Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11.5.2025, GZ ** 9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt der ** geborenen A* B* mit Strafantrag vom 2.5.2025, AZ **, ein Aussageverhalten zur Last, das sie in rechtlicher Hinsicht dem tateinheitlich begangenen Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (zu 1.) und dem Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu 2.) subsumierte.
Demnach habe die Angeklagte am 6.3.2025 in **
1) vor dem Landesgericht Feldkirch, nämlich vor der Richterin Mag. C* im Strafverfahren gegen ihren Bruder D* B* zum Aktenzeichen **, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die sinngemäße wahrheitswidrige Behauptung, D* B* habe E* am 24.03.2024 in ** nicht geschlagen, sie habe sich die bei ihr festgestellten Verletzungen vielmehr selbst zugefügt, falsch ausgesagt;
2) durch die unter Punkt 1) angeführte Falschaussage E* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie sie von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und dem Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, falsch verdächtigte.
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss diesen Strafantrag nach § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass der Angeklagten vor Einbringung des Strafantrags weder die Verdachtslage zur Kenntnis gebracht noch ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten eingeräumt worden sei. Dies führe zu einem Mangel in der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts und stehe der Zulässigkeit des Strafantrags entgegen (ON 9).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anberaumung der Hauptverhandlung aufzutragen. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass § 164 StPO eine zwingende Einvernahme im Ermittlungsverfahren nicht vorsehe. Das Einbringen einer Anklage ohne vorherige förmliche Einvernahme des Beschuldigten stelle für sich allein keinen tauglichen Zurückweisungsgrund nach § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO dar. Unter dem Aspekt des Art 6 EMRK sei es nämlich unerheblich, ob die Vernehmung eines Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder in der Hauptverhandlung durchgeführt werde. Bei der subjektiven Tatseite sei für den Fall nicht geständiger Verantwortung ohnedies vom äußeren Tatgeschehen auf den Vorsatz zu schließen. Die bisherigen Verfahrens- und Beweisergebnisse würden objektiv unrichtige Angaben mit dem Zweck, den Bruder vor Verfolgung zu schützen, nahelegen. Ein für die Anklageerhebung ausreichender Verdacht liege damit schon jetzt vor (ON 10.3).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde. Die Angeklagte äußerte sich dazu innerhalb offenstehender Frist nicht.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Die amtswegige Überprüfung des Strafantrags im Sinn des § 485 StPO dient dem Schutz der Interessen des Beschuldigten, dem selbst, im Gegensatz zum Verfahren vor Kollegialgerichten, kein Einspruchsrecht zusteht. Die Bestimmung ist dem für Einsprüche gegen Anklageschriften geltenden § 215 StPO nachgebildet und nimmt ausdrücklich auf einige der Einspruchsgründe des § 212 StPO Bezug.
§ 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO dient dazu, ein Hauptverfahren zu vermeiden, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt. Damit dieser Zurückweisungsgrund nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegen und die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können ( Birklbauer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 212 Rz 14).
§ 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 2 StPO zielt hingegen auf eine Überprüfung der Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts bei hinreichend geklärten Sachverhalt ab. Ist der Sachverhalt hinreichend ausermittelt, steht in tatsächlicher Hinsicht der Zulässigkeit des Strafantrags - mit der Konsequenz der Verfahrenseinstellung - nur entgegen, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten. Dies betrifft jene Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist bei hinreichend ausgemittelten Sachverhalt über die erhobenen Vorwürfe bei (bloß) vorhandener Verurteilungsmöglichkeit im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer aaO § 212 Rz 18 f).
Der Beschwerde ist zu konzedieren, dass eine fehlende förmliche Einvernahme des Beschuldigten nach § 164 StPO im Ermittlungsverfahren nicht per se zur Unzulässigkeit des Strafantrags führt, weil die Rechte auf Beteiligung am Verfahren und Gehör nach Art 6 Abs 1 und 3 EMRK über die amtswegige Prüfung des Strafantrags nicht geschützt sind und und es insbesondere unter dem Gesichtspunkt beiderseitigen rechtlichen Gehörs unerheblich ist, ob die Einvernahme im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung durchgeführt wird (Oberlandesgericht Innsbruck, 7 Bs 297/24w mwN).
