Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. März 2026, GZ BE*-250, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 1. März 2016, Hv*, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 14. September 2015 zum Nachteil eines Bekannten Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 und des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zuzurechnen gewesen wären.
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. März 2021 wurde der Betroffene zu BE* aus dem Maßnahmenvollzug unter Bestimmung einer Probezeit von zehn Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der folgenden Weisungen bedingt entlassen: 1. Wohnsitznahme in einer geeigneten Wohneinrichtung, Einhaltung der dortigen Hausordnung und Teilnahme an tagesstrukturierenden Maßnahmen, 2. Inanspruchnahme regelmäßiger fachärztlich-psychiatrischer Behandlung und Kontrolle, Einnahme der verordneten Medikamente und entsprechende Nachweise mittels monatlicher Blutspiegelkontrollen sowie 3. Abstinenz von Alkohol, Drogen und sonstigen psychoaktiven Substanzen (ON 18). Mit Beschluss vom 13. März 2025 wurden die Weisungen um die Inanspruchnahme einer regelmäßigen Psychotherapie ergänzt (ON 179).
Da der Betroffene im Zeitraum vom 27. Juni 2022 bis zum 3. Juli 2022 die verordneten Medikamente nicht eingenommen und im Oktober 2024 Suchtgift konsumiert hatte, wurde er zweimal unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen bei weiteren Weisungsbrüchen förmlich gemahnt (ON 69 und ON 153). Weitere förmliche Mahnungen folgten nach Verstößen gegen die Alkoholabstinenz in der ersten Hälfte des Jahres 2025 (ON 176 und ON 193). Am 17. November 2025 wurde der Betroffene mündlich vor Gericht nach wiederholtem Konsum von Cannabinoiden in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 über die rechtlichen Folgen weiterer Weisungsbrüche belehrt (ON 212). Dennoch konsumierte der Betroffene am 9. Jänner 2026 synthetische Cannabinoide bis zur Bewusstlosigkeit (ON 218, ON 219). Nach einer förmlichen Mahnung am 12. Jänner 2026 (ON 217) und Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (ON 235) ordnete das Erstgericht am 4. März 2026 die Festnahme des Betroffenen gemäß § 180 Abs 3 zweiter Fall StVG an (ON 241). Der Betroffene wurde am selben Tag festgenommen und in die Justizanstalt B* überstellt (ON 244). Am 5. März 2026 verhängte das Erstgericht nach der Vernehmung des Betroffenen (ON 246) die Widerrufshaft (ON 247).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. März 2026 (ON 250) wurde in weiterer Folge die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach § 54 Abs 1 StGB widerrufen; der Betroffene habe trotz mehrfacher förmlicher Mahnungen wiederholt gegen die aufrechten Weisungen verstoßen und sei es ihm nicht gelungen, den Suchtgiftkonsum einzustellen. Er leide weiterhin an der für die Einweisung relevanten, schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung und einer Polytoxikomanie. Sein Suchtgiftkonsummuster sei inzwischen trotz externer Kontrollen und flankierender therapeutischer Bemühungen völlig eskaliert und sei es außerhalb des Maßnahmenvollzugs nicht mehr zu unterbinden, weshalb eine Reexacerbation der schizoaffektiven Grunderkrankung hoch wahrscheinlich sei. Der Betroffene habe keinerlei Krankheitsgefühl, die Medikamenteneinnahme sei fremdmotiviert und er weise auch keine Abstinenzmotivation auf. Dadurch sei es auch hoch wahrscheinlich, dass der Betroffene in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb weniger Wochen, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, darunter auch schwere Körperverletzungen, begehen werde. Die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sei wieder aufgeflammt und könne diese derzeit auch nicht durch gelindere Mittel wie Weisungsergänzungen außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintangehalten werden.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen (ON 254) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 2 erster Fall StGB ist die mutwillige Nichtbefolgung von Weisungen trotz förmlicher Mahnung ein Widerrufsgrund, wenn der Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint. Auch die bedingte Entlassung aus einer der in §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten ist unter den in § 53 StGB genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht (§ 54 Abs 1 StGB).
