Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB, AZ 8 U 182/24f des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse des Vorstehers dieses Gerichts vom 12. März und vom 10. April 2025 (jeweils angebracht auf ON 31.1, 1), ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 8 U 182/24f des Bezirksgerichts Innsbruck verletzen die (jeweils auf ON 31.1, 1 angebrachten) Beschlüsse des Vorstehers dieses Gerichts
1/ vom 12. März 2025 § 43 Abs 2 StPO und
2/ vom 10. April 2025 den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.
Diese Beschlüsse werden ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit am 29. Juli 2024 beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag (ON 16) legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* ein als Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last, durch welches dieser als Lokomotivführer am 21. März 2024 in I* fahrlässig den Tod eines anderen herbeigeführt habe.
[2] Mit Beschluss vom 30. September 2024 erklärte sich das Bezirksgericht für sachlich unzuständig (§ 450 StPO), weil – zusammengefasst – der angeklagte Sachverhalt im Zusammenhalt mit den aktenkundigen Beweisergebnissen den „Verdacht der groben Fahrlässigkeit im Sinne § 81 StGB“ indiziere (ON 23).
[3] Diesen Beschluss hob das Landesgericht I* in Stattgebung der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten (ON 24) mit Beschluss vom 10. März 2025 auf und trug dem Bezirksgericht I* die Fortsetzung des Verfahrens auf. Begründend führte es im Ergebnis aus, dass der „in Verdacht stehende Sachverhalt“ grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) „nicht als naheliegend erscheinen“ lasse (ON 31.1).
[4] Mit (auf ON 31.1, 1 angebrachtem) Beschluss vom 12. März 2025 verfügte der Vorsteher des Bezirksgerichts I*, dass das Strafverfahren „gemäß § 43 (2) StPO dem Leiter der Gerichtsabteilung 10 zur weiteren Erledigung zugewiesen“ werde.
[5] Diesen Beschluss hob der Vorsteher des Bezirksgerichts mit einem weiteren (ebenfalls auf ON 31.1, 1 angebrachten) vom 10. April 2025 aus eigenem wieder auf und hielt dabei fest, die Strafsache verbleibe „zur weiteren Erledigung in der Gerichtsabteilung 8“, was er damit begründete, dass „tatsächlich kein Fall des § 43 (2) StPO“ vorliege.
[6] Diese beiden Beschlüsse des Vorstehers des Bezirksgerichts Innsbruck stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.
[7] Gemäß § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er eine der dort genannten Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren setzt, an der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Der Gesetzeswortlaut erfasst demnach die hier vorliegende Konstellation einer – im Beschwerdeweg beseitigten – Beschlussfassung nach § 450 StPO nicht. Zwar sind die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Richtern grundsätzlich analogiefähig. Die Rechtsprechung wendet aber bei der Annahme einer Gesetzeslücke einen strengen Maßstab an (RIS Justiz RS0115283 [T5]; Lässig , WK StPO Vor §§ 43–47 Rz 5).
[8] Sie hat eine solche Annahme in vergleichbaren Konstellationen amtswegiger Vorprüfung des Strafantrags bereits mehrfach abgelehnt (eingehend 11 Os 137/21p [zu § 485 Abs 1 Z 3 StPO]; vgl RIS Justiz RS0133843, RS0130667; Ratz , WK StPO § 281 Rz 126).
[9] Der angefochtene Beschluss verletzt demnach § 43 Abs 2 StPO.
[10] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass Ausgeschlossenheit nach der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO ebenso wenig vorliegt, weil der Einzelrichter des Bezirksgerichts durch seine Ausführungen im Unzuständigkeitsbeschluss nicht die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis beurteilte, sondern der Sache nach rechtliche Überlegungen zu einer Verdachtslage anstellte und sich allein dadurch in der Schuldfrage nicht festlegte (vgl RIS Justiz RS0130814; 11 Os 137/21p [Rz 18]). Dass er nicht gewillt sei, von einer anhand der Aktenlage gebildeten Meinung angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse wieder abzugehen (vgl RIS Justiz RS0096733), lässt sich daraus nicht ableiten.
[11] Ungeachtet rechtlicher Fehlerhaftigkeit seines Beschlusses vom 12. März 2025 stand es dem Vorsteher des Bezirksgerichts nicht offen, diesen (ohne – hier ohnehin nicht mögliche – Anfechtung) selbständig wieder abzuändern oder aufzuheben. Mit der – hier durch den „Taskverlauf“ im digitalen Akt dokumentierten – (digitalen) Übergabe an die Gerichtskanzlei entfaltete er nämlich Bindungswirkung (auch) für das Gericht (RIS Justiz RS0091907;
[12] Indem der Vorsteher des Bezirksgerichts den Beschluss gleichwohl aufhob, verletzte er den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen (RIS Justiz RS0101270).
[13] Da eine dem Angeklagten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzungen nicht auszuschließen war (vgl 14 Os 79/24k; 15 Os 56/19b; 12 Os 11/19p; RIS Justiz RS0053573 [T1]), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die beiden Beschlüsse ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
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