Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Herbert Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Eckehard Erlacher, Dr. in Renate Erlacher-Philadelphy und Mag. a Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 45.500,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30.1.2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.219,46 (darin enthalten EUR 369,91 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
[1] Beim Landesgericht Innsbruck behängt zu C* ein Pflichtteilsprozess, in dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 45.500,-- s.A. mit der Begründung begehrt, dass die verstorbene Mutter der Streitteile dem Beklagten mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2015 ihre 5/8 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ **, KG **, geschenkt habe. Mit Urteil vom 31.8.2023 gab das Landesgericht Innsbruck dem Klagebegehren statt und führte begründend aus, dass es sich bei der Übergabe der Liegenschaftsanteile um eine reine Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Beklagten gehandelt habe, wodurch die ebenfalls pflichtteilsberechtigte Klägerin verkürzt worden sei.
[2] Gegen dieses Urteil richtet sich eine Berufung des Beklagten, in der dieser die Aufhebung des angefochtenen Urteils als nichtig, hilfsweise dessen Abänderung dahingehend, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, beantragt. Unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit/Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beklagte unter anderem geltend, dass sich im elektronischen Akt Schreiben des Ehegatten der Klägerin befunden hätten, die ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. „ Ohne dem Gericht eine Befangenheit unterstellen zu wollen “ entstehe für ihn der Eindruck, dass das Gericht von den „ wortgewaltigen Schreiben “ des Ehegatten der Klägerin nicht gänzlich unbeeinflusst geblieben sei. Die Richterin hätte die an sie persönlich gerichteten Schreiben auch dem Beklagten zustellen müssen.
[3] Der Beklagte wurde in der Folge aufgefordert, zu erklären, ob er mit diesen Ausführungen eine Befangenheit der Erstrichterin geltend machen wolle.
[4] Dazu brachte der Beklagte vor, dass ihm die in der Berufung angeführten Schreiben des Ehegatten der Klägerin zum Großteil erstmals am 20.9.2023 bekannt geworden seien. Diese seien zwar in den elektronischen Akt eingescannt, aber weder in der Verhandlung dargetan noch den Parteien zur Kenntnis gebracht worden. Die Erstrichterin hätte die an sie persönlich adressierten Briefe jedenfalls zum Anlass nehmen müssen, die Parteien darüber zu informieren und zur Frage ihrer allfälligen Befangenheit Stellung zu nehmen. Dies habe sie unterlassen, womit die Besorgnis bestehe, dass bei der gefällten Entscheidung andere als rein sachliche Argumente eine Rolle gespielt hätten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit der Erstrichterin. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Inhalt der Schreiben zu seinen Lasten in die Entscheidung eingeflossen sei.
[5] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück. In seiner Begründung führte es aus, dass weder aus der Verhandlungsführung der zuständigen Richterin noch aus ihrem Urteil ein Grund für die Annahme erkennbar sei, dass diese sich im Verfahren C* des Landesgerichts Innsbruck von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen. Ihre Entscheidung habe sie weder auf die Aussage des Ehegatten der Klägerin noch auf die von diesem verfassten, dem Beklagten bekannt gewesenen Schreiben gestützt. Grundlage für die getroffenen Feststellungen sei vielmehr die Aussage eines anderen Zeugen sowie das Gutachten der Sachverständigen gewesen. Der Ablehnungsantrag bleibe auch unkonkret, werde darin doch lediglich gemutmaßt, dass es „nicht ausgeschlossen sei“, dass die dem Parteienvertreter nicht bekanntgegebenen weiteren Schreiben des Zeugen die Entscheidungsfindung allenfalls beeinflusst hätten. Dafür gebe es aber keine objektiven Anhaltspunkte. Aus diesem Grund habe auch die Einholung einer Stellungnahme der (mittlerweile im Ruhestand befindlichen) Richterin unterbleiben können. Wenn Nichtigkeitsgründe und Verfahrensmängel darauf gestützt würden, dass die Erstrichterin nach Auffassung des Beklagten verpflichtet gewesen wäre, den Parteien auch diese weiteren Schreiben des Ehegatten der Klägerin zur Kenntnis zu bringen, so sei die Überprüfung dieser Frage Aufgabe der Rechtsmittelinstanz. Der Ablehnungsantrag sei daher als unberechtigt zurückzuweisen.
