Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , geboren am **, **, hier wegen Ablehnung des Richters Mag. B*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 7.8.2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Eingabe vom 18.3.2024 beantragte der Antragsteller (zu ** des Landesgerichts **) unter Hinweis auf die Rechtsanwaltspflicht und die zu erwartende große Komplexität des kommenden Verfahrens die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d und f ZPO, der Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) sowie der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen eine aus mehreren Personen (C* D* bzw E* AG, Dr. F*, Dr. G*, Dr. H*, Dr. I*) bestehende Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 ZPO, wobei er die Schadenersatzhöhe vorläufig mit EUR 2.107.300,-- samt Anhang wie folgt bezifferte:
• EUR 2.100.000,-- s.A. für den entgangenen Verdienst für die letzten vierzehn Jahre;
• EUR 1.000,-- als Schadenersatz für die durch Dr. H* an ihm verübte Einschüchterung im Sinne des § 20 Abs 2 Z 1 HSchG;
• EUR 1.000,-- als Schadenersatz für die von den Organen der C* geleistete Hilfeleistung „im Zuge der Vorbereitung durch Dr. H* seiner oben genannten Einschüchterung“;
• EUR 5.000,-- als Schadenersatz für die jahrelange Mitwirkung von Dr. H* an rechtswidriger Sabotage „durch die Organe der C* der Erledigung seiner berechtigten Forderung“.
• EUR 300,-- als Schadenersatz für die Mitwirkung von Dr. I* an oben genannter Sabotage.
Der zuständige Richter des Landesgerichts ** Mag. B* wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 27.6.2024, **-6, zur Gänze zurück, weil das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesache vorliege.
Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Wien gab mit Beschluss vom 18.2.2025, 16 R 115/24k, einem gegen diesen Beschluss vom Antragsteller erhobenen Rekurs teilweise Folge. Er bestätigte den angefochtenen Beschluss insoweit, als sich die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags
- auf die Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die C*-D* bzw die E* AG, gegen Dr. F* und gegen Dr. G* wegen Verdienstentgangs sowie
- auf die Einbringung einer Schadenersatzklage über EUR 1.000,-- wegen Einschüchterung im Sinne des § 20 Abs 2 Z 1 HSchG gegen Dr. H* bezieht.
Im Übrigen hob das Oberlandesgericht Wien den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtlich führte das Oberlandesgericht Wien – soweit hier von Relevanz - aus, dem Rekurs sei nicht zu entnehmen, weshalb die Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Inanspruchnahme der beiden Gesellschaften (C* D* und E* AG) sowie der Personen Dr. F* und Dr. G* wegen Verdienstentgangs infolge einer maßgeblichen Veränderung entscheidender Umstände einer Neubeurteilung unterliegen sollte. Stichhaltige Argumente, weshalb die Berechtigung der Verfahrenshilfe in Bezug auf diese Personen in Bezug auf den begehrten Verdienstentgang nicht bereits entschieden sein sollte, trage der Rekurswerber nicht vor. Vielmehr argumentiere er erkennbar nur damit, dass ihm Dr. H* und Dr. I* zeitlich nachgelagert völlig neue Schäden zugefügt hätten, die mit dem ursprünglich behaupteten Schaden in direkter Verbindung stünden und diesen erweiterten. Insoweit liege der vom Erstgericht herangezogene Zurückweisungsgrund der rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesache vor, sodass insoweit dem damaligen Rekurs keine Folge zu geben war. Hingegen trug es eine meritorische Entscheidung über den (verbliebenen) Verfahrenshilfeantrag insoweit auf, als die genannten Personen nach der Klagserzählung auch noch wegen der anderen Schäden im Zusammenhang mit Taten des Dr. H* und Dr. I* in Anspruch genommen werden sollen, weil es sich dabei um zeitlich nachgelagerte Themenkomplexe handle, die keinen Eingang in das ursprüngliche Verfahren gefunden hätten. Auch soweit der Antragsteller Dr. H* (mit Ausnahme des zu LGZ Wien, 35 R 233/23h, bereits rechtskräftig entschiedenen Teilkomplexes) und Dr. I* in Anspruch nehmen wolle, liege keine entschiedene Verfahrenshilfesache vor.
