Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 83 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2025, GZ **-9, und dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gegen den gemäß (§ 53 Abs 1 und 3 StGB iVm) § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber sowie im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird Folgegegeben, das angefochtene Urteil, demgemäß auch der gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefasste Beschluss, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner übrigen Berufung und der Beschwerde wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (1./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO „iVm § 53 Abs 2 StGB“ vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 7. November 2023 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 6. Juli 2025 in **
1./ B* C*, D* C* und E* am Körper misshandelt, indem er die Personen, die in einem Cabrio unterwegs waren, mit dem Strahl einer Wasserpistole attackierte, wodurch die Fahrerin im Zuge einer Notbremsung das Lenkrad verriss, und dadurch eine leichte Verletzung des Auges von E* sowie eine leichte Verletzung von B* C*, nämlich vier Tage starke Kopfschmerzen und eine „Beule“, verursacht;
2./ nach der zu Punkt 1./ geschilderten Handlung D* C* mit Gewalt mehrfach zu einer Handlung genötigt, nämlich zum Abbremsen, indem er mehrfach vor sie fuhr und sein Fahrzeug mutwillig abrupt abbremste.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen „mehrerer“ Vergehen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, dass er „teilweise geständig“ war.
Der Schuldspruch gründet sich im Wesentlichen auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte am 6. Juli 2025 von seinem auf der zweiten von vier Fahrspuren befindlichen Auto aus mit einer Spritzpistole auf ein auf der vierten Fahrspur befindliches Fahrzeug Wasserspritzer abgab. Dabei spritzte er auch weiter, als auf der dritten Fahrspur ein mit geöffnetem Verdeck fahrendes Cabrio zwischen die zunächst beteiligten Fahrzeuge fuhr, wodurch das Wasser auf die dortigen Insassinnen einwirkte.
Die Beifahrerin B* C* und die auf der Rückbank sitzende E* spürten das Wasser, weil es sowohl in das Gesicht der Passagiere des Autos als auch generell ins Fahrzeug spritzte, erschraken sich aufgrund der plötzlichen Nässe und begannen zu schreien. E*, die direkt durch den Wasserstrahl im Auge getroffen wurde, spürte dadurch ein Brennen. Durch die plötzlichen Schreie und die auch von ihr verspürte Nässe, war die Fahrerin D* C* kurz abgelenkt, erschrak und leitete deswegen eine Vollbremsung ein, wodurch sie das Auto verriss, leicht nach rechts schwenkte und schließlich knapp vor dem Fahrzeug vor ihr zu stehen kam.
Durch die plötzliche Vollbremsung und das Verreißen des Autos stieß sich B* C* den Kopf an der rechten Seitenscheibe des Fahrzeuges an und erlitt eine Beule am Kopf, weshalb sie vier Tage lang Kopfschmerzen hatte. Die Verletzung des Auges behandelte E* fünf Tage lang mit Augentropfen.
Zu einem späteren Zeitpunkt begegneten sich der Angeklagte als Lenker seines PKW F* und D* C* als Lenkerin ihres G* Cabrios neuerlich bei einer Ampel. Nachdem die beiden PKW nach losfuhren, begann der blaue F* dem Cabrio aufzufahren und nebenbei zu fahren um es der Fahrerin D* C* unmöglich zu machen zu überholen. Schließlich überholte der Angeklagte das Cabrio und bremste immer wieder ab. Durch diesen Fahrstil war die Fahrzeuglenkerin D* C* dazu gezwungen mehrmals abzubremsen.
Auf der subjektiven Tatseite wurde festgestellt, dass der Angeklagte mit der Wasserpistole auf das Auto auf der vierten Spur schießen wollte, es dabei aber auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dabei auch andere Teilnehmer im Straßenverkehr zu treffen und zu beeinträchtigen. Der Angeklagte handelte sohin mit Misshandlungsvorsatz.
Das Spritzen mit einer Wasserpistole im Straßenverkehr birgt für jeden am Straßenverkehr teilnehmenden Menschen die ersichtliche Gefahr in sich, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden und in weiterer Folge auch verletzt werden können. Auch die Verletzung am Auge, die durch das Wasser hervorgerufen wurde ist jedenfalls erfasst.