[6] Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs des Beklagten , in dem dieser einen Aufhebungsantrag stellt; hilfsweise wird beantragt, die Befangenheit der Erstrichterin festzustellen.
[7] Die Klägerin stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, „den Rekurs des Beklagten kostenpflichtig abzuweisen“.
[8]
Der Rekurs ist n i c h t berechtigt.
[9]Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Rekurswerber geltend, dass es das Erstgericht unterlassen habe, eine Stellungnahme der abgelehnten Richterin im Sinn des § 22 Abs 2 JN einzuholen. Eine solche Stellungnahme müsse zwingend eingeholt werden, es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die Richterin allenfalls erkläre, aufgrund der an sie persönlich gerichteten Briefe und der darin enthaltenen massiven Vorwürfe gegenüber dem Beklagten bzw dessen Vertreter die Rechtssache nicht mit der nötigen und geforderten Unbefangenheit entschieden zu haben. Dass aus der Verhandlungsführung und dem Urteil keine offensichtlichen Umstände erkennbar seien, die Zweifel an der Unbefangenheit der Richterin erwecken könnten, könne daran nichts ändern. Ein erkennender Richter sei verpflichtet alle Umstände, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnten, zeitnah den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Dies sei hier nicht geschehen, sie habe die Schreiben des Ehegatten der Klägerin der Beklagtenseite nicht zur Kenntnis gebracht. Es bestünden daher Bedenken an der Unbefangenheit der Richterin. Diese werde daher wie im Gesetz vorgesehen eine entsprechende Erklärung abgeben müssen, unabhängig davon, ob sie sich mittlerweile im Ruhestand befinde oder nicht.
[10] Zweifel an der Unbefangenheit der Richterin würden sich auch daraus ergeben, dass der Ehegatte der Klägerin zum Zeitpunkt der Verfassung seines letzten Schreibens, eingelangt bei Gericht am 3.8.2023, ganz offensichtlich über den Ausgang des Verfahrens informiert gewesen sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht abgefertigt gewesen sei. Auch dieser Umstand habe bei ihm bewirkt, dass die erkennende Richterin allenfalls ihre Entscheidung nicht losgelöst von ihren Eindrücken, die die „Bemühungen“ des Ehegatten der Klägerin hervorgerufen hätten, getroffen habe.
[11] Dazu war zu erwägen:
[12] 1.Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN nur dann befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung vermögen aber weder unrichtige Sachentscheidungen noch Verfahrensmängel – sofern es sich dabei nicht um schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt – oder das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter, selbst dann, wenn diese Rechtsauffassung von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wurde, eine Befangenheit zu begründen (RS0046090).
[13] 2. Die Befangenheitsgründe sind im Ablehnungsantrag konkret anzugeben; allgemeine Behauptungen unbestimmten Inhalts und ein Vorbringen, aus dem die Ablehnungsgründe nur erschlossen werden können, reichen nicht aus ( Ballon in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3I § 22 JN Rz 4). Ob eine Befangenheit vorliegt, ist anhand der geltend gemachten konkreten Befangenheitsgründe zu prüfen. Die Ablehnung kann nur auf konkrete persönliche Gründe gestützt werden, die die Unbefangenheit in Zweifel ziehen können (3 Ob 10/25d).
