Verstoß einer Wortfolge der StPO betreffend den Ausschluss des teilweisen Ersatzes der Verteidigungskosten bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung; keine sachliche Rechtfertigung für die undifferenzierte Erfassung aller Fälle der – auch ohne Zutun oder Verschulden des Betroffenen entstandenen – Zurechnungsunfähigkeit
Aufhebung der Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 erster Satz StPO idF BGBl I 157/2024. Zurückweisung des Hauptantrages wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Im Übrigen: Abweisung des Eventualantrages auf Aufhebung des gesamten §196a Abs3 StPO.
§196a Abs1 StPO sieht für den Fall der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten vor. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Verfahrens festzusetzen und betragsmäßig begrenzt. Er ist innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Einstellung zu beantragen. Gemäß §196a Abs3 StPO ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist.
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Nicht schuldhaft handelt, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In diesen Fällen kommt eine Bestrafung des Täters nicht in Betracht, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Der VfGH hat betreffend den Kostenbeitrag im strafrechtlichen Hauptverfahren bereits erkannt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) im Falle seines Freispruchs von der Anklage oder der Einstellung des Strafverfahrens einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet. Eine – etwa betragsmäßige – Beschränkung eines dennoch vorgesehenen Kostenbeitrags ist daher nur dahin zu prüfen, ob diese Beschränkung in sich unsachlich ist.
Für den VfGH ist keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Ersatzanspruches im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten in §196a Abs3 zweiter Fall StPO erkennbar.
Die Erläuterungen zur Novelle BGBl I 96/2024, mit der §196a StPO eingefügt wurde, führen hinsichtlich der Ausschlussgründe des Abs3 lediglich aus, dass damit §393a Abs3 StPO (Ausschluss vom Kostenbeitrag bei Freispruch oder Einstellung im Hauptverfahren) "wortgleich übernommen" werden solle. §393a Abs3 StPO geht auf die Novelle BGBl 168/1983 zurück, deren Materialien aber bloß zu entnehmen ist, dass der Ausschlussgrund der Verfahrensbeendigung wegen Zurechnungsunfähigkeit dem §3 litc Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, BGBl 270/1969, nachgebildet sei. Die diesbezüglichen Erläuterungen führen wiederum aus, dass jemand, der nur wegen Zurechnungsunfähigkeit straflos bleibe, einem aus anderen Gründen außer Verfolgung Gesetzten "nicht schlechthin gleichzustellen" sei, weil in diesen Fällen künftig die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher möglich sein solle. Ferner werde die strafgerichtliche Anhaltung eines zurechnungsunfähigen Rechtsbrechers zumeist ohnehin nur die sonstige zwangsweise Anhaltung nach den §§49 ff KrankenanstaltenG, BGBl 1/1957, vorwegnehmen.
Diese Erwägungen sind auf den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nicht übertragbar. Liegen nämlich Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 Abs1 StGB gegeben sind, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einzustellen, sondern unter Beachtung der Vorgaben der §§429 ff StPO fortzuführen und allenfalls einen Antrag auf Unterbringung nach §434 StPO zu stellen, für den die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß gelten. Es ist auch nicht zu sehen, inwiefern die – von einem Strafverfahren unabhängige – Möglichkeit der Unterbringung psychisch kranker Personen in einer psychiatrischen Abteilung den Ausschluss des Kostenbeitrags nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen könnte, denn die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes verfolgen andere Zwecke und weisen andere Voraussetzungen auf als ein Strafverfahren.
Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es, die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 StPO aufzuheben.
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