Zur hier zunächst relevanten Frage des Grads der Sachverhaltsklärung enthält aber die von der Beschwerde zitierte oben genannte Entscheidung dieses Beschwerdegerichts keine ausdrücklichen Aussagen und ist im Übrigen mit der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation schon deswegen nicht vergleichbar, weil im dortigen Verfahren der Angeklagte es selbst abgelehnt hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Damit lag der zitierten Entscheidung – im Gegensatz zum Anlassfall - ein ausgemittelter Sachverhalt zugrunde, weil alles Notwendige und Zweckmäßige zur Aufklärung entscheidender Tatsachen und erheblicher Tatumstände (§ 3 Abs 1 StPO) veranlasst worden war.
Ob in tatsächlicher Hinsicht ein Strafantrag zulässig ist, hängt also in erster Linie vom Grad der Sachverhaltsklärung ab. Ist der Sachverhalt (hinreichend) ausgemittelt, wäre der Strafantrag nur dann unzulässig und das Strafverfahren einzustellen, wenn so gut wie keine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Ist der entscheidende Sachverhalt aber nicht ausgemittelt, ist der Strafantrag schon dann unzulässig, wenn eine Verurteilung nicht naheliegt. Dieser Fall führt dann zur vorläufigen Zurückweisung des Strafantrags zur Verbesserung nach § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO.
Fallbezogen wurde die Angeklagte vor Einbringung des Strafantrags mit den wider sie erhobenen Tatvorwürfen weder im Zuge einer förmlichen Einvernahme nach § 164 StPO konfrontiert, noch wurde sie zu einer solchen Einvernahme geladen oder ihr sonst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da eine förmliche Einvernahme nach § 164 StPO vor allem bei Aussagedelikten auch der Abklärung der inneren Tatseite (subjektive Unrichtigkeit der Aussage) dient, liegt entgegen der Beschwerde der Staatsanwaltschaft hier ein (hinreichend) ausgemittelter Sachverhalt auch in Anbetracht der sonstigen Verfahrens- und Beweisergebnisse gerade nicht vor. Es trifft zwar zu, dass bei leugnenden Angeklagten der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 452 mwN). Dieser Umstand ändert aber vorerst nichts daran, dass in der hier zur Rede stehenden Konstellation der Sachverhalt nicht ausgemittelt ist.
Bei einem nicht ausgemittelten Sachverhalt ist ein Strafantrag mit Blick auf die Tatfrage aus § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO nur dann zulässig, wenn eine Verurteilung nahe liegt. Diese ist vor allem im Bereich der Aussagedelikte, bei denen allein aus der objektiven Unrichtigkeit einer Aussage nicht ohne weiteres auch auf deren subjektive Unrichtigkeit oder die Wissentlichkeit einer Falschanschuldigung geschlossen werden kann, ohne Abklärung auch der inneren Tatseite - in der Regel im Rahmen einer förmlichen Einvernahme im Sinn des § 164 StPO – in der Regel nicht der Fall.
Dem weiteren Beschwerdeargument, dass im Falle einer förmlichen Einvernahme im Sinn des § 164 StPO auch bei dort leugnender Verantwortung ohnedies vom äußeren Geschehen auf ein inneres Wissen und Wollen zu schließen wäre, womit für die Angeklagte nichts gewonnen wäre, ist zu erwidern, dass dann aber eben von einem ausgemittelten Sachverhalt im Ermittlungsverfahren auszugehen wäre. Bei einem ausgemittelten Sachverhalt wäre der Strafantrag aber in tatsächlicher Hinsicht aus § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 2 StPO nur dann unzulässig, wenn so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit bestehen würde, wovon bei hinreichenden Anhaltspunkten für die objektive Unrichtigkeit einer Aussage nicht auszugehen wäre.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Rückverweise