Mit Beschluss vom 31.7.2025, **-14, wies das Landesgericht ** durch seinen Richter Mag. B* den - nach teilweiser (rechtskräftiger) Zurückweisung verbliebenen - Verfahrenshilfeantrag vom 18.3.2024 wegen offenbarer Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab.
Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Rekurs und lehnte unter einem den Richter Mag. B* wegen Befangenheit ab . Der Richter habe seinen überaus umfangreichen Verfahrenshilfeantrag in einer auffällig lapidaren Entscheidung abgearbeitet, die insgesamt aus nur sechs Seiten bestanden habe, und den Verfahrenshilfeantrag gleich zur Gänze wegen des Hindernisses einer bereits in Kraft getretenen Entscheidung zurückgewiesen. Es scheine daher offensichtlich, dass dieser kein Interesse an einer sorgfältigen Überprüfung seines Anliegens gezeigt habe. Obwohl dieser Name insgesamt achtunddreißig Mal erwähnt worden sei, habe es Mag. B* in seinem Beschluss geschafft, dieses umfangreiche Thema aufzuarbeiten, ohne den Namen „H*“ auch nur ein einziges Mal zu nennen. Dies klinge aberwitzig, entspreche aber der Realität. Die entschlossene Bestrebung von Mag. B*, den Namen „H*“ vor Erwähnung in einer skandalbehafteten Gerichtsentscheidung zu schützen, scheine offenkundig. In die gleiche Kerbe habe der voreilige Versuch von Mag. B* geschlagen, die von ihm beschuldigten Personen von ihrer Schuld pauschal freizusprechen, indem er in seinem Beschluss angegeben habe: „ Er schildert das vermeintlich strafrechtlich relevante Verhalten der beteiligten Personen und die Vertuschung durch diese “. Mit dieser Aussage habe Mag. B*, dem die richtige Bedeutung des Wortes „vermeintlich“ im Sinne von „irrtümlich, fälschlich vermutet“ als erfahrenem Richter sehr wohl bekannt sein werde, die Behauptungen des Antragstellers sehr deutlich in Zweifel gezogen, ohne die tatsächliche Möglichkeit gehabt zu haben, diese zu überprüfen. Dies lege eine besondere Pietät nahe, die Mag. B* gegenüber Dr. H* empfinden werde und die ihn bei seiner Arbeit an seinem Fall offenbar störe. Außerdem habe der abgelehnte Richter es pflicht- und rechtswidrig unterlassen, ihm den Rekursbeschluss zu 16 R 115/24k zuzustellen. Mit dieser widerrechtlichen Unterlassung habe Mag. B* den Antragsteller im Endeffekt von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen und sich in eine komfortable Lage gebracht, den Fall ohne seine weitere, für ihn lästige Beteiligung bearbeiten zu können. Jeder dieser Sachverhalte sei einzeln dazu geeignet, die Unvoreingenommenheit von Mag. B* in Zweifel zu ziehen.
Der abgelehnte Richter erklärte in seiner Stellungnahme, zu keiner der involvierten Personen Kontakt oder sonst ein Interesse zu haben. Soweit sich die Ausführungen des Ablehnungswerbers auf den Umfang oder die namentliche Erwähnung einzelner involvierter Personen bezögen, handle es sich dabei um inhaltliche Ausführungen. In der Entscheidung sei deutlich gemacht worden, aus welchen fachlichen Gründen kein relevantes strafbares Verhalten vorliege und daher allfällige Ansprüche verjährt seien. Damit zeige die vom Ablehnungswerber kritisierte Formulierung „vermeintlich“ lediglich auf, dass der Antrag steller etwas vermeint habe, dem sich der abgelehnte Richter inhaltlich nicht angeschlossen habe. Entgegen der geäußerten Ansicht habe dieser damit auch niemanden in Schutz genommen. Tatsächlich sei die Zustellung der Antragsabweisung am 31.07.2025 zunächst ohne Anschluss der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien erfolgt, doch sei diese dem Antragsteller nach seiner telefonischen Mitteilung noch am selben Tag zugegangen. Eine frühere Zustellung als anlässlich der neuerlichen Entscheidung habe auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht vorgesehen. Der Richter sehe sich daher nicht als befangen an.