§ 24 § 24.
§ 24 § 24. — JN
§ 24 § 24. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933
Inkrafttretungsdatum
10. August 1933
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020800
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.
(2) Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
Entscheidungen 1.128
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Rechtssätze 51
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