Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache der A* über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 07.10.2025, GZ ** 231, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.10.2016 zu **, rechtskräftig seit 14.02.2017, nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht; siehe im Akt erliegende Kopien aus ** des Landesgerichtes Innsbruck).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 06.11.2018, **, wurde A* am 20.11.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen. Mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 02.06.2020, **, wurde diese gewährte bedingte Entlassung widerrufen, weil A* gegen die Weisung, die ärztlicherseits für erforderlich erachteten Medikamente einzunehmen, verstieß.
Mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.09.2021 (ON 25) wurde A* am 01.10.2021 neuerlich unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Dabei wurden ihr die Weisungen der Wohnsitznahme im ganztags betreuten B*-Wohnheim in **, die Teilnahme am B*-intern organisierten Tagesstrukturplan als Beschäftigungsinitiative oder Arbeitstraining, die regelmäßige Medikamenteneinnahme und Plasmaspiegelkontrollen mit zumindest monatlichen fachärztlichen Kontrollen im ärztlich angeordneten Ausmaß sowie strikte Alkohol- und Drogenabstinenz samt unaufgefordertem Nachweis der Einhaltung der Weisungen an das Vollzugsgericht in dreimonatigen Abständen erteilt.
In einer Anhörung vom 03.12.2024 (ON 166) teilte A* mit, sie wolle sich nicht mehr länger durch Nadeln oder Sedierungen verletzen lassen und sehe sich durchaus in der Lage, alleine zu leben. Sie habe im Selbstversuch die Medikation verringert. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 178) wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 21.02.2025 (ON 180) zusätzlich Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet und der Antrag der bedingt Entlassenen auf Änderung der Weisungen auf Wohnsitznahme und der regelmäßigen Medikamenteneinnahme und Plasmaspiegelkontrollen abgewiesen. Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 24.03.2025, 6 Bs 66/25v, nicht Folge (ON 188).
Mit 01.08.2025 (ON 200) teilte die Forensische Ambulanz ** (im weiteren: C*) mit, A* halte die gerichtlichen Weisungen ein. Die Zusammenarbeit mit ihr gestalte sich aber zunehmend schwierig und seien Tendenzen zu erkennen, dass sie die erforderliche psychiatrische Medikation absetzen wolle. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sei damit zu rechnen, dass im Falle eines Absetzens der Medikation rasch eine Verschlechterung der Psychopathologie und somit der Gefährlichkeit eintreten werde.
Zur Beurteilung, ob eine Weisungsänderung notwendig oder zweckmäßig sei, wurde die Erstattung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt (ON 203). Am 20.08.2025 langte ein Schreiben der A* ein, auf das sie den Hinweis des Gerichtes, dass gegen den Sachverständigen bei Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde ein Antrag auf Enthebung gestellt werden könne, ausgeschnitten und geklebt hatte. In der darauf folgenden Anhörung (ON 206) gab A* an, dass der Sachverständige Dr. D* „ein Theoretiker“ sei, sie ihm alles erzählt habe, aber überfahren werde. Das sei für sie nicht stimmig. Sie habe daher Dr. D* „abbestellt“. Sie sei nicht bereit, sich vom Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die Dosierung der Medikation sei ihr zu hoch, sie sehe Dr. E* „nicht als Arzt an“. Im Übrigen fühle sie sich von der Leitung des Wohnheimes übergangen und strebe eine kleine Wohnung in ** an. Mit weiterem Schreiben, eingelangt am 05.09.2025, teilte die bedingt Entlassene mit, sie werde die Medikation nunmehr auf die Hälfte reduzieren (ON 208). Mit Bericht der Bewährungshilfe vom 16.09.2025 (ON 211) wurde mitgeteilt, dass am 10.09.2025 der letzte persönliche Kontakt mit der bedingt Entlassenen stattgefunden habe. Diese habe verkündet, sie werde keine weiteren psychiatrischen Termine mehr in Anspruch nehmen und sei dies vom Gericht genehmigt. Das tatsächliche Thema der letzten Anhörung habe die Klientin