Der Verwaltungsgerichtshof bat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer Schallerund die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Seibt, Dr. Wasniczek und Dr. Porias als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Eichler als Schriftführer, über die Beschwerde der L Gesellschaft m.b.H. in H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. März 1950, Zl. 127 IV b 50, betreffend Eingabenstempelgebühr, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat wegen einer Verkehrsübertretung, die am 20. Juni 1949 in Linz mit einem für die Beschwerdeführerin zugelassenen Kraftfahrzeug begangen worden war, am 12. September 1949 gegen die Beschwerdefahrerin eine Strafverfügung (10 S Geldstrafe oder 12 Stunden Haft) erlassen, die dieser am 13. Oktober 1949 zugestellt worden ist. Am 18. Oktober 1949 hat die Beschwerdeführerin gegen diese 8trafverfügung Einspruch erhoben. Dieser Einspruch war nicht gestempelt. Die Bezirkshauptmannschaft verlangte von der Beschwerdefahrerin die Beibringung einer Stempelmarke von 4 S und nahm, als die Beschwerdeführerin sich weigerte, den Stempel beizubringen, einen amtlichen Befund auf. Darauf hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz der Beschwerdeführerin mit Gebührenbescheid vom 17. Dezember 1949 die Eingabengebühr nach § 14, Tarifpost 6 des Gebührengesetzes 1946 (Gesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 184, GG 1946) in der Höhe von 4 S und gemäss § 9 dieses Gesetzes eine Gebührensteigerung in der Höhe von 4 S vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Gebührenbescheid Berufung eingelegt und ausgeführt, dass Schriften im amtswegig durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gebührenfrei seien, wie dies ein Umkehrschluss aus der Anmerkung zu § 14 Tarifpost 13 GG 1946 ergebe, wonach Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Bevollmächtigten ausstellt, der Geber unterliegen. Diese Bestimmung beziehe sich nämlich nur auf Vollmachten im Privatanklageverfahren, nicht aber auf Vollmachten im Verfahren über öffentliche Anklagen. Dies habe auch die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in einem besonderen Erlass ausgesprochen. Das amtswegige Strafverfahren werde aber nur aus öffentlichen Rücksichten durchgeführt und auch die schriftliche Geltendmachung von Verteidigungsrechten diene öffentlichen Rücksichten, weil sie dazu beitrage, dass nur der wirklich Schuldige bestraft wird. Diese für das gerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze müssten auch für das Verwaltungsstrafverfahren gelten, Überdies sei der Einspruch gegen eine Strafverfügung nach § 47 VStG keine Eingabe, sondern die Folge einer Amtshandlung und werde im § 49 VStG als Rechtfertigung bezeichnet. Da die Behörde verpflichtet sei, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, sei die Strafverfügung nicht bloss ein Strafbescheid, sondern auch die Aufforderung zur Rechtfertigung. Erst auf diese Aufforderung hin ergehe der Einspruch. Überdies seien auch Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebührenfrei. Die Ermittlung eines strafbaren Tatbestandes oder die Einlegung von Rechtsmitteln gegen einen Schuldspruch dürfe aber gebührenrechtlich nicht schlechter gestellt sein, als gleichartige Vorgänge in Steuersachen. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin noch auf § 9 Abs. 3 GG 1946, wonach nur eine einfache Gebühr einzuheben sei, wenn bei einer Amtshandlung auch öffentliche Rücksichten neben den privaten Interessen des Einschreiters in Betracht kommen.
Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat mit Bescheid vom 14. März 1950 der Berufung keine Folge gegeben. In ihrer Begründung erklärte sie den Hinweis auf die Gebührenfreiheit im gerichtlichen Strafverfahren für verfehlt, weil die Gebührenfreiheit in diesem Verfahren sich auf die ausdrückliche Sondervorschrift des § 380 StPO gründe. Im Verwaltungsstrafverfahren sei aber eine Gebührenfreiheit nicht vorgesehen und könne auch nicht aus Tarifpost 13 des § 14 GG 1946 abgeleitet seiden, weil diese Tarifpost sich nur auf Vollmachten beziehe und eine Ausdehnung auf Schriften, die nicht Vollmachten sind, unzulässig sei. Nach dem Gebührengesetz 1946 komme es für die Gebührenpflicht einer Eingabe nicht darauf an, ob eine Amtshandlung im öffentlichen Interesse stattfindet oder nicht, sondern einzig darauf, ob der Einschreiter seine privaten Interessen verfolgt oder nicht. Es könne aber nicht ernstlich bezweifelt werden, dass Eingaben von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren die privaten Interessen der Einschreiter verfolgen. Das Gebührengesetz 1946 unterlasse zwar eine Begriffsbestimmung der Eingabe, doch ergebe sich aus der Befreiungsbestimmung d zu § 14 Tarifpost 6 dass Rechtsmittelschriften als Eingaben zu werten sind, gleichgültig, welche Bezeichnung das Rechtsmittel trägt. Die erwähnte Befreiungsbestimmung beziehe sich aber nur auf Eingaben im Rechtsmittelverfahren in anderen als Abgabenangelegenheiten gebührenpflichtig