JudikaturOLG Linz

10Bs21/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen Verlängerung der Probezeit über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. Jänner 2025, GZ1*-82, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 10. Jänner 2020 zu GZ1* wurde A* aus der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Februar 2016, GZ2*, angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB (idF BGBl I Nr. 111/2010) mit 31. Jänner 2020 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen (ON 8). Unter einem wurden ihm folgende Weisungen erteilt:

• Wohnsitznahme in einer geeigneten betreuten Wohneinrichtung, entsprechend dem „B*“ der C* GmbH

• Absolvierung regelmäßiger, zunächst monatlicher psychiatrischer Kontrollen (idealerweise an der D*)

• Duldung der regelmäßigen Verabreichung der antipsychotischen Depotmedikation und regelmäßige Einnahme der oralen Medikation, inklusive regelmäßiger Kontrollen der Wirkstoffspiegel

• Erbringung von Nachweisen über die Einhaltung dieser Weisungen in Abständen von drei Monaten (soweit die Betreuungen nicht durch die C* und D* erfolgen)

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 82) verlängerte das Erstgericht nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (ON 77) sowie nach Anhörung des Betroffenen (AS 5 in ON 81) gem § 54 Abs 3 StGB die am 31. Jänner 2025 ablaufende Probezeit um drei Jahre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Betroffenen (ON 83).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass im konkreten Fall besondere Gründe zur Annahme bestehen, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die bei A* vorhandene Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Diese Einschätzung leitete das Erstgericht methodengerecht – unter anderem - aus dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten ab, das zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass es dem Betroffenen, bei dem nach wie vor eine erhebliche Psychopathologie besteht, an jeglicher Krankheits-, Behandlungs- und Deliktseinsicht mangelt. Entsprechend der Verfahrensergebnisse führte es weiters aus, dass nach Ablauf der Probezeit (und dem damit verbundenen Wegfall der gerichtlichen Weisungen) der Betroffene die Medikation gänzlich absetzen würde, was das Wiederaufleben seiner (bereits das Anlassdelikt begründenden) Gefährlichkeit zur Folge hätte, wobei dadurch wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen mit schweren Folgen (etwa an sich schwere Körperverletzungen udgl) zu erwarten sind (AS 15ff in ON 77).

Der Beschwerde, die sich in der Kritik am Bestehen der - vom Erstgericht unverändert belassenen - Wohnweisung erschöpft und die dem normativen Zweck des bekämpften Beschlusses keinerlei Argumentation entgegensetzt, war damit der Erfolg zu versagen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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