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Ablehnungsantrag gegen Mag. B* zurück. Unter Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes, auf die verwiesen wird (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO), folgerte es rechtlich, dass sich die vom Ablehnungswerber geltend gemachten Argumente hinsichtlich der unrichtigen Zurückweisung des gesamten Verfahrenshilfeantrags, der Häufigkeit der Nennung des Namens von Dr. H* sowie der Verwendung des Wortes „vermeintlich“ offenkundig auf den Beschluss vom 27.6.2024 im ersten Rechtsgang bezögen. Gegen diesen Beschluss habe der Antragsteller am 3.7.2024 einen Rekurs erhoben und sich darin auch auf die genannten Argumente bezogen, mit denen sich das Oberlandesgericht Wien jeweils auseinandergesetzt habe. Insoweit habe sich der Ablehnungswerber seines Ablehnungsrechts verschwiegen. Im Übrigen begründe aber auch die Nichtnennung einer bestimmten Person im Beschluss unabhängig von der Häufigkeit der Nennung im Antrag wie auch die vollständige Zurückweisung des Antrags nicht den Anschein, dass der Richter ein Interesse am Schutz dieser Person habe. Zur Verwendung des Wortes „vermeintlich“ habe bereits das Oberlandesgericht Wien festgehalten, dass damit erkennbar zum Ausdruck komme, dass sich die Aussage auf ein Vorbringen des Antragstellers beziehe, das im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner Überprüfung in einem förmlichen Beweisverfahren unterzogen worden sei. Ein Begründungsmangel sei verneint worden. Eine Befangenheit des abgelehnten Richters lasse sich aus der genannten Formulierung aus den gleichen Erwägungen ebenso nicht ableiten. In der Zustellung der Rekursentscheidung erst nach Fassung der neuerlichen Entscheidung liege kein so schwerwiegender Verfahrensverstoß, der eine Befangenheit begründen würde. Der Antragsteller habe einen ausführlichen Antrag eingebracht und diesen durch zwei Nachträge ergänzt. Eine Ergänzung des Verfahrens habe das Rekursgericht nicht aufgetragen. Im Übrigen gelte auch insoweit, dass die Entscheidung über eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem Rechtsmittelgericht vorbehalten bleibe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen Nichtigkeit sowie – erkennbar – unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Ziel, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der abgelehnte Richter für befangen erklärt werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurswerber trägt zunächst vor, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einbringung des den Ablehnungsantrag enthaltenden Rekurses und dem Zeitpunkt der Zustellung der Ablehnungsentscheidung an ihn gerade einmal 73 Stunden und 30 Minuten vergangen seien. Diese außerordentlich rasche Entscheidung des Ablehnungsgerichts sei extrem auffällig.
Es ist nicht erkennbar, dass der Rekurswerber damit einen konkreten Rechtsmittelgrund in Bezug auf den angefochtenen Beschluss geltend machen möchte. Aus dieser Rüge zieht der Rekurswerber auch sonst keine weiteren Konsequenzen, weswegen darauf nicht eingegangen werden muss.
2. Der Rekurswerber rügt eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil er in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art 6 EMRK grob verletzt worden sei. Er hätte von der im Beschluss des Ablehnungsgerichts erwähnten Stellungnahme zum Ablehnungsantrag des abgelehnten Richters in Kenntnis gesetzt werden müssen. Es wäre ihm die Gelegenheit zu geben gewesen, sich dazu zu äußern.
Es verwirklicht nach herrschender Rechtsprechung weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel des Ablehnungsverfahrens, wenn der antragstellenden Partei die Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht zur Äußerung zugestellt wurde. Die Einholung einer gesonderten Gegenäußerung des Ablehnungswerbers kann wohl in Einzelfällen zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts geboten sein, sie ist aber nicht zwingend vorgeschrieben (RS0045962 [T9]). Es sind zwar alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss (RS0045962 [T16]; siehe jüngst 10 ObS 106/25y mwN; Ballon in Fasching/Konecny 3I § 22 JN Rz 5).