sind. Da die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Einspruch ihre Privatinteressen verfolgt habe, sei auch die Vorschreibung der Gebührensteigerung aufrecht zu erhalten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die im wesentlichen die Ausführungen der Berufung wiederholt. Sie verweist im übrigen auch noch auf § 14, Tarifpost 7 GG 1946, wonach „Protokolle über Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen“ stempelpflichtig sind. Auch daraus ergebe sich, wenn man das Verwaltungsstrafverfahren dem allgemeinen Verwaltungsverfahren gleichsetze, dass Protokolle im amtswegig durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gebührenfrei seien. Wenn aber Protokolle und Vollmachten im amtswegigen Verwaltungsstrafverfahren gebührenfrei seien, könnten nicht Eingaben allein stempelpflichtig sein. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin einen eigenen Eingabenbegriff auf, der dahin zu fassen wäre, dass darunter Schriften fallen, durch die auf Antrag des Einschreiters eine Behörde veranlasst werden soll, eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu behandeln. Schriften, die einer Behörde zwar in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aber in Angelegenheiten zugehen, die auf amtliche Veranlassung behandelt werden, könnten nicht Eingaben sein.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Gebühr nach § 14 Tarifpost 6 GG 1946 unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Zweifellos handelt es sich bei der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrene um ein Organ einer Gebietskörperschaft obliegende Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises. Das Verwaltungsstrafverfahren dient ebenso wie das gerichtliche Strafverfahren, aus Grün-den der öffentlichen Ordnung der Ahndung von Übertretungen gesetzlicher Vorschriften, somit den öffentlichen Interessen. Das öffentliche Interesse ist aber auch dahin gerichtet, niemanden Anschuldig dieser Ahndung zu unterziehen. Es gehört zur vornehmsten Verpflichtung der mit der Strafrechtspflege betrauten Behörden, in Erforschung der materiellen Wahrheit auch alle für die Entlastung des Angeschuldigten dienlichen Umstände wahrzunehmen (§ 3 StPO,§ 25 VStG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe bietet der Behörde wohl in erster Linie die Verantwortung, bezw. die Verteidigung des Angeschuldigten die Grundlage, weil der Behörde gerade durch die Angaben des Beschuldigten die entlastenden Umstände zur Kenntnis gebracht werden und ihr hiedurch die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Umstände eröffnet wird. In der Strafgesetzgebung wird demnach auch der Verteidigung des Beschuldigten ein weiter Spielraum eingeräumt, wobei zur Verteidigung auch die Ergreifung eines Rechtsmittels durch den Beschuldigten gehört. Hieraus ergibt sich aber, dass der Angeschuldigte, der sich gegen eine Anschuldigung verteidigt, im Rahmen der Rechtssphäre des öffentlichen Interesses verbleibt, mag auch sein Handeln in gleicher Weise seinen eigenen Interessen entsprechen.
Der Gesetzgeber des Gebührengesetzes konnte also wegen des Wesens des Verwaltungsstrafverfahrens, vor allem wegen der Stellung des Beschuldigten im Verfahren, mit dem Gebührengesetz nicht die Absicht verfolgen, Eingaben, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens der Verteidigung des Angeschuldigten dienen, als im Privatinteresse des Einschreiters gelegen, der Stempelpflicht zu unterwerfen. Es konnte somit auch vom Gesetzgeber davon abgesehen werden, eine Sonderregelung zu treffen, mit der die der Verteidigung dienenden Eingaben des Angeschuldigten von der Gebührenpflicht ausgenommen werden.
Der Einwand, eine beabsichtigte Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 14 Tarifpost 6 GG 1946 für Eingaben im Strafverfahren hätte in den Anmerkungen angeführt werden müssen, ist somit nicht stichhältig. Die besonderen Ausnahmen, die getroffen wurden, beziehen sich auf Eingaben, für die besondere Gebühren bestehen (Gerichtsgebühren, Konsulatsgebühren), auf Eingaben., bei denen bestimmte soziale Momente eine Ausnahme wünschenswert erscheinen lassen (Gesuche um Unterstützung, sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen, Befreiung vom Schulgeld etc.), auf Eingaben in Abgabensachen, bei denen ein besonderer Hinweis auf die Abgabenfreiheit notwendig erschien und schliesslich zeitbedingt auf Eingaben in Wirtschafts- und Ernährungsangelegenheiten (wie Bezugscheine etc.). Der Frage, ob im Strafverfahren oder im Verwaltungsstrafverfahren eine Gebühr zu bezahlen ist, ist durch diese Ausnahmen in keiner Weise vorgegriffen. Sie richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung der Tarifpost 6 (§ 14 GG 1946).
Die belangte Behörde hat daher ihrem Bescheid eine unrichtige Auslegung des Gesetzes zu Grunde gelegt, weshalb der Bescheid gemäss § 42 Abs. 2 lit. a VwGG, StGBl. Nr. 208/1945, wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am 15. Mai 1951
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