dabei zog er ebenso ins Kalkül, dass – entgegen seinen schriftlichen Ausführungen auf Seite 13 und 29 des Gutachtens – der Beschwerdeführer im Säuglingsalter an einer Gehirnhautentzündung erkrankt war, jedoch keine im Vordergrund befindliche psychoorganische Störung vorliegt und dieser Umstand weder für die Therapie noch für die Prognose bedeutsam ist (ON 29.1, 6).
Den insoweit mangelhaften Befund konnte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung folglich schlüssig stellen. Wenngleich der Sachverständige in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nur vage ausführte, dass es dem Beschwerdeführer im Vergleich zu Personen, die keine solche organische Krankheit durchlebten, möglicherweise schwerer fällt, sich selbstkritisch zu verhalten, kommt diesem Umstand insoweit schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, als es – wie bereits erwähnt – den Ausführungen des Sachverständigen zufolge für die Prognoseentscheidung irrelevant ist.
Nachdem auch das weitere Vorbringen, wonach der Sachverständige zugestand, er sei bei Erstellung der genannten Gutachten einem Irrtum unterlegen, gerade keine Mangelhaftigkeit des – allein relevanten – aktuellen Gutachtens aufzeigt, besteht auch weiterhin keine Veranlassung für die Einholung einer weiteren Expertise iSd § 127 Abs 3 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Nachvollziehbar kam der Sachverständige unter Anwendung von Methoden der psychiatrischen Kriminalprognostik (ON 23, 13 ff und 34 f) in weiterer Folge zur Einschätzung, es sei als Ausfluss der Erkrankung im Falle einer bedingten Entlassung des Angehaltenen binnen sechs bis zwölf Monaten erneut mit der Begehung von gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichteten Taten mit schweren Folgen, wie etwa auch der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB oder der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu rechnen (aaO S 38). Die medizinischen Voraussetzungen der Einweisung in ein FTZ bestehen nach gutachterlicher Sicht somit unvermittelt fort, zumal der Beschwerdeführer weiterhin eine kritische Auseinandersetzung mit den biographischen Tatsachen, insbesondere den zahlreichen Vergewaltigungsdelikten trotz langjähriger Haftstrafen und bisherigen Behandlungen bzw Resozialisationsversuchen, verweigert, weshalb unverändert insbesondere kognitive Verzerrungen, sexuelle Zwanghaftigkeit, Verständnis für deliktrelevante Faktoren, Impulskontrolle und relevante Risikofaktoren noch bzw weiter zu bearbeiten sind, und angesichts des unveränderten Zustandsbildes eine extramurale Behandlung, durch die die Gefährlichkeit hintangehalten werden könnte, derzeit nicht in Betracht kommt (aaO S 30 und 36 f).
Damit in Einklang stehend weist auch das Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt ** in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2024 (ON 7) kurz zusammengefasst auf die relevanten, negativ besetzten Risikofaktoren, nämlich insbesondere sexuell abweichender Lebensstil (wiederholte Sexualdelikte; Vergewaltigungsphantasien seit der Jugend), sexuelle Zwanghaftigkeit (triebdämpfende Medikation wird abgelehnt), kognitive Verzerrungen, zwischenmenschliche Aggression, (mangelnde) emotionale Kontrolle und Verständnis für deliktrelevante Faktoren, Substanzmissbrauch, individueller Deliktzyklus, Impulisivität, (unzureichende) Behandlungscompliance und abweichende Sexualpräferenz hin, sowie insbesondere darauf, dass die triebhemmende Medikation vom Beschwerdeführer verweigert werde, bisher eine Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Devianz nicht in ausreichendem Maße stattgefunden habe und sich dessen die Impulskontrolle betreffenden Defizite auch im Vollzugsalltag zeigen würden, weshalb eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden könne.
Auch die BEST führt in ihrer Äußerung vom 11. November 2024 (ON 5) aus, dass sich eine stabile Veränderung risikorelevanter Parameter - insbesondere in Bezug auf dessen kriminogenen Bedürfnisse betreffend seine Sexualdevianz - aus den aktuellen Vollzugsunterlagen nicht ableiten lasse und es während dem aktuellen Unterbringungsverlauf wiederholt zu Konflikten, Behandlungsabbrüchen und Vollzugsortsänderungen, sohin zu keinem stabilen Betreuungs- und Behandlungsverlauf gekommen sei.
Indem bereits das Erstgericht auf diese Stellungnahmen sowie das (auch mündlich ergänzte) Gutachten von DI Dr. C* im Rahmen seiner Begründung Bezug nahm (vgl ON 29.1, 5) und daraus seine rechtlichen Schlussfolgerungen ableitete, ging es erkennbar von den entsprechenden Tatsachenannahmen auf welche es verwies – damit auch von jenen zuvor im angefochtenen Beschluss dargestellten des Sachverständigen - aus. Solcherart mangelt es der angefochtenen Entscheidung jedoch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht an einem konkretem Sachverhaltsbezug, sondern wurde ein solcher betreffend sämtlicher wesentlicher Tatsachen hergestellt.
Aus all diesen Erwägungen ist begründet zu erschließen, dass weiterhin keine (relevanten) Fortschritte in der Behandlung der Persönlichkeit des Angehaltenen erzielt werden konnten. Das nach wie vor evidente Risiko, der bereits mehrfach einschlägig und wiederholt rasch rückfällig gewordene Vorbestrafte (vgl die Strafregisterauskunft ON 3) A* könnte in absehbarer Zukunft (sechs bis zwölf Monate) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung wiederum eine – bereits dargestellte (§ 201 StGB bzw § 84 Abs 4 StGB) - mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, konnte insbesondere aufgrund seiner fehlenden Störungseinsicht und Therapiebereitschaft nicht entscheidend reduziert werden (vgl zur fehlenden Impulskontrolle auch die wiederholt verhängten Ordnungsstrafen [ON 6]). Das Erstgericht gelangte daher zutreffend zu der Überzeugung, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, gegenwärtig noch nicht ausreichend abgebaut ist, um sie außerhalb der Anstalt wirksam hintanhalten zu können.
Der Beschwerde des Angehaltenen, die ansonsten im Wesentlichen nur unter Verweis auf ältere Gutachten (auch des beigezogenen Sachverständigen) auf die – aus seiner Sicht – abgebaute und sohin längst nicht mehr bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung verweist und die neuerliche Tat insbesondere seinem Alkoholabusus zuschreibt, lässt die dazu anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung erstatteten und bereits erwähnten Ausführungen des DI Dr. C* gänzlich außer Acht, die insbesondere mit der weiteren Delinquenz des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind. Gerade im Lichte dieser weiteren (negativen) Entwicklung kam der Sachverständige nämlich zum Ergebnis, bei seinen früheren Beurteilungen einer Fehleinschätzung unterlegen zu sein.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem weiteren Schriftsatz vom 7. Mai 2025 die Übermittlung der Ton- und Bildaufnahme der Anhörung begehrt, ist er auf den entsprechenden Beschluss vom 25. April 2025 zu verweisen (ON 29.2), wonach seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt wurde, in die Aufzeichnung bei Gericht durch Wiedergabe derselben Einsicht zu nehmen. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist ist im Übrigen im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Beschwerde gegen den folglich sach- und rechtsrichtig gefassten Beschluss war sohin ein Erfolg zu versagen.
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