[14] 3.Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich nach § 22 Abs 2 JN eine Erklärung des abgelehnten Richters zum Ablehnungsantrag einzuholen ist. Ablehnungsanträge, die den oben angeführten Voraussetzungen nicht genügen, können jedoch ohne eine Stellungnahme des abgelehnten Richters einzuholen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden (3 Ob 2228/96k). Von einer Äußerung des Richters kann dann Abstand genommen werden, wenn die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist oder wenn die Stellungnahme nur in der Erläuterung einer gefällten Vorentscheidung bestehen könnte ( BallonaaO § 22 JN Rz 5; Mayr in Rechberger/Klicka§ 22 JN Rz 2).
[15] Werden in einem Rechtsmittel konkrete Befangenheitsgründe nicht ins Treffen geführt, besteht kein Anlass, vor der Entscheidung darüber eine Äußerung des als befangen abgelehnten Richters einzuholen (1 Ob 623/92).
[16] 4. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Entscheidung der abgelehnten Richterin von unsachlichen Motiven getragen gewesen sei, er stellt dazu nur unsubstantiierte und nicht näher konkretisierte Vermutungen und Unterstellungen an. Auch nur ansatzweise objektivierbare Anhaltspunkte, aus denen auf eine Befangenheit der Richterin geschlossen werden könnte, werden nicht behauptet; dafür ergeben sich im Verfahren C* auch keine Hinweise.
[17] 5.Insoweit, als im Ablehnungsantrag eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens dahingehend geltend gemacht wird, dass das Erstgericht das Schreiben des Ehegatten der Klägerin auf Beklagtenseite nicht zur Kenntnis gebracht habe, so ist darauf zu verweisen, dass Verfahrensverstöße im Allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen können, wenn sie nicht so schwerwiegend sind, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen würden (RS0046090). Eine Befangenheit des Richters wäre – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat (§ 500a ZPO) – nur dann aus einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens abzuleiten, wenn der Richter in auffallender und bedenklicher Weise Grundsätze außer Acht gelassen hätte, die dem Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienen. Dermaßen schwerwiegende Verstöße werden vom Beklagten, der lediglich beanstandet, dass das Erstgericht an die Richterin persönlich adressierte Korrespondenz nicht dargetan habe, ohne aber daraus einen stringenten Schluss zu ziehen, dass diese Schreiben in die Entscheidungsfindung eingeflossen wären, nicht geltend gemacht. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wird vom Berufungsgericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu klären sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte selbst vorbringt, dass sich die Schreiben des Ehegatten der Klägerin im elektronischen Akt befunden hätten, sohin einer Einsichtnahme durch die Parteien zugänglich waren.
[18] 6.Aus § 22 Abs 1 Satz 2 JN ist abzuleiten, dass die Ablehnungsgründe jedenfalls im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erweitert werden dürfen ( Klauser/KodekaaO § 22 JN E 8). Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt ( MayraaO § 24 JN Rz 2). Einer Berücksichtigung des Vorbringens im Rekurs, wonach eine Ablehnung der Richterin auch darauf gestützt werde, dass der Ehegatte der Klägerin zum Zeitpunkt der Verfassung seines letzten Schreibens über den Ausgang des Verfahrens informiert gewesen sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht abgefertigt gewesen sei, steht somit das Neuerungsverbot entgegen.
[19] 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ablehnungsantrag mangels ausreichend konkret behaupteter Ablehnungsgründe auch ohne Einholung einer Stellungnahme der abgelehnten Richterin zu Recht zurückgewiesen wurde. Auf die Frage, ob die Ablehnung verspätet erfolgte, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
[20] 8. Nach neuerer Judikatur des Obersten Gerichtshofs bildet das Ablehnungsverfahren einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist ( MayraaO § 24 JN Rz 7). Der im Ablehnungsverfahren unterliegende Beklagte hat daher der Klägerin die Kosten ihrer tarifmäßig verzeichneten Rekursbeantwortung zu ersetzen.
[21] 9.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer weiteren Anfechtung stützt sich auf § 24 Abs 2 JN, wonach im Ablehnungsverfahren jedenfalls nur ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen ist (RS0074402; RS0098751).
Oberlandesgericht Innsbruck
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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