Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Auslieferungssache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Bosnien und Herzegowina über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2025, GZ ** 45, nach der am 11. März 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidiger Prof. Mag. Dr. Weld und Mag. Unterleithner durchgeführten öffentlichen Auslieferungsverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete ein Auslieferungsverfahren an die Republik Bosnien und Herzegowina gegen den am ** geborenen A*, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, zur Strafvollstreckung ein.
Mit Ersuchen vom 22. November 2024, Nummer: **, begehrte das Justizministerium der Republik Bosnien und Herzegowina die Auslieferung des Genannten zur Vollstreckung der über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Bijeljina vom 27. Dezember 2018, Zahl: **, bestätigt durch das Urteil des Obersten Gerichts der Republika Srpska vom 18. November 2019, Zahl: **, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen der strafbaren Handlung des schweren Diebstahls gemäß Artikel 226 Abs 3 iVm Abs 1 iVm Artikel 39 des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska (ON 37.1).
Demnach beteiligte er sich in der Nacht vom 7. auf 8. Juni 2018 in ** vor allem durch die Anwerbung von mehreren Mittätern an einem Einbruchsdiebstahl in das Wohnhaus des B*, aus welchem SRF 80.000, , EUR 10.000, und zirka KM 6.000, Bargeld und Goldschmuck im Wert von zirka KM 5.000, gestohlen wurden (ON 41.7).
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die begehrte Auslieferung zur Strafvollstreckung für nicht (un )zulässig.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 42.1, 4) und fristgerecht durch den Betroffenen (ON 47; Übersetzung ON 48) und seine Verteidigerin (ON 50) ausgeführte Beschwerde, mit der er im Wesentlichen seine Verurteilung trotz Schuldlosigkeit infolge Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie einwendet, unter Bezugnahme auf seinen Asylantrag die Unzulässigkeit seiner Auslieferung nach § 19 ARHG behauptet, die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung befürchtet und seine familiären Bindungen in Österreich als einer Auslieferung entgegenstehend erachtet.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorliegendenfalls gelangen vor allem die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl Nr. 320/1969), ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl Nr. 297/1983) zur Anwendung.
Der zu beurteilende Sachverhalt ist nach österreichischem Recht als Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ (12 zweiter oder dritter Fall,) 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1 StGB zu qualifizieren. Sowohl nach dem Recht der Republik Bosnien und Herzegowina als auch nach österreichischem Recht ist diese Tat mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb es sich bei noch mehr als vier Monaten zu vollstreckender Strafe um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Artikel 2 Abs 1 EuAlÜbk handelt.
Den Ausführungen des Betroffenen, es wäre gegen ihn ein den von Artikel 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien nicht gerecht werdendes Strafverfahren durchgeführt worden, ist entgegenzuhalten, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 MRK fällt, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses („a flagrant denial of justice“) erfolgte (vgl. 13 Os 150/07v, 11 Os 46/08m). Der Begriff „offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens“ meint ein Verfahren, das offensichtlich den Bestimmungen des Artikel 6 MRK oder den darin verkörperten Grundsätzen widerspricht. Dieses Kriterium ist streng auszulegen. Es geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinaus, die zu einer Verletzung von Artikel 6 MRK führen könnten, wenn sie im Konventionsstaat selbst auftreten würden. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Artikel 6 MRK garantierten Rechts gleichkommt (EGMR 27. Oktober 2011, Bsw 37075/09, Ahorugeze gegen Schweden).
Der Betroffene blieb jedoch jeglichen Nachweis schuldig, wonach er „zu Unrecht trotz Schuldlosigkeit“ verurteilt worden war, weil der Ehegatte der Richterin als bosnischer Kriegsverbrecher vor dem internationalen Gerichtshof in Den Haag verurteilt wurde. So liegt auch nach der österreichischen Strafprozessordnung Ausgeschlossenheit im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nur dann vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit heranträte, also die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben sei. Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht, es sind objektive Gründe dafür glaubhaft zu machen. Ein äußerer Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten, aequidistanten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unvoreingenommenheit des Richters bietet. Das Verhalten eines Richters darf nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden, sondern ist im Gesamtkontext des Verfahrens zu bewerten. Unabhängig vom Verfahrensgegenstand ist die Unvoreingenommenheit bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (11 Os 104/21k mwN).
Auch der Hinweis auf seine Verurteilung wegen der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie verfängt nicht, weil sich der Staat Bosnien und Herzegowina aus zwei Entitäten, der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska zusammensetzt. Der Begriff Entität bedeutet keine staatsorganisatorische Kategorisierung, vielmehr erfolgt die Auslieferung an den Staat Bosnien und Herzegowina, der als Mitglied des Europarats Konventionsstaat der MRK ist.