nicht hören wollen und sei dies mit ihr nicht besprechbar gewesen. Sie habe weiters mitgeteilt, sie sei aktuell dabei, ihre Medikation abzusetzen, und wäre auch in Zukunft nicht mehr bereit, ihre Medikamente einzunehmen. Am 12.09.2025 habe die Klientin angerufen und sich laut ihren Angaben zu diesem Zeitpunkt in Italien befunden. Sie habe dabei angegeben, seit einer Woche keine Psychopharmaka mehr zu nehmen. Sie werde auch die Bewährungshilfe in Zukunft ablehnen. Seither habe es keinen Kontakt mehr zur Klientin gegeben. Auch die C* teilte mit Schreiben vom 16.09.2025 (ON 212) mit, dass A* aktuell die gerichtlichen Weisungen nicht einhalte. Sie befinde sich in einem manisch-psychotischen Zustand und sei bezüglich der Betreuung in der Wohngemeinschaft unkooperativ, konfrontativ und zeige aggressive Verhaltenstendenzen. Zu den vereinbarten Kontrollterminen im August und September sei sie nicht erschienen. Laut Betreuer hätte sie die orale Medikation abgesetzt und auch die Wirkung der zuletzt am 12.08.2025 verabreichten Depots werde nun rasch nachlassen. Laut Schilderungen des Betreuers würden regelmäßig Reizzustände und verbale Attacken sowie lautstarke Provokationen und einmalig auch Drohungen mit einem Spazierstock auftreten. Der aktuell manisch-psychotische Zustand sei ausschließlich stationär zu behandeln und könne ambulant nicht in den Griff bekommen werden. Aufgrund des Nichteinhaltens der gerichtlichen Weisungen sei es eindeutig zu einer Zunahme der Gefährlichkeit gekommen. In einem weiteren Schreiben vom 15.09.2025 (ON 213) äußerte A* suizidale Gedanken.
Der Verein F* (ON 214) teilte am 17.09.2025 mit, A* befinde sich derzeit in einem zunehmend psychotischen Zustandsbild und zeige keinerlei Kooperationsbereitschaft. Sie verweigere Facharzttermine sowie die Einnahme der oralen Medikation und die Verabreichung der Depotmedikation. Gegenüber einem Mitbewohner sei sie verbal aggressiv geworden. Die Betroffene scheine Gedankeninhalte zunehmend paranoid zu verarbeiten. Zwischen 11.09.2025 und 14.09.2025 sei sie nicht in der Wohngemeinschaft gesichtet worden und habe kein Kontakt zu ihr hergestellt werden können. Am 15.09.2025 habe sich A* wieder in der Wohngemeinschaft befunden. Mehrere Gesprächsangebote seien von ihr abgelehnt worden. Sie habe mitgeteilt, dass sie nach ** und anschließend nach ** fahren werde. Sie habe auch angegeben, „freiwillig aus dieser Welt“ zu scheiden, sollte man ihren Forderungen nach Absetzen der Medikation und selbstständigem Wohnen nicht nachkommen. Eine erhöhte akute Fremd- oder Selbstgefährdung könne bei weiterer Verschlechterung ihres psychopathologischen Zustandsbildes nicht ausgeschlossen werden.
Seitens des Vollzugsgerichtes wurde der bedingt Entlassenen eine förmliche Mahnung zur Einhaltung der gerichtlichen Weisungen erteilt (ON 215), widrigenfalls die bedingte Entlassung widerrufen werden könne. Diese förmliche Mahnung wurde der Betroffenen am 17.09.2025 persönlich zugestellt (ON 220).
Laut Gutachten des Sachverständigen Dr. D* samt Ergänzungsgutachten (ON 216, 225, 227) bestehe bei A* nach wie vor eine schizoaffektive Störung mit aktuell ausgeprägtem manisch-psychotischen Zustandsbild. Da sie die ihr auferlegten Weisungen nicht befolgt habe, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Zusammenhang mit der aktuell bestehenden manisch-psychotischen Phase in absehbarer Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (Körperverletzung, gefährliche Drohung) begehen werde. Es werde dringend empfohlen, A* in der geschützten Station an der Universitätsklinik in ** bzw im PKH G* unterzubringen. Die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, bestehe weiterhin und sei die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintangehalten werden könne. Ein Widerruf werde somit dringend empfohlen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 01.10.2025 (ON 227) teilte der Sachverständige mit, dass als Prognosetaten gefährliche Drohungen einschließlich solcher mit dem Tode, Körperverletzungen und schwere Körperverletzungen zu erwarten seien.
