BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 54

§ 54Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme

In Kraft seit 01. März 2023
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