Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* B* und C* B* wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Mai 2025, GZ **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt :
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Darauf werden die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Berufung und die Angeklagten mit ihren Berufungen verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – die am ** geborene A* B* (zu II.1.) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der am ** geborene C* B* jeweils eines Vergehens (zu I.1.) der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und (zu II.2.) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür, C* B* auch in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu gemäß § 43 Abs 1 StPO für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen und zwar A* B* von drei Monaten und C* B* von sechs Monaten verurteilt sowie sie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge haben am 28. Oktober 2024 in **
I.1. C* B* vor der Polizeiinspektion D* als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei der förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Ermittlungsverfahren gegen Mag. E* zur GZ ** wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach „§ 83 Abs 1 StGB“ gegenüber dem ihn vernehmenden Polizeibeamten wahrheitswidrig sinngemäß angab, dass Mag. E* A* B* einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch sie nach hinten zu Boden fiel, mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug und eine Verletzung erlitt;
II. Mag. E* der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr [nicht] übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB falsch verdächtigten, wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, und zwar
1. A* B* durch die sinngemäßen Angaben in der schriftlichen Anzeige wegen Körperverletzung, dass ihr von Mag. E* ein kräftiger Stoß gegen die Brust versetzt worden wäre, wodurch sie nach hinten zu Boden gefallen und mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen sei und dabei eine Verletzung erlitten habe und in ihrer förmlichen Vernehmung als Beschuldigte am 4. Dezember 2024 vor Beamten der Polizeiinspektion F* zu GZ ** diese Angaben aufrecht hielt;
2. C* B* durch seine sinngemäßen Angaben in der schriftlichen Anzeige, wonach A* B* durch einen Stoß von Mag. E* zu Fall gebracht worden und mit dem Kopf aufgeschlagen sei sowie durch die zu I.1. bezeichnete Tat, wobei er diese Angaben am 26. Jänner 2025 in seiner förmlichen Vernehmung als Beschuldigter vor Beamten der Polizeiinspektion F* zu ** aufrecht hielt.
Gegen dieses Urteil richten sich die (in einer Rechtsmittelschrift ausgeführten) Berufungen der Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 4 iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Sie streben ihren Freispruch, zumindest jedoch eine tat- und schuldangemessene Reduktion der Strafe an (ON 35) .
Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall und Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld die Schuldsprüche zu II.1. und 2. und strebt nach Beweiswiederholung einen Schuldspruch beider Angeklagter zu II. wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, und mit der Strafberufung zumindest die Anhebung der über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen an (ON 34).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2025 die Ansicht, dass den Berufungen der Angeklagten keine, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen Berechtigung zuerkannt werden könne.
Zur von der Verteidigung eingebrachten Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft gemäß § 24 StPO bleibt nur anzumerken, dass eine in dieser erfolgte Ergänzung des Vorbringens zur Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe unzulässig ist (RIS-Justiz RS0100142[T16], RS0097055, RS0100170).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Mit der gegen die Schuldsprüche zu II.1. (hinsichtlich A* B*) und II.2. (hinsichtlich C* B*) gerichteten Mängelrüge releviert die Staatsanwaltschaft Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) dahingehend, dass die von den beiden Angeklagten angegebenen und als schwerwiegend dargestellten Verletzungen der A* B* vom Erstgericht nicht gewürdigt wurden. Sowohl A* B* als auch C* B* verfassten jeweils eine Anzeige bzw Sachverhaltsdarstellung (ON 2.27 und ON 2.28), in denen sie anführten, dass A* B* durch den Sturz infolge eines Stoßes ein „ schweres Hirntrauma “ erlitten habe und „ für vier Wochen arbeitsunfähig “ war. Die beiden Anzeigen übergab C* B* am 28. Oktober 2024 anlässlich der Anzeigenerstattung gegen Mag. E* (ON 2.2,4). In ihrer Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei (ON 2.16 und ON 31,3) gab A* B* zu Protokoll: „ Ich habe teilweise auch Erinnerungslücken und vergesse teilweise gravierende Sachen, wie zB den Namen meiner eigenen Tochter. Ich leide seither an Schlafstörungen. Mittlerweile gehen die Kopfschmerzen, Schwindel und auch die Erinnerungslücken und die Wortfindungsprobleme auf meine Psyche. Ich kann nicht arbeiten und auch kann ich mich nicht mehr richtig um meine Hunde kümmern. Ich kann sie zwar füttern und bei ihnen sein, aber so wie früher, geht es nicht mehr. Ich bin in meinem ganzen Sein eingeschränkt. Ich wurde von E* gestoßen und dabei schwer verletzt. “ C* B* bestätigte als Zeuge vernommen (ON 2.2,10 und ON 23, 10), dass seine Frau einen Monat arbeitsunfähig war. Die beiden Anzeigen fanden Eingang in die Urteilsfeststellungen (US 5), die behaupteten (schweren) Verletzungsfolgen wurden nicht berücksichtigt. Sie zugrundelegend bezichtigten aber die Angeklagten Mag. E* (objektiv) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB.
Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).
Der höhere Strafsatz (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) des § 297 Abs 1 StPO ist anzuwenden, wenn die vorgeworfene Straftat mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In diesen Fällen wird die Verleumdung zum Verbrechen. Positives Wissen um die Strafdrohung für das angedichtete Delikt ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter jene Tatumstände kennt, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können ( Bauer in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 297 Rz 16).
Wiewohl das Erstgericht konstatierte, dass die beiden Angeklagten verärgert aufgrund der Auseinandersetzung vom Vortag sich entschlossen, jeweils eine Anzeige bzw Sachverhaltsdarstellung bei der Polizeiinspektion D* einzubringen, in welchen sie – wider besseren Wissens – fälschlich die Behauptung aufstellten, Mag. E* habe am 20. Oktober 2024 A* B* durch einen Schlag gegen ihre Brust, wodurch sie mit dem Hinterkopf und dem Rücken auf dem Steinboden aufschlug, verletzt (US 5), hat es sich mit den in den Anzeigen dargestellten und in der Folge von den Angeklagten in ihren Aussagen wiederholten schweren Verletzungsfolgen („
Keine Ergebnisse gefunden
Die auf 9 Os 100/78 verweisende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist verfehlt, da es für die Heranziehung des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB nur auf die maßgebende Sachverhaltsvorstellung des Täters und nicht auf seine Rechtskenntnisse oder gar sein Wissen um die konkrete Strafdrohung ankommt (RIS-Justiz RS0096833).
Damit liegt in Ansehung des Schuldspruchs zu II. der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor. Dies erfordert aufgrund des engen sachverhalts- und beweismäßigen Zusammenhangs mit dem Schuldspruch des C* B* zu I. wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor der Kriminalpolizei gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO die Aufhebung des gesamten Urteils (§ 289 [iVm §§ 471 und 489 Abs 1] StPO; vgl RIS-Justiz RS0100072 und RS0096083 [T 5]) bereits bei nichtöffentlicher Beratung und Zurückverweisung der Sache an das Landesgericht Klagenfurt zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Auf diese Entscheidung sind die Angeklagten mit ihren Berufungen, die – entsprechend der oberstaatsanwaltlichen Stellungnahme - keine Grundlage für einen Freispruch durch das Berufungsgericht aufzeigen können, sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Berufung zu verweisen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Urteils hat kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen (RIS-Justiz RS0101342 [T 4]; Lendl in WK StPO § 390a Rz 7).