Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ ** des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien den
Beschluss
gefasst:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Landesgericht Korneuburg zurückgestellt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 7. November 2025 legte die Staatsanwaltschaft Korneuburg A* und B* das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie C* D* das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB zur Last (ON 12).
Demnach haben in (Anm: der Justizanstalt) Sonnberg
I. am 22. Mai 2025
A. A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den C* D* am Körper verletzt, indem B* den C* D* am Hals packte, sie beide auf ihn teilweise mit der Faust einschlugen und B* ihn gegen den Kühlschrank stieß, wodurch C* D* Rötungen und Schmerzen am rechten Handrücken erlitt;
B. C* D* den B* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte;
C. A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch die unter I.A. angeführte Handlung eine fremde Sache, nämlich das Shirt und die Brille des C* D* beschädigt;
II. A* und B* am 26. Juni 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) C* D* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil seiner Sympathiepersonen zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige im gegenständlichen Verfahren **, zu nötigen versucht, indem A* sagte „Ich stecke meinen Schwanz in den Mund deiner Tochter bis sie erstickt und tot ist.“, „Wenn du die Anzeige gegen uns nicht zurückziehst, töten wir dich und deine Kinder.“ und „D* wir machen keinen Spaß, wir löschen deine ganze Familie aus, sie werden qualvoll zugrunde gehen und ich ficke deine Tochter so lange in den Arsch bis sie qualvoll zu Tode kommt und ihr Bruder muss zuschauen bis sie tot ist und deinen Sohn nageln wir auf ein Kreuz, überschütten ihn mit Benzin und zünden diesen Hurensohn an.“ und B* sagte „He Bruder, wir machen keinen Spaß, wir haben Handy, wir schreiben unseren Brüdern und bringen deine Kinder um.“
Die Verhandlung vom 11. Dezember 2025, in der sich die Angeklagten nicht schuldig bekannten und neben diesen die Zeugen E* und F* vernommen wurden (ON 30.4), wurde zur Ladung und Vernehmung weiterer Zeugen vertagt, wobei die Richterin amtswegig die Vernehmung des RevInsp G* in Aussicht nahm, die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Zeugen H* und I* sowie die Verteidigerin des Angeklagten A* die Vernehmung der Zeugen J*, K*, (richtig:) L*, (richtig:) M* sowie des zwischenzeitig ausgeforschten N* (vgl ON 35) beantragte (ON 30.4, 27 iVm ON 29).
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 bezog das Erstgericht das Verfahren des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **, zur gemeinsamen Führung gemäß § 37 StPO wegen subjektiver Konnexität hinsichtlich des Angeklagten A* ein (ON 1.23).
Dort wird mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 19. Februar 2026 den Angeklagten O*, P*, Q* und A* das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB, dem Angeklagten A* zusätzlich das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie den Angeklagten R* und S* das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (ergänze: erster Fall) StGB zur Last gelegt (ON 40.10).
Demnach haben am 13. Oktober 2025 in der Justizanstalt Stein
A. (und B.) O*, A*, P* und Q* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, T* mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter T* in seinem Haftraum bedrängten und schlugen um ihn dazu zu bringen, in einem Telefonat mit seiner Großmutter an die Mutter des O* 300 Euro Paysafe – Guthaben zu überweisen;
C. A* versucht, R* am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen, indem er ihm einen heftigen Schlag ins Gesicht versetzte;
D. (und E.) R* und S* den T* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, verdächtigten, obwohl sie wussten, dass diese Verdächtigung falsch ist, indem sie je wahrheitswidrig behaupteten, sie seien von T* geschlagen worden.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Justizanstalt Korneuburg über die Organisation von Häftlingstransporten (ON 41) sowie von Äußerungen der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.27 f) und aller Angeklagten (ON 1.29 bis 1.31), die jeweils keine Stellungnahme abgaben, regte das zur Führung des Hauptverfahrens zuständige Landesgericht Korneuburg an, die gegenständliche Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau zu delegieren (ON 44). Fünf der acht Angeklagten sowie „allfällige Zeugen“ zu den „strafsatzbestimmenden Fakten“ laut Strafantrag ON 40.10 seien in der Justizanstalt Stein inhaftiert, keiner der Angeklagten in der Justizanstalt Sonnberg. Der Transport sämtlicher Beteiligter nach Korneuburg würde einen erheblichen und kostenintensiven Mehraufwand bedeuten, ebenso seien Verteidigergespräche in der Justizanstalt Stein mit Reiseaufwand verbunden.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass die Angeklagten A*, P*, S* und R* nach heutigem Stand in der Justizanstalt Stein inhaftiert sind, die Angeklagten B* und O* in Suben, der Angeklagte D* in St. Pölten (IVV-Einsicht). Der Angeklagte Q* befindet sich seit 2. April 2026 in der Justizanstalt Korneuburg (ON 51).
