Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2025, GZ **-48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Juni 2024, AZ **, wegen der Vergehen der gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit dem aus Anlass dieser Verurteilung ergangenen Beschluss ordnete das Gericht gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und darüber dem Gericht vierteljährlich durch Vorlage von Bestätigungen den Nachweis zu erbringen (ON 48). Urteil und Beschluss erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 18. März 2025 wurde die bedingte Strafnachsicht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 53 Abs 2 StGB widerrufen (ON 48). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, mit der zusammengefasst die krankheitsbedingte Einschränkung der Erfüllung der Auflagen behauptet wird (ON 49).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Als unstrittig und auf der Basis der Aktenlage unbedenklich erweisen sich die Feststellungen des Erstgerichts zum Unterbleiben der Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung durch den Verurteilten, zum Abbruch seines Kontakts mit der Bewährungshilfe im Februar 2025 (ON 44) und zu seiner zu beiden Weisungsbrüchen ergangenen förmlichen Mahnung Ende Februar 2025 (ON 43).
Mit der Beschwerde eingewandt wird der Sache nach das Fehlen der Mutwilligkeit hinsichtlich der Nichtbefolgung der Weisung und der Beharrlichkeit in Ansehung des Kontaktabbruchs mit der Bewährungshilfe jeweils aufgrund einer beim Verurteilten bestehenden Anpassungsstörung.
Unter „Mutwilligkeit“ im Sinn des § 53 Abs 2 StGB ist jede Form des Vorsatzes, einschließlich dolus eventualis zu verstehen (OLG Wien 21 Bs 247/25i, Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 10).
Ein mit der Anpassungsstörung einhergehender Ausschluss der Fähigkeit des Verurteilten, einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Unterlassung der Befolgung der Therapieweisung zu bilden, wurde in der Beschwerde gar nicht behauptet („Insbesondere die Therapieweisung ignorierte er.“ [ON 49, 2]). Im Übrigen handelt ein Rechtsbrecher, dem aus Gründen, die mit der zu behandelnden Störung zusammenhängen, die Therapiebereitschaft fehlt, jedenfalls mutwillig ( Haselwanter in WK 2StGB § 54 Rz 10). Somit ist fallbezogen von Mutwilligkeit auszugehen.
Auch liegt beim Verurteilten in Ansehung des Bruchs der Bewährungsaufsicht Beharrlichkeit im Sinn des § 53 Abs 2 StGB vor, brach er doch den – im Übrigen erst nach förmlicher Mahnung aufgenommenen - Kontakt zur Bewährungshilfe im Februar 2025 vollständig ab und stellte diesen trotz förmlicher Mahnung bis zuletzt nicht bloß nicht wieder her, sondern reagierte auch nicht auf die aktiven Kontaktaufnahmen der Bewährungshilfe (ON 44; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 11).
Da neben diesen materiellen auch die formalen Voraussetzungen der förmlichen Mahnung in Ansehung des Weisungsbruchs und der Einräumung des rechtlichen Gehörs zum Widerrufsantrag vorliegen, besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses kein Anlass.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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