Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. März 2025, GZ **-12, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Umfang der den Schuldspruch zu 2./ betreffenden Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* zweier Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 293 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten Mag a . B* und die C* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte falsche oder verfälschte Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren sowie in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung zum Beweis, dass die darin genannten Fahrzeuge ** und ** ohne tatsächlicher Entnahme/Veräußerung aus dem Vermögen der C* (** [in Folge: GmbH]) auf ihn selbst als Zulassungsbesitzer umgemeldet wurden, gebraucht, indem er
1. am 8. Februar 2024 in D* im Rahmen des Abberufungsprozesses zu AZ E* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gegen ihn als Geschäftsführer der GmbH zwei Vollmachten datiert vom 17. Dezember 2021 mit dem unwahren Inhalt, dass die Fahrzeuge im Alleineigentum der GmbH stehen (ON 2.8 und ON 2.9), vorlegte;
2. am 12. Dezember 2024 in F* im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung eine Vollmacht datiert vom 17. Dezember 2021 mit dem unwahren Inhalt, dass die Fahrzeuge der GmbH gehören (ON 2.13), vorlegte.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht Berufung an (ON 11, 10), die wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 8 und Z 10a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 14). Die Privatanklägerinnen Mag a . B* und die C* meldeten fristgerecht Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 8), die lediglich wegen des Ausspruchs über die Schuld zur Ausführung gelangte (ON 15). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (ON 19) und vom 27. Oktober 2025 zogen die Privatanklägerinnen ihre Berufung vollumfänglich zurück, sodass nur noch die Berufung des Angeklagten zu behandeln ist.
Nach der Systematik des Berufungsverfahrens prävaliert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber der Diversionsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 10a StPO, geht aber der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO und einer auf Anklageüberschreitung gegründeten Nichtigkeitsberufung nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO nach, weswegen die Berufungspunkte im Folgenden dieser Reihenfolge entsprechend behandelt werden ( Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Soweit der Angeklagte eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) darin erblickt, dass das Erstgericht zur Begründung der Annahmen zur Veräußerung der hier interessierenden Fahrzeuge und der Vorlage verfälschter Urkunden lediglich die Angaben der Privatanklägerin Mag a. B* herangezogen habe, die Aussage des Angeklagten als Schutzbehauptung gewertet habe und im Übrigen „die Buchhaltungsunterlagen“ – gemeint die Jahresabschlüsse (ON 3.2.2.30.7) – und „die Angaben der Buchhalterin“ außer Acht gelassen habe übersieht er, dass das Erstgericht in der Begründung auf die in den Akten einliegenden Jahresabschlüsse einging (US 4 vorletzter Absatz) und dass Angaben „der Buchhalterin“ nicht aktenkundig sind. Eine Unvollständigkeit liegt damit nicht vor (RIS-Justiz RS0098646 [insb T3]).
Mit dem Vorbringen, zwischen dem Inhalt der Jahresabschlüsse und den Urteilsannahmen bestehe eine Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall), womit der Angeklagte (bloß) die mangelnde Übereinstimmung zwischen Akteninhalt und Urteil releviert, verfehlt er den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0119089 [T1]).
Mit seinen weiteren Ausführungen im Stil einer Schuldberufung verfehlt der Angeklagte abermals den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0099599).
Damit bleibt der Mängelrüge ein Erfolg versagt.
Eine Anklageüberschreitung und damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO erblickt der Angeklagte darin, dass er die dem Schuldspruch zu 1./ zugrunde liegende Tat nach der Anklage am 26. Jänner 2024 begangen haben solle, er jedoch für die Tatbegehung am 8. Februar 2024 und damit für eine andere als die angeklagte Tat schuldig gesprochen worden sei und releviert solcherart einen Verstoß gegen § 267 StPO.
Gemäß § 267 StPO ist das Gericht an die Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, dass es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs 3 StPO), wobei Gegenstand der Anklage das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, ist, nicht aber ihre vom Ankläger vorgenommene rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0102147 [insb T1 und T2]). Anklageüberschreitung im Sinne der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO liegt also dann vor, wenn Anklage und Urteil nicht denselben Lebenssachverhalt meinen und der durch die Anklage determinierte Prozessgegenstand im Urteil nicht erledigt wurde. Allgemeine Mindestvoraussetzungen zur inhaltlichen Bejahung oder Verneinung der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand lassen sich nur typischerweise angeben, nicht aber begriffslogisch fassen. Mehr oder minder relevant sind Zeit, Ort und Gegenstand der Tat, die Bezeichnung von Tatopfern sowie der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg ( Ratz , aaO § 281 Rz 502 und 512).