Im vorliegenden Fall begründete der Ablehnungswerber die Befangenheit des abgelehnten Richters ausschließlich mit der Verfahrensführung und einer Entscheidungsbegründung, sohin aktenkundigen Tatsachen, sodass eine Notwendigkeit zur Einholung einer Äußerung des Ablehnungswerbers zur Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht ersichtlich ist; sie wird auch im Rechtsmittel nicht aufgezeigt (vgl 6 Ob 223/18i). Dafür, dass die vom Rekurswerber behaupteten Ablehnungsgründe vom abgelehnten Richter absichtlich bzw vorsätzlich gesetzt worden sein könnten, bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte. Aus der Stellungnahme des abgelehnten Richters können derartige Absichten jedenfalls nicht abgeleitet werden. Im Übrigen erstattete der Ablehnungswerber das nunmehrige Rekursvorbringen, bei den von ihm beanstandeten Handlungen könnte es sich nicht nur um Fehler handeln, sondern diese könnten vom abgelehnten Richter absichtlich gesetzt worden sein, sodass es auf die tatsächlichen Absichten des abgelehnten Richters ankomme, in dieser Form in erster Instanz nicht (RS0042091 [T4]).
3. Der Rekurswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht, dass er sich seines Rechts auf Ablehnung des Richters verschwiegen habe. Die von ihm beanstandeten Handlungen des abgelehnten Richters seien ihm erst aufgrund des zweiten unrichtigen Beschlusses vom 31.7.2025, **-14, und insbesondere wegen der – wohl absichtlichen – Unterlassung der Zustellung des Rekursbeschlusses vom 18.2.2025, 16 R 115/24k, - in einem Gesamtkontext betrachtet - als Ablehnungsgründe erkennbar geworden. Dazu hat der Rekurssenat erwogen:
Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird (RS0046040). Das Ablehnungsrecht muss daher bei sonstiger Verschweigung sofort geltend gemacht werden (RS0046040 [T3]). Anträge im Sinne des § 21 Abs 2 JN sind auch Rechtsmittelanträge (RS0045986).
Richtig hat das Erstgericht darauf verwiesen, dass sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe der auffällig lapidaren Entscheidung, der Nichtnennung des Namens „H*“ sowie der Verwendung des Wortes „vermeintlich“ auf den Beschluss des abgelehnten Richters vom 27.6.2024, **-6, beziehen. Dagegen erhob der Rekurswerber Rekurs, in dem er die nunmehrige Argumente im Wesentlichen bereits vortrug. Weshalb ihm diese nunmehr ins Treffen geführten potentiellen Ablehnungsgründe nicht schon damals bekannt gewesen sein sollten, ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Rechtsprechung hat zwar schon ausgesprochen, dass es auf den letzten Verstoß ankommt, der nach Ansicht der Partei gleichsam „das Fass zum Überlaufen bringt“ bzw „das Bild vollständig macht“, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit erst (mosaikartig) aus einer Mehrzahl von Verfahrensverstößen ergibt ( Mayr in Klicka/Koller, ZPO 6§ 21 JN Rz 2 mwN). Im vorliegenden Fall könnte aber weder aus den Verstößen im Einzelnen noch im – erstmals im Rekurs ins Treffen geführten - Gesamtkontext ein Befangenheitsgrund abgeleitet werden:
Klarzustellen ist zunächst, dass der Rekursbeschluss zu 16 R 115/24k dem Ablehnungswerber nach der Aktenlage jedenfalls am selben Tag (31.7.2025) wie der Beschluss vom 31.7.2025, **-14 zugestellt wurde. Das Rekursgericht hatte in seiner Entscheidung zu 16 R 115/24k die in erster Instanz erfolgte Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags in weiten Teilen bestätigt und im Übrigen unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 27.6.2024 die „neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund“ aufgetragen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem bzw konkrete Aufträge zum verbliebenen Verfahrenshilfeantrag bzw zum darauf bezogenen Tatsachenvorbringen im Verfahrenshilfeantrag samt Ergänzungen erfolgte im Beschluss des Rekursgerichts nicht, sodass das bereits erstattete Vorbringen des Verfahrenshilfewerbers schlicht neuerlich, diesmal inhaltlich zur rechtlichen Beurteilung durch den abgelehnten Richter stand. Das Rekursgericht machte daher keine konkreten Vorgaben, über die sich der abgelehnte Richter hinweggesetzt haben könnte. Außerdem wies das Rekursgericht zu 16 R 115/24k darauf hin, dass die vom Rekurswerber im damaligen Rekurs - aufgrund der seines Erachtens bereits vollständigen Beweislage im Akt (vgl nur ON 7,5 in **) - angestrebte sofortige inhaltliche Entscheidung nicht in Betracht komme. Tatsächlich lagen zum dann noch offenen Verfahrenshilfeantrag auch keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse vor, die dem Ablehnungswerber zur Kenntnis hätten gebracht werden können. Verfahrensmängel können zwar (ausnahmsweise) für die Befangenheit eines Richters sprechen, allerdings nur dann, wenn sie dermaßen schwerwiegend sind, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen bzw mit Grund an seiner Objektivität zweifeln lassen (RS0046090 [T1, T7]). Richtig hat das Erstgericht eine solche Sachlage hier verneint. Der Rekurswerber erkennt auch selbst, dass ihm gegen den Beschluss vom 31.7.2025 ein – ohnedies auch erhobener - Rekurs und die Rüge einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens offen stand. Nach ständiger Rechtsprechung vermögen aber Verfahrensmängel als solche in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes darzutun (RS0046090).