Die zum Strafantrag vom 7. November 2025 (ON 12) soweit ersichtlich noch benötigten bzw beantragten Zeugen I*, N*, J*, K*, L*, M* und U* D* sind allesamt in der Justizanstalt Sonnberg inhaftiert, der Zeuge RevInsp G* versieht dort seinen Dienst (ON 30.4, 27). Der Zeuge H* ist derzeit in der Justizanstalt Ried in Haft.
Der (einzige) Zeuge zu den Fakten laut Strafantrag vom 19. Februar 2026 (ON 40.10), T*, befindet sich weiterhin in der Justizanstalt Stein.
Im Haupt-und Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht gemäß § 39 Abs 1 StPO von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren. Das dem Oberlandesgericht Wien eingeräumte Ermessen zur Delegierung ist aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) restriktiv auszulegen (vgl RIS-Justiz RS0053539).
An eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist – hier nicht relevant - insbesondere bei Strafverfahren gegen kriminelle Organisationen oder terroristische Vereinigung iSd §§ 278a und 278b StGB zu denken (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 28a Rz 8).
Der Wohnort des Angeklagten in einem anderen Gerichtssprengel allein bedeutet in aller Regel keinen hinreichend wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO für eine Delegierung, ebensowenig reisebedingte Unkosten oder Zeitversäumnis (RIS-Justiz RS0129146 [T1]; RS0127777).
Prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen wie insb Kostenersparnis und Verfahrensbeschleunigung können einen im Sinne des § 39 Abs 1 StPO hinreichend wichtigen Grund darstellen, der eine ausnahmsweise Abnahme der Strafsache und Zuweisung innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels an ein Gericht gleicher Ordnung rechtfertigt. So zum Beispiel, wenn der (hier:) Angeklagte und die meisten Zeugen ihren Aufenthalt im Sprengel einer anderen Staatsanwaltschaft bzw eines anderen Gerichts haben oder wenn eine möglichst weitgehende Abkürzung der Untersuchungshaft durch Übertragung an jenes Gericht (jene Staatsanwaltschaft), in dessen (deren) Sprengel sich sämtliche (der übrigen) Angeklagten (Beschuldigten) in Haft befinden. Personelle Schwierigkeiten bei Gericht oder Staatsanwaltschaft scheiden als Kriterium aus (vgl Nordmeyer , aaO Rz 9).
Gegenständlich sind zwar viele, aber nicht alle Angeklagten in Haft in der Justizanstalt Stein. Die weit überwiegende Mehrzahl der Zeugen befindet sich in Haft bzw im Dienst in der Justizanstalt Sonnberg, ein Häftling ist mittlerweile in der Justizanstalt Korneuburg.
Wenngleich der Transport von gleich vier Angeklagten von einer Justizanstalt in eine andere zur Durchführung der Hauptverhandlung diese zweifelsohne vor organisatorische Schwierigkeiten stellt (vgl insofern die Note der Justizanstalt Korneuburg ON 41, wonach die Justizanstalt bei rund 108% ausgelastet sei [Anm: mit Stand 16. April 2026 114,13%], weswegen der zusätzlichen Aufnahme von Passanten Sicherheitsbedenken entgegenstünden; vgl aber auch die detaillierte Belagsübersicht vom 15. April 2026, wonach auch die Justizanstalt Stein bei männlichen Strafgefangenen mit 105,16% einen deutlichen und die Justizanstalt Krems an der Donau mit 113,04% insgesamt bzw 109,46% bei männlichen Strafgefangenen einen ähnlichen Überbelag aufweist [IVV-Abfrage]), bestünden bei einer Verlegung der Hauptverhandlung in den Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau letztlich dieselben Probleme bei der – erforderlichen - Vorführung der Zeugen. Die bisherigen Verantwortungen der Angeklagten lassen die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von mehreren Zeugen mit Aufenthalt/Ladungsadresse im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) nämlich keineswegs ausschließen (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0053539, insb OGH 11 Ns 52/18p; Oberlandesgericht Wien, 132 Ns 63/19t). Das Einverständnis bzw ein übereinstimmender Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO liegt in concreto nicht vor (vgl OGH 12 Ns 34/17x mwN).
Den geäußerten Bedenken kann im Übrigen durch Sondertransporte, allenfalls entsprechende Organisation der Hauptverhandlung, um Einstandszeiten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, begegnet werden.
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO, der eine Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau ausnahmsweise rechtfertige, ist somit nicht gegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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