Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Ausschließung von Richtern mangels Zuständigkeit; Entscheidung über die Ablehnung eines Richters keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller ist Angeklagter in einem vor dem Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht geführten strafrechtlichen Hauptverfahren, in dem er die Ablehnung eines der Berufsrichter wegen Ausschließung (§43 Abs1 Z3 StPO) beantragte (§44 Abs3 StPO).
2. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. März 2025 abgewiesen (§44 Abs2 iVm §45 Abs1 StPO).
3. Aus Anlass einer Beschwerde gegen diesen Beschluss stellt der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten (Partei-)Antrag auf Aufhebung des §45 Abs3 StPO wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechts- mittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd BVG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).
2. Gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. März 2025 steht gemäß §45 Abs3 StPO kein selbständiges Rechtsmittel zu. Der Antragsteller ist daher wegen des Fehlens eines zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, nicht zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG legitimiert (VfGH 11.6.2019, G125/2019; 17.11.2024, G101/2024).
3. Dazu kommt, dass in der Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Richters (§44 Abs2 iVm §45 Abs1 StPO) keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd BVG und §62a Abs1 VfGG liegt, weil eine allfällige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters als Nichtigkeitsgrund gegen das Urteil im Hauptverfahren (vgl §281 Abs1 Z1 und Z4 StPO) geltend gemacht werden kann (VfGH 22.9.2015, G341/2015; 22.9.2015, G396/2015).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.