Im Gegenstand warf die Privatanklägerin dem Angeklagten mit dem in der Hauptverhandlung modifizierten Strafantrag (ON 11, 2 f) vor, er habe am 26. Jänner 2024 in D* mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Verhandlungsrichter im Verfahren AZ E* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er hätte die hier interessierenden Fahrzeuge nicht an sich verkauft, und unter Benutzung zweier gefälschter mit 17. Dezember 2021 datierten Urkunden mit dem wahrheitswidrigen Inhalt, die hier interessierenden Fahrzeuge stünden im unbeschränkten Alleineigentum der GmbH, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zu einer Handlung, nämlich zur klagsabweisenden Urteilsfällung zu verleiten versucht, wodurch Mag a . B* im Betrag von zumindest EUR 30.000,00 und die GmbH im Betrag von EUR 35.890,00 hätten geschädigt werden sollen.
Dieser unter Anklage gestellte Vorwurf bezieht sich nicht auf den selben Lebenssachverhalt wie der Schuldspruch zu 1./. Denn der Schuldspruch hat allein die Vorlage gefälschter Urkunden (im Original) am 8. Februar zum Gegenstand und damit nicht die Benutzung falscher Urkunden in der Verhandlung vom 26. Jänner 2024, in der die inkriminierten, bereits zuvor zu einem aus den Akten nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eingebrachten Urkunden tatsächlich dargestellt und zum Akt genommen wurden (dazu ON 10, 3). Die auf Anklageüberschreitung gegründete Berufung wegen Nichtigkeit ist daher im Recht und ist der Schuldspruch zu 1./ mangels Verfolgungsantrags ersatzlos zu beheben, ohne dass ein diesbezüglich formeller Freispruch zu ergehen hatte (vgl 15 Os 89/15z; 14 Os 42/04 uva; vgl RIS-Justiz RS0098360; vgl Ratz , aaO § 281 Rz 529; Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens [2017] Rz 9.178; Mayerhofer, StPO 6§ 288 E 23 mwN). Die Aufhebung dieses Schuldspruchs bedingt auch die Aufhebung der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (RIS-Justiz RS0101303 und RS0100493 [T1]). Bleibt anzumerken, dass die Nichterledigung der Privatanklage fallaktuell einem Freispruch gleichkommt (RIS-Justiz RS0099646; Ratz , aaO § 281 Rz 526).
Der in Ansehung des Schuldspruchs zu 2./ noch verbleibenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte in seiner Funktion als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer und 50 %iger Gesellschafter der GmbH am 17. Dezember 2021 die zwei im Schuldspruch genannten Fahrzeuge an sich veräußert habe, ohne einen Kaufpreis zu bezahlen, wobei er anlässlich der Zulassung der Fahrzeuge auf seine Person eine Vollmacht vorgelegt habe, nach der die GmbH diese Fahrzeuge veräußert habe. Anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Kriminalpolizei in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz habe er am 12. Dezember 2024 eine Vollmacht mit dem unwahren Inhalt vorgelegt, dass die beiden Fahrzeuge der GmbH gehören würden, obwohl diese bereits in sein Eigentum übergegangen seien (US 3 f).
Dazu führte das Erstgericht in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Angeklagte zugestanden habe, mehrere Vollmachten hergestellt zu haben, wobei nach dem Inhalt eines Teils der Vollmachten die Fahrzeuge der GmbH bereits veräußert gewesen sein sollen, nach einem anderen Teil hingegen noch im Alleineigentum der GmbH stünden. Allein die Anfertigung von Vollmachten unterschiedlichen Inhalts indiziere, dass falsche Urkunden bzw Beweismittel geschaffen worden seien. Dass die Fahrzeuge nach wie vor in der Bilanz der GmbH aufschienen, diene allein zur Untermauerung der nunmehrigen Verantwortung des Angeklagten und gehe bereits aus der Formulierung der Vollmachten hervor, dass die Fahrzeuge tatsächlich veräußert worden seien, zumal der Angeklagte in mehreren E-Mails an den Versicherungsmakler den Verkauf der Fahrzeuge an ihn erwähnt habe (US 4 f).