Laut Mitteilung des Vereins G* vom 29.09.2025 (ON 221) befinde sich A* anhaltend in einem zunehmend psychotischen Zustandsbild. Sie entziehe sich regelmäßig der Betreuung und bleibe der Wohngemeinschaft ohne Rückmeldung fern. Sie verweigere aktuell weitere Facharzttermine, die Einnahme der oralen Medikation und die Verabreichung der Depotmedikation. Sie habe gegenüber der Leiterin angegeben, sie würde stattdessen Joints rauchen und aus dem Wohnprojekt ausziehen, weil sie eine Zusage für eine Wohnung in ** erhalten habe. Gegenüber Mitbewohnerinnen und dem Betreuungsteam verhalte sich A* respekt- und distanzlos. Die Inhalte ihrer Briefe weisen auf paranoide Gedankeninhalte hin. Eine erhöhte akute Fremd- oder Selbstgefährdung könne bei weiterer Verschlechterung ihres psychopathologischen Zustandsbildes nicht ausgeschlossen werden. Auch C* teilte am 30.09.2025 (ON 224) mit, dass sich die Situation nicht verändert habe. Die Betroffene sei zu den Kontrollen nicht erschienen. Die Wirkung des zuletzt am 12.08.2025 verabreichten Depots dürfte nun nicht mehr nachweisbar sein. Es liege eine völlige Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit vor. Der aktuell manisch-psychotische Zustand sei ausschließlich stationär zu behandeln und könne ambulant nicht in den Griff bekommen werden. Aufgrund der Nichteinhaltung der gerichtlichen Weisungen sei es eindeutig zu einer Zunahme der Gefährlichkeit gekommen.
Am 30.09.2025 schickte die Betroffene an das Gericht ein inhaltlich wirres Schreiben (ON 225a), in welchem sie im Übrigen auch mitteilte, sie habe begonnen CBD und THC zu konsumieren und sei seit etwa einem Monat von allen Psychopharmaka losgelöst.
In ihrer Anhörung (ON 230) wurde A* mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bedingten Entlassung beantragt habe (ON 222) und gab diese an, sie sei „undercover“ und habe mit der Zeit so viel Erfahrung gesammelt, dass sie sich selbst therapiere. Von ihr gehe keine Gefährlichkeit aus. Zu den Gutachten des Sachverständigen führte die bedingt Entlassene aus, der Sachverständige sei ein Theoretiker und habe „das Recht an ihr verwirkt“. Zum Bericht des Vereins F* äußerte die bedingt Entlassene, sie weigere sich, die Depotspritze zu bekommen. Diese zersetze ihre Organe innerlich. Zum Widerrufsantrag führte die bedingt Entlassene aus: „Halt der Gewalt an meiner Person“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht gemäß § 54 Abs 1 StGB die gewährte bedingte Entlassung aus der Maßnahme mit ausführlicher Begründung.
Gegen diesen Beschluss erhob die Betroffene sofort nach dessen Verkündung Beschwerde (ON 230 AS 3), die durch den der Betroffenen beigegebenen Verfahrenshelfer schriftlich ausgeführt wurde und in die Anträge auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht Innsbruck mündet.
Mit Berichten vom 17.10.2025 (ON 238) und vom 05.11.2025 teilte die Bewährungshilfe mit, dass die Betroffene seit 10.09.2025 jeden Kontakt zur Bewährungshilfe verweigert und keine Gründe gegen den Widerruf der bedingten Entlassung genannt werden können.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 54 Abs 1 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten unter den in § 53 StGB genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht. Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen, wenn der Rechtsbrecher (hier: die Betroffene) während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Liegt daher eine der im § 53 StGB genannten Widerrufsvoraussetzungen vor, ist demnach die bedingte Nachsicht oder Entlassung zu widerrufen, wenn die die Unterbringungsanordnung tragende Gefährlichkeit fortbesteht und die Annahme nicht zu rechtfertigen ist, dass diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintangehalten (maW der Vollzug substituiert) werden kann ( Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 54 Rz 4/1). Die noch bestehende Gefährlichkeit kann sich also daraus ergeben, dass ein Betroffener während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht (vgl RIS-Justiz RS0129803). Dabei ist nicht verlangt, dass die Gefährlichkeit alleine daraus abgeleitet werden kann ( Haslwanter , aaO Rz 6f).
Gegenständlich kommt eine Weisungsänderung als gelinderes Mittel nicht in Betracht, zumal die vom Gericht erteilten Weisungen, insbesondere die Medikation, zur Hintanhaltung der Gefährlichkeit der Betroffenen jedenfalls notwendig sind. Zudem wurde ohnehin zwischenzeitlich auch Bewährungshilfe angeordnet, die aber aufgrund der Verweigerung der Betroffenen, mit dieser Kontakt zu halten, ebenfalls nicht zum Ziel führte.
