Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegenA* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Februar 2026, GZ **-29, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wegen des Ausspruchs wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Februar 2026 wurde der am ** geborene A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 15. Juli 2025 in ** B* am Körper misshandelt, indem er ihm einen Stoß auf dessen Oberkörper versetzte, wodurch der Genannte auf den Rücken fiel, und dadurch fahrlässig eine an sich schwere Verletzung zugefügt (Fraktur eines Lendenwirbels).
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (ON 29, 2 bis 7) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (im Zweifel [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RSRS0099951] „volle“) und ausgeführte (ON 32 [§ 63 Abs 1 StPO]) Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 26, 8; ON 32.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erachtete in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2026 das Rechtsmittel im Kassationsbegehren als berechtigt.
Die Berufung ist erfolgreich.
Im Recht ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – die mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte, weil die im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gegenüber dem unvertretenen Angeklagten geltende Manuduktionspflicht verletzt wurde. Eine wichtige Modifikation der Reichweite des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 489 Abs 1 StPO) und vor dem Bezirksgericht (§ 468 Abs 1 Z 3 StPO) liegt in der Lockerung des Antragserfordernisses im Verein mit der daraus abgeleiteten – auch weiterhin geltenden (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) – Manuduktionspflicht bei nicht durch Verteidiger vertretenen Angeklagten. Zwar obliegt es dem Gericht nicht, dem (unvertretenen) Angeklagten eine Handhabe für seine materielle Verteidigung zu geben. Allerdings verpflichtet § 3 StPO das Gericht, den Angeklagten über seine prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren (RIS-Justiz RS0096346 [T2]). Um diese Manuduktionspflicht auszulösen, muss aber ein entsprechendes Tatsachensubstrat aktenkundig oder in der Hauptverhandlung hervorgekommen sein, oder es muss sich der Angeklagte wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel berufen haben; erst „herauszuholen“ braucht das Gericht entlastende Beweismittel nicht ( Ratzin WK StPO § 468 Rz 38 mwN). Nur dann, wenn sich aus der Verantwortung eines Angeklagten die Notwendigkeit zur Stellung von Beweisanträgen ergibt, das Beweismittel also geeignet ist, das Beweisthema zu klären und dies für die Schuld-und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist, ist das Gericht verpflichtet, einen Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die entsprechenden Anträge zu stellen (OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 231/25h). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür. In diesem Fall hat das Gericht den Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Einvernahme zu beantragen (RIS-Justiz RS0096346).
Im gegenständlichen Fall gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 13. Jänner 2026 (zusammengefasst) an (ON 19, 2 ff), dass neben der einvernommenen Zeugin C* noch ein weiterer Zeuge („D*“ [kroatischer Staatsangehöriger]), von dem er nur seinen Spitznamen kenne, seine Verantwortung (Sturz des Tatopfers) bestätigen könne. In diesem Zusammenhang führte die Zeugin C* (ON 2.5, 3; siehe auch ON 26, 4) an, dass neben dem Angeklagten eine weitere Person namens „E*“ dem Tatopfer aufgeholfen habe. Dies bestätigte auch der Zeuge B* (ON 2.6, 4).
Durch die genannten Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist ein relevantes Tatsachensubstrat hervorgekommen. Auch hat sich der Angeklagte zu diesem konkret auf ein (entlastendes) Beweismittel bezogen. Demnach war der Einzelrichter verbunden, den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zur zweckdienlichen Antragstellung anzuleiten (RIS-Justiz RS0096346 [T7]). Die bloße Ankündigung, dass der Vorsitzende beabsichtige, das Verfahren „infolge geklärter Sach-und Rechtslage zu schließen“ und „zu allfällig ergänzenden Anträgen“ auffordert, wird der Manuduktionspflicht nicht gerecht.
Ob angesichts der spärlichen Informationslage über die Identität des Zeugen die Beweisaufnahme durchführbar ist (RIS-Justiz RS0099119 [T6], vgl auch RIS-Justiz RS0099502 [T14]; Kirchbacher/Sadoghi in WK-StPO § 246 Rz 31), war zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung bloß spekulativer Natur und entband dieses nicht von seiner Anleitungspflicht, zumal eine Anfrage bei der – in der Regel szenekundigen – Kriminalpolizei allenfalls eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage bewirkt hätte und angesichts der ausgebliebenen Ausforschungsbemühungen nicht von Vornherein von einer undurchführbaren Beweisaufnahme gesprochen werden kann (vgl OLG Wien, AZ 17 Bs 280/24m; 23 Bs 221/19x).
Da sich die Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung somit schon aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 iVm § 489 Abs 1 StPO als unumgänglich erweist, ist der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung auf die Kassation zu verweisen.
Infolge Aufhebung des Schuldspruchs hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 7).
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