Vorliegend bestehen Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und den daran anknüpfenden Konstatierungen zur Veräußerung der hier interessierenden Fahrzeuge durch den Angeklagten und daran anknüpfend an der Qualifikation der Vollmachten ON 2.8 und ON 2.9 als „Lugurkunden“ wie auch an der Annahme, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2024 bei seiner Einvernahme als Beschuldigter eine Vollmacht mit wahrheitswidrigem Inhalt vorgelegt habe. Bereits die zentrale Feststellung, dass der Angeklagte am 17. Dezember 2021 die hier interessierten Fahrzeuge an sich selbst veräußerte, ist mit Blick auf die Angaben des Angeklagten, dass die Fahrzeuge aktiviert worden seien, in den Jahresabschlüssen der GmbH für die Jahre 2021 bis 2023 aufscheinen würden und im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GmbH genützt werden würden (ON 3.2.2.30.5, 5; ON 2.5, 1), den Umstand, dass in diesen Jahresabschlüssen tatsächlich ein oder mehrere Fahrzeuge unter den Aktiva aufscheinen (ON 3.2.2.30.7) und der Erklärung des Angeklagten, dass er die Fahrzeuge auf seinen Namen ummelden habe wollen, um zu verhindern, dass die Privatanklägerin Mag a . B*, bei der es sich um seine Ex-Ehefrau handle, die Fahrzeuge abmelde und veräußere (ON 11, 4 f), bedenklich.
Eine substantiierte Begründung für seine Annahme, dass der Angeklagte die Fahrzeuge am 17. Dezember 2021 tatsächlich veräußert habe und die Ausführungen des Angeklagten bloße Schutzbehauptungen seien, bleibt das Erstgericht nicht nachvollziehbar schuldig. Denn mit den Angaben des Angeklagten, dass die Fahrzeuge nach wie vor in den Jahresabschlüssen der GmbH enthalten seien, setzt sich das Erstgericht inhaltlich ebenso weniger auseinander, wie mit der Verantwortung des Angeklagten, die Ummeldung der Fahrzeuge ohne deren tatsächliche Veräußerung veranlasst zu haben, um eine Abmeldung und Veräußerung durch die Privatanklägerin Mag a . B* zuvorzukommen (US 4 vorletzter Absatz), obwohl dies mit Blick auf die Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dieser Privatanklägerin vor und nach Einbringung der Scheidungsklage des Angeklagten am 20. Dezember 2021 (vgl die auszugsweise Wiedergabe von Feststellungen aus dem Scheidungsurteil in ON 5, 2 ff) nicht völlig abwegig scheint und dies der Privatanklägerin Mag a . B* als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführerin, deren Anteil an der GmbH ebenfalls 50% betrug (ON 2.7, 3; ON 11, 7), jedenfalls möglich gewesen wäre. Das Erstgericht unterlässt es auch die Privatanklägerin Mag a. B* damit zu konfrontieren, dass sie als Geschäftsführerin – mit Blick auf § 222 Abs 1 UGB anzunehmen – die hier interessierenden Jahresabschlüsse trotz indizierter Kenntnis von der inkriminierten Veräußerung der Fahrzeuge mit Anfang des Jahres 2022 (ON 2.7, 4 [letzter Absatz]; ON 2.6, 1) unterzeichnete, was gegen eine tatsächliche Veräußerung der Fahrzeuge sprechen würde. Auch unterlässt es die von der Privatanklägerin Mag a . B* namentlich nicht genannte Buchhalterin (ON 3.2.2.30.6, 5) als (unbeteiligte) Dritte zeugenschaftlich dazu einzuvernehmen, welche Fahrzeuge tatsächlich in das in den Jahresabschlüssen der GmbH für die Jahre 2021 bis 2023 ausgewiesene Anlagevermögen aufgenommen und im Rahmen des Betriebs genutzt wurden, obwohl dies nach den voranstehenden Ausführungen geboten gewesen wäre. Auch mit den in den Akten einliegenden E-Mails zwischen dem Angeklagten und dem Versicherungsmakler sowie der bezughabenden Ausführungen des Angeklagten setzt sich das Erstgericht inhaltlich nur ungenügend auseinander. Denn auf die E-Mail des Angeklagten an den Versicherungsmakler vom 14. Jänner 2022, wonach die GmbH als Eigentümerin der Fahrzeuge Versicherungsnehmerin bleiben solle (ON 3.2.2.30.8) und die Angaben des Angeklagten dazu, dass er im Vorfeld dieser E-Mail mit dem Versicherungsmakler telefoniert habe und ihm die Eigentumsverhältnisse dargelegt habe (ON 11, 5) geht das Erstgericht ebensowenig ein, wie es den Versicherungsmakler – obwohl nach den Verfahrensergebnissen indiziert – als Zeugen dazu einvernahm. Solcherart besteht schon in Bezug auf eine tatsächliche Veräußerung der hier interessierenden Fahrzeuge eine unklare Tatsachengrundlage, die sich jedoch mit den in den Akten einliegenden Verfahrensergebnissen nicht abschließend beantworten lässt.