StPO
Gliederung
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
§ 3 Objektivität und Wahrheitserforschung
(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
§ 3 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 3 Objektivität und Wahrheitserforschung
…§ 3. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung…
§ 113
…1) Die Sicherstellung endet, 1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt ( Abs. 2 ), 2. wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet ( Abs. 3 ), 3. wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet. (2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten ( §…
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