Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* und weiterer Personen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB nach der am 20. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und dessen Verteidiger Rechtsanwalt Mag. Tutsch sowie der Zweitangeklagten B* C* und des Drittangeklagten D* C* und deren Verteidiger Rechtsanwalt Mag. Sauer über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Juni 2025, GZ ** 42, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen .
Mit ihren weiteren Berufungen werden die Angeklagten darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene (Erstangeklagte) A*, die am ** geborene (Zweitangeklagte) B* C* und der am ** geborene (Drittangeklagte) D* C* je des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB, die Zweit und der Drittangeklagte je in Verbindung mit § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Die Angeklagten wurden hiefür jeweils nach § 156 Abs 1 StGB in Anwendung von § 43a Abs 2 StGB verurteilt, und zwar der Erstangeklagte zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die Zweitangeklagte und der Drittangeklagte jeweils zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurde hinsichtlich der Zweitangeklagten ein Betrag von EUR 11.000,00 und hinsichtlich des Drittangeklagten ein Betrag von EUR 17.598,00 für verfallen erklärt.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zufolge haben die Angeklagten am 19. Mai 2023 in ** Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft E* GmbH (FN **) veräußert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines Teils von ihnen im Betrag von zumindest EUR 28.598,00 vereitelt oder geschmälert, und zwar
1. A* als Geschäftsführer der E* GmbH, sohin als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB), indem er die im Eigentum der E* GmbH stehenden Fahrzeuge ** (Fahrg. Nr.: **), ** (Fahrg. Nr.: **) und ** (Fahrg. Nr.: **) ins Eigentum von B* C* und D* C* zum Kaufpreis von je EUR 1,00 übertrug, wobei er D* C* anwies, die entsprechenden Rechnungen über den Verkauf im Namen der E* GmbH (als Verkäufer) anzufertigen;
2. B* C* und D* C*, indem sie zu der unter Punkt 1. angeführten strafbaren Handlung des A* dadurch beitrugen, dass D* C* die Rechnungen über den Verkauf der drei PKWs im Auftrag von A* aufsetzte, die Abmeldung der Fahrzeuge bei der Versicherungsanstalt veranlasste und D* und B* C* die Fahrzeuge in ihr Eigentum übernahmen.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Erstangeklagten (ON 41, 30) sowie von der Zweit und vom Drittangeklagten (ON 39) je fristgerecht angemeldeten „vollen“ Berufungen, die der Erstangeklagte wegen Nichtigkeit (Z 5, Z 9 lit a und lit b, Z 10a und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 44) sowie die Zweit und der Drittangeklagte wegen Nichtigkeit (Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausführten (ON 43).
Den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt im Umfang des Kassationsbegehrens Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs der Fahrzeuge bereits zahlreiche Verbindlichkeiten verschiedener Gläubiger fällig waren (US 7 letzter Absatz).
Diese Feststellung begründete das Erstgericht mit den Angaben des als Zeugen vernommenen Insolvenzverwalters Dr. F* und der Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 6. Mai 2024 aus den Akten zum AZ ** (US 13 erster Absatz). Daraus ergäbe sich, dass zahlreiche Verbindlichkeiten bereits im Mai 2023 fällig gewesen seien.
Das Berufungsgericht hegt an der Feststellung zur Gläubigermehrheit im Tatzeitpunkt Bedenken.
Den Angaben des Insolvenzverwalters lässt sich entnehmen, dass die G* GmbH im Zeitpunkt des Fahrzeugverkaufs Forderungen (unter anderem) aus den Jahren 2018, 2019, 2021 gegenüber der E* GmbH hatte (ON 36, 26). Aus der zitierten Mitteilung des Insolvenzgerichts lässt sich lediglich ableiten, dass nach den Forderungsanmeldungen die Verbindlichkeiten zahlreicher Gläubiger großteils bereits im Mai 2023 entstanden bzw fällig gewesen sind (ON 2.2). Ein Forderungsverzeichnis findet sich nicht in den Akten, die Insolvenzakten wurden weder beigeschafft, noch in der Hauptverhandlung verlesen (ON 41, 26). Damit ist nicht nachvollziehbar, welche Gläubiger – außer der G* GmbH – zum Zeitpunkt des Fahrzeugverkaufs tatsächlich offene Forderungen gegenüber der E* GmbH hatten. Denn die Mitteilung des Insolvenzgerichts lässt offen, ob die Forderungen vor oder nach dem 19. Mai 2023 entstanden sind, sodass die Frage der Gläubigermehrheit im Tatzeitpunkt, bei der es sich um eine entscheidende Tatsache handelt (vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 5/1; RIS-Justiz RS0107302; RS0089726 [insb T1]), derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Nach dem Gebot zur umfassenden Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den Insolvenzakt AZ ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz beizuschaffen und (zumindest) die vom Insolvenzgericht in der Note ON 2.2 genannten Forderungsanmeldungen in der Hauptverhandlung zu behandeln haben. Anschließend wird das Erstgericht auf Basis der verbreiterten Entscheidungsgrundlage zur Gläubigermehrheit Feststellungen zu treffen haben, die das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals abschließend beurteilt lassen.
Mit ihren weiteren Berufungen sind die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Urteils hat kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen (RIS-Justiz RS0101342 [T5]; Lendl in WK StPO § 390a Rz 7).
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