Entgegen den Beschwerdeausführungen handelt ein Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung im Sinn des § 21 StGB, dem aus Gründen, die mit der zu behandelnden Störung zusammenhängen, die Therapiebereitschaft fehlt, mutwillig, weil mutwillig nichts anderes als vorsätzlich bedeutet ( HaslwanteraaO Rz 10 mwN). Zur Erlangung von Compliance durch erneute medikamentöse und therapeutische Behandlung in einem Zentrum im Sinn des § 21 StGB kommt Widerruf auch dann in Betracht, wenn Grund zur Hoffnung auf abermalige bedingte Entlassung in absehbarer Zeit besteht.
Insofern die Beschwerde geltend macht, dass die Betroffene den Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt habe, und bei begründeten Bedenken ein zweiter Gutachter hinzuzuziehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gerade begründete Bedenken gegen den Sachverständigen durch die Betroffene nicht geäußert wurden und im Übrigen auch kein nachvollziehbarer Grund für eine Ablehnung des Sachverständigen genannt wurde.
Eine ärztlich begleitete Medikation und verstärkte Kontrolle durch B*-** haben bereits stattgefunden. Die Betroffene befindet sich in engmaschiger Betreuung, die aber aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit in ihre Krankheit und die notwendige Behandlung außerhalb eines Zentrums nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Dass eine telefonische Nachfrage am 29.10.2025 durch den Verfahrenshelfer nach dessen Angaben ergeben habe, laut H* vom B* ** sei die Betroffene „gerade noch händelbar“ steht dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegen, zumal auch dieser Betreuer laut Beschwerdeausführung angibt, sie nehme keine Medikamente. Dass die Betroffene keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zeige, ist für die weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht erforderlich, sondern gibt der Sachverständige deutlich an, dass sich die Gefährlichkeit erhöht hat und in absehbarer Zeit strafbare Handlungen zu befürchten sind. Die von der Beschwerdeführerin zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen (14 Os 135/21v, 15 Os 104/20x) betreffen im Übrigen keine Unterbringungsverfahren oder Maßnahmenvollzüge.
Gegenständlich wurde die Betroffene aufgrund der Begehung der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Anlass für eine strafrechtliche Unterbringung können nach § 21 StGB alle Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat aber nicht mehr als drei Jahre – wie gegenständlich – so sieht § 21 Abs 3 StGB vor, dass sich die Befürchtung nach Abs 1, dass der Betroffene nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss einer psychischen Störung einer mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen muss. Laut dem Gutachten des Sachverständigen ist zu befürchten, dass die Betroffene in unbehandeltem Zustand in absehbarer Zeit Straftaten mit schweren Folgen, nämlich auch schwere Körperverletzungen begehen werde, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht sind (§ 84 StGB).
Die Betroffene erschien nicht mehr zur Verabreichung der Depotmedikation, verweigerte auch die orale Medikation und entfernte sich für mehrere Tage aus dem Wohnheim, sodass sie nunmehr bereits seit August 2025 auch nach ihren eigenen Angaben gegen diese gerichtlich erteilten Weisungen verstoßen hat. Im Übrigen verweigerte sie zuletzt auch den Kontakt mit der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe.
Insbesondere aufgrund der Unterlassung der Einnahme der notwendigen Medikation hat sich die bei bestehender Krankheit manifestierte Gefährlichkeit wiederum erhöht und ist zu befürchten, dass die Betroffene in diesem Zustand unbehandelt in absehbarer Zeit Straftaten mit schweren Folgen begehen werde. Diese Gefährlichkeit kann laut Sachverständigengutachten außerhalb des Maßnahmenvollzugs nicht hintangehalten werden, der Vollzug in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sohin nicht substituiert werden.
Die Betroffene ist förmlich gemahnt worden, diese förmliche Mahnung wurde ihr nachweislich zugestellt und hat sie diese, zumal sie sich in einem Schreiben auch darauf bezieht (ON 229a), auch zur Kenntnis genommen. In dieser förmlichen Mahnung wurde sie auf die gerichtlich erteilten Weisungen und deren notwendige Einhaltung noch einmal aufmerksam gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat den Widerruf der bedingten Entlassung beantragt (ON 222 AS 1), wozu die Betroffene angehört wurde (ON 230).
Gemäß § 54 Abs 1 StGB war die bedingte Entlassung zu widerrufen, zumal die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht, gegen wesentliche gerichtliche Weisungen verstoßen wurde und die fortbestehende Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs nicht hintangehalten werden kann.
Der Beschwerde war sohin nicht Folge zu geben.
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