Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Maßnahmenvollzugssache der A* über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 6. März 2026, GZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Jänner 2024, AZ ** (ON 9), wurde die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum der am ** in ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Grundlage dafür waren mehrere am 9. Oktober 2023 begangene - mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte - Taten, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären. Bei der für die Anlasstaten kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung handelte es sich um eine paranoide Schizophrenie (F20.0 ICD-10). Als Prognosetaten wurden „schwere Körperverletzungen iSd § 84 Abs 1 StGB“ (dazu allerdings 14 Os 78/24p) angezogen (US 4 und 7).
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Jänner 2025, GZ **-22, wurde die Betroffene am 21. Jänner 2025 gemäß § 47 (richtig:) StGB aus dem Maßnahmenvollzug unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB wurden der Betroffenen unter anderem die Weisungen zur Wohnsitznahme in der Einrichtung Landesklinik **, Abteilung für Langzeit- und Gerontopsychiatrie (LGP) (1.), die Fortführung des aktuellen medizinisch-psychiatrischen Betreuungskonzepts unter Einhaltung der im Beschluss näher angeführten Eckpunkte (2.) sowie der im Beschluss zeitlich näher determinierte unaufgeforderte Nachweise der Einhaltung der Weisungen gegenüber dem Gericht (3.) aufgetragen (ON 22).
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. April 2023, AZ **, ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Konten, die Vertretung vor Behörden und behördenähnlichen Institutionen sowie die Verwaltung von Verbindlichkeiten bestellt und bis 21. April 2026 befristet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. November 2025, AZ **, wurde das B* (Betreuung durch C*, BA) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die vorgenannten Bereich bestellt (Pflegschaftsbogen im Ordner „Sonstige Beilagen“ und Einschau in die Verfahrensautomation Justiz).
Mit Beschluss vom 4. September 2025 wurde nach Antragstellung der Betroffenen (ON 54) die Weisung zur Wohnsitznahme dahingehend abgeändert, dass ihr aufgetragen wurde nunmehr im D*, **, zu leben.
Über Antrag (ON 70) wurde das beim Landesgerichts Salzburg geführte Verfahren mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2025, GZ **-2 (ON 78.3), an das Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Bereits die ersten Tage des seit 29. September 2025 vollzogenen Wohnortwechsels (ON 66) in der neuen Wohneinrichtung gestalteten sich auf Grund der hochsymptomatischen Erkrankung der Betroffenen, die sich wenig compliant zeigte, herausfordernd (ON 72). Trotz eines auf einer negativen Stellungnahme der Wohneinrichtung (ON 80) beruhenden und vom Vollzugsgericht abgelehnten (ON 79.1) Urlaubsgesuchs (ON 79.1 = ON 81) trat die Betroffene in Kenntnis dieser Ablehnung den Urlaub (ON 84; ON 87) ohne ausreichende Medikamentenversorgung (ON 82; ON 83.1; ON 85) an, sodass sie zur Fahndung ausgeschrieben wurde (ON 86). Am 5. Jänner 2026 kehrte die Betroffene in das Wohnheim zurück (ON 88).
Das Wohnheim teilte mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 (ON 92.1) mit, dass die Betroffene einen zu niedrigen Medikamentenspiegel aufweise, nicht fähig sei ein ordnungsgemäßes Gespräch zu führen, sich misstrauisch und verfolgt zeige und die Betreuung durch die Wohneinrichtung ablehne. Diese Einschätzung wurde mit Schreiben vom 22. Jänner 2026 (ON 94.1) wiederholt und um die Diagnose eines deutlich ausgeprägten psychopathologisches Zustandsbilds ergänzt.
Am 11. Februar 2026 wurde die Betroffene förmlich gemahnt (§ 53 Abs 2 erster Satz iVm § 54 Abs 1 StGB) und gelobte Besserung (ON 97). Mittlerweile beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (ON 100, 1), über den noch nicht entschieden wurde (siehe zuletzt ON 108).
Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 regte die Wohneinrichtung die Beigebung der Bewährungshilfe mit der (zusammengefassten) Begründung an, dass eine externe Person auf Grund der ablehnenden Haltung der Betroffenen gegenüber der Betreuungseinrichtung im Hinblick auf die Rückfallsprognose hilfreich wäre.