Der in Abs 1 des § 54 StGB verwendete Begriff der Gefährlichkeit verlangt es, neben der Gefährlichkeit im Sinne der jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung auch die Substituierbarkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs in Rechnung zu stellen. Liegt eine der im § 53 genannten Widerrufsvoraussetzungen vor, ist die bedingte Entlassung zu widerrufen, wenn die die Unterbringungsanordnung tragende Gefährlichkeit fortbesteht und die Annahme nicht zu rechtfertigen ist, dass diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs „hintangehalten“ werden kann. Es kommt daher darauf an, ob der Gefährlichkeit „extra muros“ wirksam begegnet werden kann oder nicht ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 54 Rz 4 f und § 47 Rz 5).
Wenn sich der Fortbestand der Gefährlichkeit darin manifestiert, dass der Betroffene während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt (§ 53 Abs 2 erster Fall StGB), ohne dass die Maßnahme substituierbar wäre, ist der Widerruf zwingend ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 54 Rz 6). Zur Sicherstellung der Alternativen des § 53 Abs 2 StGB hat es das Gericht bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung oder auch danach in der Hand, durch sachgerechte Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe ein breit gefächertes Kontrollsystem zu schaffen, um prompt auf Veränderungen in der Symptomatik des Probanden reagieren zu können. Es ist so in der Lage, schon sehr rasch nach unbedingter Anordnung der Maßnahme die stationäre Behandlung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in eine ambulante überzuführen (§ 47 Abs 2 StGB). Daher sollte auch beim Widerruf bedingter Nachsicht oder Entlassung kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Auch mehrfache bedingte Entlassung und deren Widerruf ist zulässig ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 54 Rz 9 mwN).
Die Notwendigkeit des Widerrufs im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht mit Blick auf die mutwillige Nichtbefolgung von Weisungen – die im Übrigen in der Beschwerde auch nicht angezweifelt wird – und den Umstand, dass die Reexacerbation der schizoaffektiven Grunderkrankung des Betroffenen aufgrund dessen inzwischen völlig eskalierten Suchtgiftkonsums hoch wahrscheinlich ist, gegeben. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Hervorzuheben ist das schlüssige Gutachten der Sachverständigen, die eindeutig und nachvollziehbar darlegte, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, aus psychiatrischer Sicht gegeben ist und aktuell durch keine gelinderen Mittel außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintangehalten werden kann. In Hinblick auf den Suchtgiftkonsum führte sie ergänzend aus, dass sich der Betroffene diesbezüglich in keiner Weise einsichtig zeige und die Problematik nicht nur bagatellisiere, sondern völlig in Abrede stelle. Der Betroffene hat sämtliche zur Verfügung stehenden Hilfsangebote nicht nur nicht angenommen, sondern diese vielmehr aktiv hintergangen (ON 235, 17).
Überzeugende Argumente gegen diese Einschätzung vermag der Betroffene in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen. Seine Argumentation, es liege keine Gefährlichkeit vor, weil er trotz Suchtgiftkonsum keinerlei Aggressionshandlungen gesetzt habe, greift zu kurz. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene bis zuletzt aggressiv in Erscheinung getreten ist oder nicht, weil sich die einweisungsrelevante Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Abs 1 StGB hier bereits daraus ergibt, dass es aufgrund des fortgesetzten Suchtgiftkonsums (Weisungsbruch) mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Reexacerbation der schizoaffektiven Grunderkrankung kommen kann und daher jederzeit psychotisch motivierte Aggressionshandlungen zu befürchten sind. Hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel ist auf die Ausführungen der Sachverständigen zu verweisen, wonach die Behandlung im Rahmen einer stationären Entwöhnungstherapie als aussichtslos zu beurteilen ist und Weisungsergänzungen zur extramuralen Hintanhaltung der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit nicht in Betracht kommen (ON 235, 17). Hinzu kommt, dass im letzten Beobachtungszeitraum (abgesehen von der Einvernahme vor der Verhängung der Widerrufshaft) trotz mehrfacher förmlicher Mahnungen sowie entsprechender Zusicherung am 17. November 2025 keine ernsthafte Abstinenzbestrebungen des Betroffenen zu erkennen waren und daher aktuell keine ausreichende Einsicht in die Therapienotwendigkeit, die für die Substituierbarkeit der Maßnahme jedoch unumgänglich wäre, indiziert ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die die Unterbringungsanordnung tragende Gefährlichkeit fortbesteht und – jedenfalls aktuell – außerhalb des Maßnahmenvollzugs nicht hintangehalten werden kann. Ob in Zukunft eine (erneute) bedingte Entlassung des Betroffenen aus der Anstaltsunterbringung in Betracht kommt, wird vom weiteren stationären Behandlungsverlauf abhängen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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