Die Erwägung des Rekurswerbers, der besagte Rekursbeschluss sei ihm auch nicht mit dem Beschluss von Mag. B* vom 31.7.2025 zugestellt worden, sondern erst aufgrund einer gesonderten Anfrage, was darauf schließen lasse, dass dieser es überhaupt nicht vorgehabt habe, den Beschluss zuzustellen, ist eine Einschätzung des Rekurswerbers, die keinesfalls zwingend ist und für die im Akt keine objektiven Anhaltspunkte zu finden sind. Tatsächlich legt das eigene Vorbringen des Rekurswerbers im Rekurs gegen den Beschluss vom 31.7.2025, in dem der Rekurswerber die unterlassene bzw verspätete Zustellung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, eher ein Versehen nahe. Dort trägt der Antragsteller nämlich vor, er habe die Kanzlei des beim Landesgericht ** zuständigen Richters Mag. B* angerufen, um an den ihm vorenthaltenen Rekursbeschluss zu gelangen. Daraufhin sei ihm von einer Kanzleimitarbeiterin mitgeteilt worden, dass die unterlassene Zustellung des fraglichen Rekursbeschlusses die Sache des Richters gewesen sei und dass sie ihn daher mit ihm verbinden müsse. Am Telefon habe ihm Mag. B* zugesichert, den Beschluss umgehend zustellen zu lassen, wobei er seinem Versprechen tatsächlich nachgekommen sei (ON 16 in **).
Bereits in seiner Entscheidung 16 R 115/24k hat das Oberlandesgericht Wien festgehalten, dass mit der Formulierung „vermeintlich“ erkennbar zum Ausdruck komme, dass sich die Aussage auf ein Vorbringen des Antragstellers beziehe, das im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner Überprüfung in einem förmlichen Beweisverfahren unterzogen worden sei. Ungeachtet der nunmehrigen Ausführungen des Rekurswerbers zum korrekten Bedeutungsinhalt dieses Wortes ist an diesem Verständnis festzuhalten, hat doch der abgelehnte Richter in seinem ersten Beschluss vom 27.6.2024 den gesamten Verfahrenshilfeantrag wegen entschiedener Rechtssache mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsteller nur die rechtliche Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebe, ohne sich überhaupt mit der Richtigkeit oder Schlüssigkeit seines Vorbringens auseinanderzusetzen.
Dafür, dass der abgelehnte Richter in seinem ersten Beschluss – absichtlich - den Namen „H*“ gemieden haben könnte, liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Im zweiten Beschluss vom 31.7.2025 setzt sich der abgelehnte Richter jedenfalls mehrfach unter namentlicher Nennung mit dem Vorbringen zu Dr. H* auseinander. Der Rekurswerber selbst behauptet im Übrigen weder irgendeinen persönlichen Bezug des abgelehnten Richters zu Dr. H* noch sonstige Gründe, die ein besonderes Interesse des Richters an dieser Person nahelegen würden.
Zutreffend hat das Erstgericht daher den Ablehnungsantrag als verspätet und mangels Vorliegens von Befangenheitsgründen zurückgewiesen.
Seinen mit dem Rekurs gestellten Antrag, das Rekursverfahren bis vierzehn Tage nach erstinstanzlicher Erledigung der Sache ** durch das Landesgericht ** zu unterbrechen, hat der Rekurswerber mit Eingabe vom 12.8.2025 widerrufen.
Gemäß § 24 Abs 2 JN ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RS0098751, RS0074402, RS0122963).
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