Der Angeklagte war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat befähigt den Umstand, nämlich dass seine Handlungen zu einer Verletzung der Fahrzeuginsassen führen kann, zu erkennen und war durchaus in der Lage nach dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte ließ bei seinen Handlungen jene Sorgfalt außer Acht, zu der er im Straßenverkehr verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten befähigt war.
Beim späteren Überhol-und Abbremsvorgang wusste und wollte der Angeklagte D* C* durch Gewalt, nämlich durch das abrupte vor ihr abbremsen auf der Straße, zu einer Handlung, nämlich dem Abbremsen nötigen, was ihm auch gelang (US 4 ff).
Der Privatbeteiligtenanschluss der Zeugin B* C* (ON 8, 31) blieb gänzlich unberücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung – als „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ - angemeldete (ON 8, 43) und rechtzeitig ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten (ON 11.1), womit er eine Urteilsaufhebung und einen Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung, in eventu eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu eine Wiederholung des Beweisverfahrens und einen Freispruch, eventualiter eine Herabsetzung der Strafe samt allfälliger (zumindest teilweiser) Umwandlung in eine Geldstrafe begehrt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungs- punkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Die somit vorab zu behandelnde Mängelrüge bezieht sich nur auf die Verletzung der Zeugin B* C*, übergeht aber, dass dazu eine Beweiswürdigung vorliegt und greift letztere inhaltlich an, sodass in diesem Umfang keine prozessordnungsgemäße Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit vorliegt.
Demgegenüber erweist sich die Berufung wegen Schuld als berechtigt.
Der Berufungswerber richtete sich mit seiner Berufung wegen Schuld auch gegen die oben genannten Feststellungen und kritisiert zusammengefasst, dass den Angaben der Zeuginnen D* C*, B* C* und E* uneingeschränkt Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde, während seine Aussage und jene des Zeugen H* als Schutzbehauptung gewertet wurden. Dabei seien gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sprechende Umstände allerdings unerörtert geblieben. Aus der Aussage der Zeugin D* C* ergäben sich zudem keine vom Angeklagten erzwungenen Fahrmanöver, die die Erheblichkeitsschwelle der Nötigung erreichen würden.
Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zu den erheblichen Tatsachen betreffend Punkt 1./ und 2./ (US 4 ff) im Wesentlichen „auf die glaubwürdigen, lebensnahen und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Angaben“ der Zeuginnen D* C*, B* C* und E* (US 7 ff).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend Punkt 1./ gründete die Erstrichterin „weitestgehend“ auf die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf das objektiven Tatgeschehen (US 9). Die subjektive Tatseite zur Nötigung leitete das Erstgericht „aus den Aussagen der drei Passagierinnen des Cabrios“ (vgl aber RIS-Justiz RS0098789 [T5] und RS0097540 [insb T23]) und dem objektiven Tatgeschehen ab (US 10).
Die zu den angeführten Feststellungen getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen waren aber insgesamt nicht nachvollziehbar und erheblich bedenklich, weil den Angaben des Angeklagten ein Bedeutungsinhalt beigemessen, der aus dem Akt nicht ableitbar ist, sich aus dem Akt ergebende Umstände und Beweisergebnisse außer Acht gelassen wurden, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeuginnen D* C*, B* C* und E* in Zweifel ziehen, und es waren noch nicht alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft.
Die Erstrichterin unterließ es nämlich unter anderem, sich mit erheblichen Abweichungen zwischen den Aussagen der Zeuginnen vor der Polizei (ON 2.6, ON 2.9 und ON 2.10) und in der Hauptverhandlung auseinanderzusetzen (ON 8, 13 ff, ON 8, 26 und ON 8, 32 ff).
So sagte D* C* bei der Polizei zum Beispiel noch, sie habe die Flüssigkeit im Gesicht gespürt (ON 2.6, 3), während sie in der Hauptverhandlung davon sprach, rechts neben sich auf ihrem Sitz „extrem viel Feuchtigkeit gespürt“ zu haben (ON 8, 13).
Darüber hinaus waren die Schilderungen der Zeuginnen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung keineswegs so stringent und zueinander in Einklang stehend, wie in der Beweiswürdigung insinuiert, weshalb auch hier eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen wäre.
