JudikaturOGH

14Os59/24v – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 104/23z des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 18. Dezember 2023, GZ 25 Hv 104/23z 34, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, sowie der Verteidigerin des Verurteilten, Mag. Scheed, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2023, GZ 25 Hv 104/23z-34, verletzt im Ausspruch der Verlängerung der zu AZ 71 BE 13/22z des Landesgerichts Innsbruck hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bestimmten Probezeit § 54 Abs 2 StGB.

In diesem Umfang wird der Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. September 2022, GZ 71 BE 13/22z 33, wurde * E* am 20. September 2022 unter anderem gemäß § 47 Abs 1 StGB (idF BGBl 1974/60) aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juni 2021, AZ 18 Hv 45/21g, angeordneten Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

[2] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2023, GZ 25 Hv 104/23z-34, wurde der Genannte – soweit hier wesentlich – jeweils eines Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB und der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich erging gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO der Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 71 BE 13/22z des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit „gemäß § 494a Abs 6 StPO“ auf fünf Jahre zu verlängern (ON 34 S 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4] Nach § 54 Abs 2 StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Fall des § 54 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer in § 21 StGB bezeichneten Anstalt nicht widerrufen wird. Eine Verlängerung der Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer in § 22 oder § 23 StGB normierten Maßnahme sieht das Gesetz hingegen nicht vor (RIS-Justiz RS0131451; Haslwanter in WK 2 StGB § 54 Rz 10/1).

[5] Soweit der genannte Beschluss die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ausspricht, verletzt er somit § 54 Abs 2 StGB.

[6] Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, sie war daher wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

Rückverweise