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 12. Dezember 2024 nicht, dass der Angeklagte dort eine Vollmacht vorgelegt habe, sondern lässt sich daraus allein ableiten, dass er die hier interessierenden Jahresabschlüsse der GmbH (ON 3.2.2.30.5, 5) vorlegte. Auch aus der Zusammenfassung zum Abschlussbericht (ON 3.2.2.30.2) ergibt sich dies nicht. Solcherart bestehen ungeachtet den Angaben des Angeklagten, dass er bei seiner Einvernahme als Beschuldigter die im Strafantrag und in der Privatanklage angeführten Vollmachten vorgelegt habe (ON 11, 3) Bedenken an der Annahme des Erstgerichts, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2024 eine Vollmacht mit unwahrem Inhalt vorlegte, wobei auch der Inhalt der vom Erstgericht zitierten Urkunde ON 2.13 nicht mit den erstgerichtlichen Annahmen dazu (US 2 zweiter Absatz und US 3 letzter Absatz) übereinstimmt (vgl hingegen ON 3.2.2.30.9). Diese Diskrepanz zwischen Schuldspruch, bezughabenden Feststellungen und der Begründung dazu ist (unter anderem) durch die Einvernahme des den Angeklagten seinerzeit einvernehmenden Polizeibeamten aufklärungsbedürftig und lässt sich daher mit den in den Akten einliegenden Verfahrensergebnissen nicht abschließend beantworten.
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der voranstehenden Ausführungen eine unklare Tatsachengrundlage zu den Eigentumsverhältnissen an den Fahrzeugen und der Vorlage von Urkunden durch den Angeklagten bei der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren. Dieser Umstand erweckt beim Rechtsmittelgericht Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts und letztlich an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die eine Veräußerung der Fahrzeuge durch den Angeklagten und die Vorlage von Urkunden im Ermittlungsverfahren und letztlich der Schuld des Angeklagten beurteilen ließen.
Da somit schon vor öffentlicher Verhandlung feststeht, dass das angefochtene Urteil auch im Schuldspruch zu 2./ aufzuheben und die Verhandlung in diesem Umfang unter Aufnahme zusätzlicher Beweise zu wiederholen ist, ist gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO in Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuweisen. Mit seiner weiteren Berufung ist der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Nach dem Gebot zur umfassenden Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zweckmäßigerweise zunächst den Angeklagten sowie BI G* von der Polizeiinspektion F* über den Ablauf der Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 12. Dezember 2024, insbesondere dazu, ob der Angeklagte bei dieser Einvernahme überhaupt eine Vollmacht – und bejahendenfalls welche – vorgelegt hat, einzuvernehmen. Für den Fall, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2024 tatsächlich eine der inkriminierten Vollmachten vorgelegt hat, wird das Erstgericht den Angeklagten zu der von ihm relevierten beabsichtigten Abmeldung und Veräußerung der hier interessierenden Fahrzeuge durch die Privatanklägerin Mag a . B* ebenso zu befragen haben, wie diese selbst dazu sowie die beiden und auch die von der Privatanklägerin Mag a . B* namentlich nicht genannte Buchhalterin dazu, welche Fahrzeuge tatsächlich in das in den Jahresabschlüssen der GmbH für die Jahre 2021 bis 2023 ausgewiesene Anlagevermögen aufgenommen und im Rahmen des Betriebs genutzt wurden. Sollte es sich um die hier interessierenden Fahrzeuge handeln und sollten die Jahresabschlüsse von der Privatanklägerin Mag a . B* unterzeichnet worden sein, wird diese auch damit zu konfrontieren sein, dass sich ihre Kenntnis von der inkriminierten Veräußerung mit Anfang des Jahres 2022 aus den Akten ableiten lässt. Schließlich wird auch der vom Angeklagten genannte Versicherungsmakler unter Bezugnahme auf das vom Angeklagten bemühte Telefonat und die E-Mail Korrespondenz zu den Gesprächen zwischen ihm und dem Angeklagten zu der allfälligen Veräußerung der Fahrzeuge zu befragen sein. Anschließend wird das Erstgericht auf Basis der verbreiteten Entscheidungsgrundlage Feststellungen zu treffen haben, die die Schuld des Angeklagten abschließend beurteilt lassen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Urteils hat kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen (RIS-Justiz RS0101342 [T4]; Lendl in WKStPO § 390a Rz 7
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