Bei den Aussagen der Zeuginnen D* und B* C* blieb unberücksichtigt, dass insbesondere deren Ausführungen, zur extremen Feuchtigkeit (ON 8, 13), ihnen sei „diese Flüssigkeit entgegengekommen“ (ON 8, 26) und „die Scheibe und alles“ sei nass gewesen (ON 8, 29), mit den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu Faktum 1./ gerade nicht in Einklang stehen.
Bei der Zeugin E* lässt die Beweiswürdigung nicht nur eine nähere Auseinandersetzung mit deren Angaben vor der Polizei (ON 2.9) und in der Hauptverhandlung (ON 2.10, 32 ff) vermissen, sondern es blieb auch vollkommen unberücksichtigt, wie die Wasserspritzer - ausgehend von den Feststellungen, dass der Angeklagte über das Cabrio spritze - ins Auge der Zeugin E* gelangen konnte, obwohl sie selbst angab, auf der Rückbank gesessen zu sein und dabei in ihr Mobiltelefon geschaut zu haben (ON 8, 32). Unerklärt blieb weiters, wie ein paar Tropfen Trinkwasser, die ins Auge gelangten, zu einem mehrtägigen und erheblichen Brennen führen sollen.
Das im Schuldspruch zu Punkt 1./ angeführte „Verreißen des Lenkrades im Zuge einer Notbremsung“ ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, würde es doch während der Fahrt zu einem Verlassen der Fahrspur führen. Vielmehr ist allenfalls von einem – im gleichen Satz erwähnten (US 4)- „leichten Schwenk nach rechts“ auszugehen.
Dieses leichte nach „rechts schwenken“ steht zudem nicht in Einklang damit, dass sich die Zeugin B* C* rechts am Kopf (vgl. ON 8, 30 f) stieß. Bei einem Auslenken nach rechts wäre nämlich bei lebensnaher Betrachtung ein nach links Kippen des Kopfes zu erwarten.
Soweit die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend Punkt 1./ „weitestgehend“ mit der Aussage des Angeklagten begründet werden, wird damit seine, einen Misshandlungsvorsatz gerade ausschließende Einlassung (vgl ON 8, 3, 7, 10 und 41) völlig überschießend interpretiert sowie ignoriert, dass insgesamt das im Schuldspruch zu Punkt 1./ angeführte „Attackieren“ der im Cabrio befindlichen Personen gerade nicht festgestellt wurde. Denn es wird konstatiert, dass der Angeklagte das Wasser „ über das Auto“ schoss. Im Widerspruch dazu soll der „Wasserstrahl“ die Zeugin E* ins Auge getroffen haben. Die Zeugin B* C* beschreibt, dass auch die Scheibe des Cabrios nass war (ON 8, 29), was die Angaben des Angeklagten stützt, er habe von seinem auf der zweiten Spur befindlichen Fahrzeug bereits auf das auf der vierten Spur befindliche KFZ Marke I* gespritzt, als sich das Fahrzeug Marke G* der Zeuginnen dazwischenschob. Von einem ursprünglich bewussten „Attackieren“ der Personen im G*-Cabrio ist daher nicht auszugehen. Betreffend Punkt 2./ schilderten die Zeuginnen D* C* (ON 8, 18), B* C* (ON 8, 30) und E* (ON 8, 34) zwar schlussendlich sinngemäß, dass D* C* nur aufgrund der Fahrweise des Angeklagte immer wieder abbremsen musste, dies jedoch jeweils erst nach entsprechendem Nachfragen, wobei nur D* C* ausdrücklich angab, dass Fahrverhalten des Angeklagten hätte nichts mit dem Verkehrsaufkommen zu tun gehabt.
