Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Juni 2025, GZ **-21.4, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU)als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe mit B* am 4. Jänner 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer bislang unbekannten Täterin als Mittäter (§ 12 StGB) sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung, Verfügungsberechtigten der C* GmbH, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar acht Parfüms im Wert von 494,92 Euro, eine Packung Rasierklingen der Marke **, vier Flaschen Shampoo der Marke **, zwei Deosprays der Marke ** und drei Paar Socken in einem noch festzustellenden Gesamtwert, indem zunächst B* und eine bislang unbekannte Täterin diese aus den Regalen genommen, in ein von der unbekannten Täterin mitgebrachtes D*-Sackerl gesteckt haben sollen und B* in weiterer Folge mit dem D*-Sackerl samt Waren ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen habe, während A* und die unbekannte Täterin zeitgleich die Filialmitarbeiterin in ein Gespräch verwickelt und abgelenkt haben sollen, und anschließend A* und B* weitere Waren aus den Regalen genommen, von denen A* dem B* zumindest zwei Stück übergeben haben soll, und er die Waren in seinem mitgebrachten Rucksack und in seinem Pullover versteckt und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 1.15), fristgerecht zu ON 23 (ohne Rückziehung der Nichtigkeitsberufung) ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Nach den für das Berufungsverfahren maßgeblichen Konstatierungen entschloss sich der arbeitslose, abgesondert verfolgte B* bei der Firma C* Ladendiebstähle zu begehen (ON 2.7). Die Angeklagte sei auch regelmäßig Kundin in der Filiale gewesen und habe am 4. Jänner 2025 dort Sachen eingekauft, während ihr Mann vor dem Geschäft gewartet habe. Als die Angeklagte ein Gespräch mit einer Angestellten geführt habe, sei auch B* in den Verkaufsraum gekommen. Auf den Fotos der Überwachungskameras sei zu sehen, dass er sich im Geschäft mit einer bislang unbekannten Frau unterhielt, der Angeklagten sei diese Person unter dem Namen E* flüchtig bekannt (ON 9.1; 9.8). B* habe sich im Bereich der Regale mit den Parfüms aufgehalten (ON 9.10), einmal sei auch die Angeklagte in seiner unmittelbaren Nähe zu sehen, eine Warenübergabe jedoch nicht zu erkennen (ON 9.4). Als B* einmal gerade etwas in seinen Rucksack steckte, wandte ihm die Angeklagte den Rücken zu und war etwa drei Meter von ihm entfernt (ON 9.5). Es sei auch zu erkennen, dass B* die Filiale mit einem Sackerl in der Hand betrat (ON 9.19), später damit wieder verließ (ON 9.11) und offensichtlich mit einem Rucksack wieder kam (ON 9.16), dieser sei nämlich auf den zeitlich später gelegenen Fotos zu erkennen. Die Angeklagte habe ihre Einkäufe bezahlt und das Geschäft verlassen (ON 9.18), nachdem zuvor B* (ON 9.17) und die unbekannte Frau (ON 9.15) ohne etwas zu bezahlen gegangen waren. Wieder zu Hause angekommen, habe B* der Angeklagten gegenüber eingestanden, die Sachen gestohlen zu haben, wobei sie ihn aufgefordert habe, diese Sachen zurückzubringen, was er abgelehnt habe. Der Filialleiterin der C* Filiale, F*, sei die Angeklagte als nette Kundin bekannt gewesen, wobei sie nie beobachtet hätte, dass diese irgendetwas eingesteckt habe. Es habe nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass die Angeklagte sich an der Tat des B* oder jener der bislang unbekannten Frau in irgendeiner Weise beteiligt oder die Genannten dabei unterstützt habe.
Beweiswürdigend hielt der Erstrichter fest, dass die leugnende Verantwortung der Angeklagten weder durch die Auswertung der Lichtbilder der Überwachungskameras, noch durch die Angaben der Zeugin F* widerlegt werden konnten. Die Angeklagte sei weder beim Einstecken von Sachen zu sehen, noch dabei beobachtet worden. B* habe sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 7. Februar 2025 umfassend geständig verantwortet und ausdrücklich deponiert, dass die Angeklagte von den durch ihn verübten Diebstählen nichts gewusst habe (ON 2.7, 4).
Zunächst war die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit zurückzuweisen, weil die Anklagebehörde weder in der Anmeldung der Berufung, noch in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert erachte und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will (§§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO).
Voranzustellen ist, dass bei der Freispruchsanfechtung mit Schuldberufung keine Verpflichtung der Anklagebehörde besteht, hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, (zusätzlich) einen Feststellungsmangel (im Rahmen einer Berufung nach § 464 Z 1 StPO) geltend zu machen (RIS-Justiz RS0127315 [T11]).
Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage (RIS-Justiz RS0117216 [T10 und T11]).
Die sogenannte freie Beweiswürdigung wird als kritisch–psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Demnach prüft das Gericht die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (und Beweiskraft) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen. Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigt (Lendl, WK- Rz 26). Bei Würdigung von Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist auch der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend, der sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden lässt und darum im Urteil auch nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden muss (Lendl, WK- Rz 27; RIS-Justiz ). Dass die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen sind, wird vom Gesetz nicht gefordert, sie dürfen nur den Denkgesetzen nicht widersprechen (Mayerhofer,
Selbst unter Heranziehung dieser strengen Prämissen gelingt es der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel, erhebliche Bedenken an der erstrichterlichen Würdigung der Beweise zu wecken:
Die Staatsanwaltschaft moniert, die Beweiswürdigung des Erstgerichts widerspreche der Aussage der Zeugin F*, die explizit angebe, auf den Überwachungsvideos sei ersichtlich, wie die Angeklagte dem B* einen Rasierer gebe, was die Angeklagte nicht abgestritten, sondern lediglich angegeben habe, es nicht zu wissen und weiters releviert, die Feststellungen des Erstgerichts seien nicht mit dem Screenshot ON 9.3 in Einklang zu bringen, auf dem zu sehen sei, dass sich die Angeklagte und B* um 17:18:42 Uhr ganz nahe gegenüber stehen und die Angeklagte ihre Arme in Richtung des B* halte, ihren Blick nach unten gerichtet habe und offenkundig auf etwas in ihren Händen schaue, sodass im Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugin (F*) davon auszugehen sei, dass hier eine Übergabe von Diebesgut erfolgt sei. Dieser Screenshot sowie die Aussage der Zeugin sei vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung übergangen worden, daraus ergebe sich jedoch klar, dass die Angeklagte mit B* zusammengewirkt und ihm die Waren zum Zweck des Diebstahls übergeben habe.
Die Schlussfolgerungen des Erstgerichts, wonach die Angeklagte zwar auf den Fotos der Überwachungskameras, einmal sogar in unmittelbarer Nähe des B* zu sehen, eine Warenübergabe jedoch nicht erkennbar sei, seien angesichts der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis kommt dieser Kritik Berechtigung zu.
Das Erstgericht legte zwar plausibel dar, warum es nicht davon ausging, dass die Angeklagte an den Diebstählen des B* beteiligt war, weil aus den aktenkundigen Screenshots der Überwachungskameras (ON 9, insbesondere auch nicht auf dem von der Staatsanwaltschaft thematisierten Screenshot ON 9.3) keine Übergabe von Gegenständen durch die Angeklagte erkennbar ist.
Allerdings ergibt sich aus den Aktenvermerken ON 1.3, ON 1.4 und ON 1.7 im Zusammenhalt mit ON 6), dass der Staatsanwaltschaft vor Einbringung des Strafantrages offenkundig eine Videoaufnahme zur Verfügung stand, welche die Anklageannahmen untermauert. Dieses – auf CD-Rom gespeicherte Video – wurde dem Erstgericht jedoch erst nach Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung - nämlich am 17. Oktober 2025 (1.28) - übermittelt, wobei auch in der Hauptverhandlung (zur Beweiskraft des HV-Protokolls vgl. RIS-Jsutiz RS0098660) kein Beweisantrag auf Vorführung der Videoaufnahme gestellt worden war.
Ziel des Strafverfahrens ist die materielle Wahrheit. Trotz freier Beweiswürdigung ist das Gericht daher verpflichtet, alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Insbesondere bei zweifelhafter Beweislage sind alle Möglichkeiten (auch von Amts wegen) zur Klärung des Anklagevorwurfes auszuschöpfen.
Unter Berücksichtigung der Aktenvermerke (ON 1.3 und ON 1.4), welche die Existenz einer Videoaufnahme nahe legen (und anhand derer auch die Erstellung der aktenkundigen Screenshots ON 9 erfolgte), wurde davon im vorliegenden Fall nicht ausreichend Gebrauch gemacht, wobei hinsichtlich der angemeldeten Berufung wegen Schuld im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot besteht (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 467 Rz 1).
Da auch dem Rechtsmittelgericht die CD-Rom mit der Videoaufnahme nicht übermittelt wurde und möglicherweise eine Erörterung der Videoaufzeichnung mit der Zeugin F* (vgl ON 21.3, Seite 8; ON 6) erforderlich ist, war der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld gemäß §§ 489 Abs 1, 469 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Einbeziehung der Videoaufnahme aufzutragen.
Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft tunlichst auf die Übermittlung bereits verfügbarer relevanter Beweismittel vor der Hauptverhandlung hinzuwirken hat.
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