Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 2. Oktober 2025, GZ ** 8.4, durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* vom wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 20. Februar 2025 in ** B* mit Gewalt, nämlich durch das abrupte Abbremsen seines Fahrzeuges, zu einer Handlung, nämlich der Vornahme einer Vollbremsung seines Fahrzeuges, genötigt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht traf wortwörtlich folgende Feststellungen:
B* lenkte am 20. Februar 2025 in ** das Firmenfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** auf der L ** in Fahrtrichtung ** und in weiterer Folge auf der Umfahrungsstraße B **. B* übersetzte dabei die Bahngleisüberführung der Verbindungsstraße B **, auf welcher sich eine ampelgeregelte Kreuzung befindet. Hinter B* fuhr der vom Angeklagten gelenkte graue ** mit dem behördlichen Kennzeichen **.
Kurz vor dem Ende der Überführung überholte der Angeklagte den PKW des B*.
Da B* hupte, und dem Angeklagten bei seinem Überholvorgang ein LKW entgegenkam, lenkte er das von ihm gelenkte Fahrzeug wieder nach rechts vor das von B* gelenkte Fahrzeug und ging zumindest vom Gas, was bei diesem Elektrofahrzeug zu einer ruckartigen Verzögerung führte, sodass auch das von B* gelenkte Fahrzeug abgebremst werden musste.
Die Geschwindigkeitsreduktion des von A* gelenkten Fahrzeugs erfolgte daher verkehrsbedingt und aufgrund des Angehupt Werdens durch B*, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass A* B* mit Gewalt, nämlich durch das abrupte Abbremsen seines Fahrzeuges, zu einer Handlung, nämlich der Vornahme einer Vollbremsung seines Fahrzeugs nötigte und dies zumindest für ernstlich möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Diese Feststellungen stützte das Erstgericht zur Gänze auf die Angaben des Angeklagten, wonach dieser während des Überholvorgangs von B* angehupt worden und deswegen vom Gas gegangen sei. Das Video ON 3 bestätige zudem, dass dem Angeklagten ein LKW entgegengekommen sei. Es sei daher im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte die Geschwindigkeit verkehrsbedingt, nämlich wegen des Gegenverkehrs und infolge Hupens, zumindest durch Weggehen vom Gas verringert habe. Ein abruptes Abbremsen sei nicht feststellbar.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 1.9) und fristgerecht zu ON 9 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft.
Der Berufung wegen Schuld gelingt es, erhebliche Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken. Zurecht weist die Berufungswerberin darauf hin, dass sich das vom Erstgericht angenommene verkehrsbedingte Abbremsen aus dem Video ON 3, das den gesamten Überholvorgang samt Abbremsen und anschließender Weiterfahrt des Angeklagten zeigt, nicht ergibt.
Vorauszuschicken ist, dass das Gericht gemäß §§ 3, 254 Abs 1 StPO die Pflicht zur amtswegigen und umfassenden Wahrheitserforschung trifft, was – bei sonstiger Anfechtbarkeit - insbesondere eine einseitige Sachverhaltsaufklärung verbietet (vgl Schmoller , WK StPO § 3 Rz 85). Es hat alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tatfrage von Bedeutung sind (§ 3 Abs 1 StPO). Nach § 3 Abs 2 StPO hat das Gericht sein Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Überdies hat es die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln. Der Richter in der Hauptverhandlung ist gemäß § 488 Abs 1 iVm § 232 Abs 2 StPO verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern.
In seiner Beweiswürdigung hat das Gericht darzulegen, dass es alle vorgekommenen relevanten Beweismittel in Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen gewürdigt hat, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (RIS Justiz RS0098495; Lendl , WK StPO § 258 Rz 32).
Diesen Ansprüchen wird - selbst unter der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS Justiz RS0104976) - die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die sich unter isolierter Hervorhebung zweier Umstände (Hupen des Zeugen und entgegenkommender LKW) stillschweigend über widersprechende Verfahrensergebnisse hinwegsetzte und die Aussagen von Opfer und Angeklagten keiner Glaubwürdigkeitsbeurteilung unterzog, jene des Angeklagten letztlich lediglich als im Zweifel nicht widerlegbar erachtete, wie schon von der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt, nicht ansatzweise gerecht.
