Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wels wegen Schuld gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 20. November 2025, Hv*-15, über Antrag der Berichterstatterin in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Wels zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* vom Vorwurf, er habe
a) am 1. Oktober 2025 in C* seine Mutter D* B* und seine Schwestern E* B* und F* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber seiner Mutter D* B* telefonisch ankündigte: „Ich werde euch eh alle umbringen!“, wobei er die Absicht auf Weiterleitung der Äußerung an seine Schwestern E* B* und F* hatte;
b) am 10. Oktober 2025 in C* seine Mutter D* B* und seine Schwestern E* B* und F* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber seiner Mutter D* B* telefonisch ankündigte: „Ich werde es tun“, wobei er dabei auf die Drohung hinsichtlich Faktum a) anspielte, diese bekräftigte und diese in der Absicht auf Weiterleitung der Äußerung an seine Schwestern E* B* und F* tätigte,gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Wels wegen Schuld, mit der sie einen Schuldspruch im Sinne des (ausgedehnten) Strafantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, anstrebt. Die auch wegen Nichtigkeit angemeldete Berufung wurde zurückgezogen (ON 17).
Das Rechtsmittel ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.
Seine (Negativ)Feststellungen begründete das Erstgericht mit einem inkonsistenten Anzeige- und Aussageverhalten der Belastungszeugin D* B* in Zusammenhalt mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten.
Die Zeugin habe überfordert und weinerlich gewirkt sowie ausweichende Angaben gemacht. Obwohl sie betont habe, sicher zu sein, dass der Angeklagte sie am 1. Oktober 2025 mit den Worten „Ich werde euch eh alle umbringen!“ bedroht habe, würden ihre Angaben zur Reihenfolge der von ihr daraufhin getätigten Anrufe nicht mit jenen der Zeugin E* B* übereinstimmen. Zudem habe die erkennende Richterin den Eindruck gewonnen, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Angeklagten nicht auf ein Bestreben der Zeugin zurückzuführen sei. Ebensowenig sei nachvollziehbar, dass D* B* zunächst Anzeige gegen ihren Sohn erstattet habe, diese jedoch bei Eintreffen der Polizei wieder habe zurückziehen wollen und letztlich (am 13. Oktober 2025 hinsichtlich der angezeigten Drohung vom 12. Oktober 2025) von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch gemacht habe. Zudem habe die Genannte vor Gericht angegeben, dass neben der Drohung vom 1. Oktober 2025 keine weitere Drohung seitens des Angeklagten gefallen sei.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei ist (vgl RIS-Justiz RS0117216 [T10 und T11]).
Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen. Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen. Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl
Zutreffend zeigt die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel jedoch im Ergebnis Umstände auf, die erhebliche Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung wecken. So wurde vom Erstgericht der Umstand, dass von D* B* in beiden Fällen zeitnah Anzeige erstattet wurde, wie auch jener, dass sie ihren Töchtern (bzw hinsichtlich 12. Oktober 2025 lediglich E* B*) von den drohenden Äußerungen des Angeklagten berichtet haben soll, und die Frage, warum sie ihren Sohn zu Unrecht belasten sollte - sohin für die Beweiswürdigung relevante und den Annahmen des Erstgerichts entgegenstehende Aspekte -, mangels entsprechender Erwägungen in der Urteilsbegründung übergangen.
Vor dem Hintergrund, dass sich das Erstgericht auf das Anzeige- und Aussageverhalten der Belastungszeugin stützt, erweist sich die zeugenschaftliche Einvernahme der mit den Sachverhalten befassten Aspirantinnen der Polizeiinspektion G*, H* und I*, als geboten, um die Umstände und die Motivation der Zeugin näher zu beleuchten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, wie von der Anklagebehörde aufgezeigt, dass sich die 87-jährige Zeugin bei der Anzeigenerstattung gegen ihren Sohn allenfalls in einem emotionalen Zwiespalt befunden, sich ob ihrer Angst unmittelbar nach den Äußerungen aber zu einer Verständigung der Polizei entschlossen hat - wie dies beispielsweise die Ausführungen im Abschlussbericht der Polizei vom 18. Oktober 2025, wonach sich die Anzeigerin zwar vor ihrem Sohn nun noch mehr fürchten würde, sich aber letztlich entschieden habe, nicht gegen ihn auszusagen (S 3 in ON 7.2) - indizieren. Unter einem wäre in einer ergänzenden Befragung weiters die Aussage der Zeugin D* B* vor Gericht, es sei am (richtig [ON 7]) 12. Oktober 2025 zu keiner Drohung durch den Angeklagten gekommen, zu hinterfragen. So wurde die Äußerung des Angeklagten vom 12. Oktober 2025, den von Asp H* verfassten Ausführungen im Polizeibericht vom 18. Oktober 2025 zufolge, als Bekräftigung der Drohung vom 1. Oktober 2025 aufgefasst (S 2 in ON 7.2). Zur Frage, ob es am 12. Oktober 2025 überhaupt ein Telefonat zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter gegeben hat, wurde lediglich die (grundsätzlich manipulierbare) Anrufliste seines Telefons eingesehen, jedoch kein Abgleich mit jener der Zeugin vorgenommen.
Die Begründung des Erstgerichts, dass Unstimmigkeiten in der Reihenfolge der getätigten Anrufe die Glaubwürdigkeit der Zeugin ernsthaft in Zweifel ziehen würden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal D* B* in beiden Fällen die Polizei tatsächlich verständigt hat und am 1. Oktober 2025 beide Töchter, nach dem inkriminierten Telefonat vom 12. Oktober 2025 E* B*, kontaktiert haben soll.
Damit stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil aufgrund erheblicher Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme aufzuheben ist. Da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin D* B* beide Fakten betrifft, war die Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung geboten (§§ 489 Abs 1, 469, 470 Z 3 StPO).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Äußerung, der Angeklagte werde „alle umbringen“ – entsprechende Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nach Durchführung des Beweisverfahrens im zweiten Rechtsgang vorausgesetzt -, auch eine allein gegen die Mutter des Angeklagten gerichtete Drohung in Betracht kommt, so sich die Äußerung, soweit sie sich gegen die Töchter richtet, für D* B* selbst ein Übel darstellt (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB [vgl Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl, WK 2StGB § 74 Rz 27]) .
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