Ausgehend von obigen Erwägungen zeigt aber der Beschwerdeführer mit seiner unsubstanziierten Behauptung, seiner Verurteilung läge kein faires Verfahren zugrunde, ein fassbares Risiko dahingehend, dass im Zielstaat konkret eine Verletzung seiner aus Artikel 6 MRK geschützten Rechte erfolgte, nicht auf.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den gegen ihn zur Verurteilung gelangten Tatverdacht bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 33 Abs 2 ARHG eine Verdachtsprüfung nur dann stattfindet, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist das Auslieferungsverfahren vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Auslieferungsersuchen dargestellt wird. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der Betroffene durch entsprechend substanziiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag (RIS-Justiz RS0125233). Die bloße Bestreitung der Tat durch den Betroffenen bzw. dessen leugnende Verantwortung allein ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des die Grundlage der Auslieferung bildenden Haftbefehls samt Ersuchen entscheidungsrelevant zu mindern (vgl. Göth Flemmich/Riffel in WK² ARHG § 33 Rz 5). Der Betroffene legte auch keine Unterlagen oder sonstige Beweise, die seinen Standpunkt – auch zum behaupteten Aufenthalt in ** - stützen könnten, vor, sodass die genannte Prüfungspflicht nicht ausgelöst wird.
Das anhängige Asylverfahren stellt ebenso wenig ein Auslieferungshindernis dar, weil selbst der bloßen „Stellung als Asylwerber“ im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen wird, zumal weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert (14 Os 67/08x; RIS Justiz RS0123232).
Im Übrigen ist zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Auslieferungsasyl darauf hinzuweisen, dass gemäß § 19 Z 3 ARHG eine Auslieferung nur dann unzulässig ist, wenn zu besorgen ist, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte. Fallbezogen behauptete der Betroffene eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur serbisch orthodoxen Volksgruppe und damit einhergehender behördlicher und paramilitärischer Verfolgung. Eine solche Verfolgung ergibt sich schon aus seiner Darstellung – auch in Bezug auf die Verurteilung von C* - aber nicht, zumal es sich um einen Kriminalfall ohne jeglichen politischen oder religiösen Konnex handelt (vgl. RIS Justiz RS0123229 [T24]). Zudem reicht der Verweis auf die generelle Gefährdung einer ganzen Volksgruppe im Allgemeinen nicht aus, um den Nachweis der drohenden Verfolgung zu erbringen (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 20 Rn 86).
Wenn A* in diesem Zusammenhang befürchtet, ihm drohe im Falle seiner Auslieferung nach Bosnien und Herzegowina die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen hat, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Bei Auslieferungen an - wie hier - Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ersuchten Staats besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (RIS-Justiz RS0123229 [T6]). Diesen Nachweis erbrachte er nicht.
Der Rechtsmittelwerber verweist unter Berufung auf Artikel 8 MRK weiters auf sein im Inland verfestigtes Familienleben. Der Schutz des Familienlebens kann einer Auslieferung entgegenstehen, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Artikel 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (RIS Justiz RS0123230). In Anbetracht der Schwere der Straftat, die zur Verhängung einer zweijährigen Freiheitsstrafe führte, des - im Übrigen durch nichts bescheinigten - erst seit 2020 in Österreich bestehenden Aufenthalts und des in Kenntnis des anhängigen Strafverfahrens lediglich zur Verhinderung der Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe begründeten Wohnsitzes in Deutschland(vgl. ON 9.3, 2) prävaliert vorliegend jedenfalls das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung.
Selbst bei Richtigkeit seiner zuletzt getätigten Angaben liegt das Auslieferungshindernis nach Artikel 8 MRK nicht vor, weil sich der Betroffene illegal in Österreich aufhielt und keiner Beschäftigung nachging (ON 42.1, 3; vgl. auch ON 5), sich Familienangehörige in Bosnien und Herzegowina, Serbien bzw. den USA befinden, seine jetzige Freundin in Serbien wohnt, zu Verwandten in der EU keinerlei Kontakt besteht (hin und wieder besucht er eine Schwester in der Schweiz) und er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich hat, zu denen eine enge Beziehung oder finanzielle Abhängigkeit besteht (ON 42.5, 7 f).
Demzufolge liegen keine schutzwürdigen Elemente eines Familienlebens in Österreich vor.
Der erstgerichtliche Beschluss begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken, sodass die Auslieferung des Beschwerdeführers zulässig ist und dessen Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen war.
Über die begehrte Enthaftung hatte nicht das Beschwerdegericht zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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