Zunächst ist dem Video ON 3 zu entnehmen, dass dem Angeklagten bei seinem Überholmanöver keineswegs bereits der LKW entgegenkam, sondern befand sich dieser in weiter Entfernung sogar noch hinter dem Kreisverkehr (Minute 00:52), was selbst der Angeklagte in der Hauptverhandlung so angab (Hv Protokoll ON 8.3, 5). Warum ein auf der anderen Fahrspur befindlicher LKW den Angeklagten überhaupt zu einem Abbremsen veranlassen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst aus dem Akt nicht ersichtlich. Des Weiteren geht aus dem Video ON 3 hervor, dass der Angeklagte, nachdem er – entgegen der Vorhalte der Erstrichterin an den Zeugen, die sogar den Vorwurf der Verleumdung in den Raum stellte (Hv
Dass der Angeklagte das Abbremsen vor dem Kreisverkehr im Übrigen erst einleitete, als er schon auf gleicher Höhe mit dem auf der Gegenfahrbahn befindlichen LKW war (Minute 1:01), bekräftigt einmal mehr, dass dieser kaum Grund für das erste, dem Überholvorgang folgende Bremsen gewesen sein kann. Tatsächlich verwies auch der Angeklagte selbst in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei zum Beweis dafür, dass der Zeuge B* verkehrsbehindernd langsam gefahren sei, darauf, dass sich vor dem überholten Fahrzeug „kein einziger PKW“ befunden habe (BV ON 2.4, 4). Umso verwunderlicher, dass die Erstrichterin bei ihrer – von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt durchaus suggestiven und dem oben angeführten Verbot einseitiger Sachverhaltsaufklärung widersprechend – Befragung des Angeklagten auf dem Umstand des entgegenkommenden LKW geradezu beharrte, obwohl der Angeklagten andere Gründe für sein Abbremsen nannte (Hv Protokoll ON 8.3, 4: Hupen; S 5: Kreisverkehr).
Gar nicht auseinander gesetzt hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass die Bremslichter nicht, wie bei einem Einsatz der regenerativen Bremse anzunehmen, durchgehend (vgl ON 8.5, 3 „Wenn ** durch das regenerative Bremsen stark verlangsamt wird [...] werden die Bremsleuchten eingeschaltet “), sondern unterbrochen aufleuchteten (Minute 0:55-56), was für einen manuellen, nicht automatischen, Bremsvorgang spricht. Auch die erhebliche Geschwindigkeitsreduktion, die sich aufgrund der Zeitverzögerung (vgl Zeuge B*, Hv Protokoll ON 8.3, 10: Angabe mittels GPS-Aufzeichnung) dem Video zwar nicht exakt, aber doch im ungefähren Ausmaß entnehmen lässt (vgl ab Minute 0:54: 79 km/h – 48 km/h – 28 km/h) und das die massive Geschwindigkeitsreduktion ebenso bestätigende Aktivieren der Warnblinkanlage am Fahrzeug des Angeklagten, wurden von der Erstrichterin ebenso wie die Angaben des Zeugen B*, das sich sogar sein Bremsasstistent aktiviert und eine Notbremsung eingeleitet habe (Zeuge B*, Zeugenvernehmung ON 2.5, 4 und Hv Protokoll ON 8.3, 6), stillschweigend übergangen.
Generell berücksichtigte die Erstrichterin die Aussage des Zeugen B* gar nicht, obwohl sein geschilderter Eindruck der aggressiven Fahrweise (Zeugenvernehmung ON 2.5, 4) des Angeklagten durchaus auch mit dem Lichtbild Nr 2 in Lichtbildbeilage ON 2.6, 2, das schon vor dem Überholen ein knappes Auffahren des Angeklagten belegt (in diesem Sinne auch Zeuge B*, Hv Protokoll ON 8.3, 6), in Einklang zu bringen ist.
Dass das regenerative Bremssystem zu einem „ruckartigen“ Abbremsen führen soll, ist entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen der vorgelegten technischen Information nicht zu entnehmen (vgl ON 8.5, wo lediglich von einem „Verlangsamen“ gesprochen wird) und scheint im vom Angeklagten behaupteten Ausmaß allein schon mit Blick auf die Verkehrssicherheit fragwürdig.
Letztlich könnte, selbst wenn ein bloßes Abgehen vom Gaspedal zu einem derart starken Abbremsen des Fahrzeugs führt, auch darin eine Nötigungshandlung erblickt werden, weil – den entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – irrelevant ist, ob die dem Opfer gegenüber eingesetzte Gewalt durch aktives Betätigen des Bremspedals oder ebenso aktives, nicht verkehrsbedingt abruptes Wegziehen des Fußes vom Gaspedal erzeugt wird.
Da somit aufgrund erheblicher Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung bereits vor Durchführung der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das angefochtene Urteil zu kassieren und die Verhandlung in erster Instanz unter Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu wiederholen ist, war nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen.
Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht nach ergänzender Befragung des Angeklagten unter Vorhalt der oben geschilderten, seinen Angaben entgegenstehenden Umstände, allenfalls Analyse der eingehaltenen Geschwindigkeiten und ergänzende technische Erhebung zum Vorgang des regenerativen Bremsens (insb Ausmaß der Geschwindigkeitsreduktion, Aktivierung der Bremslichter und der Warnblinkanlage/Warnblinkgeber [diese Vorgänge lassen sich mit dem vom Angeklagten - nur auszugsweise - vorgelegten Manual „**“ [ON 8.5./A] nicht abschließend klären und steht auch nicht fest, welches ** Model der Angeklagte fuhr [vgl ON 2.2, 5: ** mit nur 87 KW]) und des Bremsassistenten, aus denen möglicherweise Rückschlüsse auf die Heftigkeit des Bremsmanövers gezogen werden können, unter freier, vollständiger und inhaltlich begründeter Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse neu zu entscheiden haben.
Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit war die Staatsanwaltschaft auf die Kassation zu verweisen.
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