Auch sie deponierte jedoch, dass sie „normal weiter fahren konnte“ es sei nicht ein solches Abbremsen gewesen, dass sie „dadurch stark abbremsen musste“, es sei „einfach dieses provozieren“ gewesen. Es sei keine Notbremsung gewesen (ON 8, 18). Insgesamt stellt sich daher die Frage, inwiefern die bisherigen Schilderungen der Zeuginnen überhaupt ein Tatgeschehen zu tragen vermögen, dass die den Gewaltbegriff des § 105 Abs 1 StGB erfüllende Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw überschreitet. Völlig übergangen wurde dabei außerdem, dass die Zeuginnen das ihre Anschuldigungen untermauernde, angeblich zu Punkt 2./ angefertigte Video (vgl ON 2.6, 3 und ON 2.9, 4 sowie ON 8, 17 f) nicht vorlegten bzw wie es zu erklären ist, dass die Zeugin B* C* entgegen anders lautender Aussagen ihrer Schwester in der Hauptverhandlung angab, kein Video gemacht zu haben (ON 8, 32).
Hingegen wurden die im Wesentlichen immer gleichlautenden und weitestgehend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen H* mit dem pauschalen Verweis auf die glaubwürdigen Schilderungen der Zeuginnen als als reine Schutzbehauptung dargestellt (vgl US 8).
Das vom Zeugen H* angebotene Videomaterial wurde aber nicht zum Akt genommen und von der Einzelrichterin bloß in Augenschein genommen, ohne aber zu protokollieren, was auf den Videos konkret zu sehen ist. Beweiswürdigend verwertete sie jedoch die Aufnahmen und gewichtete diese als nicht überzeugend, wozu sie im Urteil ausführte, „das Video“ hätte „nur einen kleinen Teil der Fahrt“ gezeigt, weswegen es nicht geeignet gewesen sei, die glaubwürdigen Angaben der Zeuginnen zu widerlegen (US 9). Dies war deshalb bedenklich, weil erstens völlig offen blieb, was auf den Videos zu sehen war, und weil der Zeuge Videomaterial von mehr als sechs Minuten zur Verfügung stellte (ON 8, 40 f), während der behauptete Lebenssachverhalt zwischen fünf und zehn Minuten gedauert haben soll (ON 2.10, 4 und ON 8, 9 und 40). Die angebotenen Aufnahmen decken somit einen erheblichen Teil des Tatgeschehens ab.
Im Hinblick auf die mehrfachen und nicht vernachlässigbaren Widersprüche in den Aussagen der Zeuginnen, die bisher nicht ausgeräumt werden konnten, und weil darüber hinaus nur die Depositionen des Angeklagten und des Zeugen H* gegen jene der Zeuginnen stehen, wäre das Erstgericht nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen, aus dem Akt ergebende und angebotene Kontrollbeweise aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0075016).
Zur Überführung oder Entlastung des Angeklagten sowie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Zeuginnen (vgl RIS-Justiz RS0028345, RS0096368 und RS0098429) werden daher im zweiten Rechtsgang die vom Zeugen zur Einsicht vorgelegten Videos zum Akt zu nehmen sein und die Zeuginnen werden neuerlich aufzufordern sein, die von ihnen behauptetermaßen angefertigten Videos bzw Lichtbilder vorzulegen, aus denen sich nicht nur die behauptete Nötigung ergeben soll, sondern mit denen auch das tatsächliche Einwirken der Wasserspritzer auf das Fahrzeug dokumentiert worden sei (vgl ON 8, 16).
Insgesamt begegnen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts erheblichen Zweifeln und die Ermittlung des möglichen Beweismaterials ist nicht so weit fortgeschritten, dass über den Anklagevorwurf bereits abschließend entschieden werden könnte. Somit stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung fest, dass eine Kassation unumgänglich ist. Im weiteren Verfahren werden die genannten Beweise aufzunehmen und so die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Auskunftspersonen auf ihren Wahrheitsgehalt hin nachvollziehbar zu überprüfen sein. Nach einer solcherart bewirkten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird erneut über den Anklagevorwurf zu entscheiden sein, wobei besonders darauf bedacht zu nehmen sein wird, ob durch die dann konkret zu treffenden Feststellungen die von § 83 Abs 2 StGB bzw § 105 Abs 1 StGB jeweils geforderte Erheblichkeitsschwelle auf objektiver Tatbestandsebene erfüllt wird.
Infolge der Kassation des Schuldspruchs, die auch die Aufhebung des nach § 494a StPO gefassten Beschlusses nach sich zog, war der Angeklagte mit seiner verbleibenden Berufung und der Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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