Der Antrag wurde der Betroffenen am 2. März 2026, nicht aber der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, zur Äußerung binnen 7 Tagen zugestellt (siehe Ordner „Zustellnachweise“ und ON 98, 1).
Mit Beschluss vom 6. März 2026, mithin noch innerhalb der offenstehenden Äußerungsfrist, ordnete das Erstgericht „gemäß § 50 StGB“ (zu ergänzen Abs 1 iVm § 52 Abs 3 erster Satt StGB) unter Verweis auf den Bericht der Betreuungseinrichtung (ON 98) für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (siehe im gegebenen Zusammenhang auch Stricker in LiK-StPO 2 § 88 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0123942 [T4]; OLG Graz, AZ 1 Bs 155/25s) Beschwerde der Betroffenen (ON 101; siehe auch ON 104 [„ neuerliche Beschwerde zur angeordneten Bewährungshilfe “]).
Die Beschwerde ist im impliziten Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 52 Abs 3 StGB hat das Gericht während der Probezeit die Bewährungshilfe nachträglich anzuordnen, soweit dies nach § 50 StGB geboten erscheint. § 50 Abs 1 StGB normiert, dass das Gericht, wenn bei einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen wird, ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen hat, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn vom weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die Bewährungshilfe ist eine sanktionsergänzende Maßnahme, die ausschließlich spezialpräventive Ziele verfolgt. Die Lebensführung und Einstellung des Rechtsbrechers soll mit Unterstützung des Bewährungshelfers positiv beeinflusst werden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken ( Schroll/Oshidar , WK² § 50 Rz 1 und § 53 Rz 1). Notwendig in diesem Sinn ist eine Weisung oder die Bewährungshilfe, wenn ohne sie der anzustrebende ordentliche Lebenswandel nicht möglich wäre. Zweckmäßig ist die Weisung oder Bewährungshilfe, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verringert wird ( Schroll/Oshidari , aaO Rz 3 mwN). Bei der Prüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen oder Bewährungshilfe ist nicht nur auf die konkrete Straftat, sondern auch auf die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und insbesondere auf das soziale Umfeld abzustellen ( Schroll/Oshidari , aaO Rz 4).
Die von der betreuenden Wohneinrichtung angeregte Etablierung einer externen Bezugsperson ist zwar aus deren Sicht durchaus nachvollziehbar, der angefochtene Beschluss enthält jedoch keine Begründung, warum aus rechtlicher Sicht im Einzelfall die Bewährungshilfe kumulativ zu den vorliegenden Weisungen notwendig ist. Diese kumulative Anordnung soll nämlich, um keine unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers zu bewirken, auf Ausnahmefälle beschränkt sein ( Schroll/Oshidari ,aaO Rz 7; OLG Wien, AZ 20 Bs 322/23h). Eine nachvollziehbare Begründung wäre umso mehr erforderlich gewesen, weil für die Betroffene mit dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bereits eine externe Bezugsperson, bereits bestellt wurde (zum teilweise überschneidenden Aufgabenbereich vgl Schroll/Oshidari , WK 2 § 52 Rz 8; Birklbauer/Oberlaber in Salzburger Kommentar § 52 Rz 20; Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 247 Rz 1 ff). Zwar muss ein Begründungsmangel nicht zwangsläufig zur Kassation des Beschlusses führen, weil das Beschwerdegericht auch weiterhin in der Sache selbst entscheiden ( Tipold in WK StPO § 89 Rz 14/4) und somit auch eine fehlende Begründung nachholen könnte (vgl auch Stricker in LiK-StPO 2 § 89 Rz 13). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass dem Erwachsenenvertreter von der Judikatur im Maßnahmenvollzugsverfahren zwar keine eigenständige Rechtsmittellegitimation eingeräumt wird (vgl OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 264/25m mwN), diesem aber ein Äußerungsrecht (rechtliches Gehör) zukommt (OLG Linz, AZ 8 Bs 118/25x; OLG Graz, AZ 9 Bs 102/24d;
Das Erstgericht wird – sollte dies angesichts des beantragten Widerrufs (ON 100, 1) noch erforderlich sein – nach Einholung einer Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin nachvollziehbar zu begründen haben, warum es zusätzlich zu den getroffenen Weisungen und einer bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreterin einen Bewährungshelfer als „externe Bezugsperson“ für erforderlich und zweckmäßig erachtet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 167 StVG).
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