Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der beim Landesgericht Innsbruck zu A* behängenden Rechtssache der klagenden Partei B* AG , vertreten durch Lorenz Strobl Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. C* , vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, sowie 2. D* , wegen EUR 103.745,34 s.A., über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den im Ablehnungsverfahren gegen E* ergangenen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.4.2025, ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung die mit EUR 2.350,50 (darin EUR 391,75 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Im Vorprozess zu ** des Landesgerichts Innsbruck begehrte die nunmehr Erstbeklagte, vertreten durch den nunmehr Zweitbeklagten als Verfahrenshelfer, Schadenersatz wegen eines fehlgeschlagenen Rettungseinsatzes. Das dortige Erst- und Berufungsgericht bejahten die Haftung des Rettungsdienstes. Nach Vorliegen des bestätigenden Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck zahlte die Haftpflichtversichererin des Rettungsdienstes den Hauptsachenbetrag und die Prozesskosten an die nun Erstbeklagte bzw den nun Zweitbeklagten. Über die außerordentliche Revision des Rettungsdienstes änderte der Oberste Gerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck jedoch im Sinn einer Klagsabweisung ab.
Zu A* des Landesgerichts Innsbruck begehrt nun die Haftpflichtversichererin des Rettungsdienstes als Klägerin die Rückzahlung des Hauptsachenbetrags und der Prozesskosten von der Erst- bzw dem Zweitbeklagten.
Mit Eingabe vom 12.9.2024 (ON 38) brachte die Erstbeklagte vor, dass sie prozessfähig, aber verhandlungsunfähig sei und legte dazu zwei Bestätigungen ihrer Ärztin vor (Beilagen ./2 und ./3).
Mit Beschluss vom 16.9.2024 (ON 41) unterbrach die erkennende Richterin, E*, das Verfahren gemäß § 6a ZPO wegen Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit der Erstbeklagten. Im Beschluss gab sie unter anderem das Vorbringen der Erstbeklagten zur Prozessfähigkeit wieder, hielt jedoch fest, dass die ärztlichen Bestätigungen nicht vorgelegt worden seien.
Mit Eingaben vom 25.9.2024 (ON 45 und 46) lehnten die Erst- und der Zweitbeklagte die Richterin als befangen ab und erhoben gleichzeitig Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht, der Ablehnungssenat des Landesgerichts Innsbruck, den Ablehnungsantrag [gemeint: die Ablehnungsanträge] zurück, dh inhaltlich ab. Die Richtigkeit des Beschlusses nach § 6a ZPO sei im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen. Aus dem Akt gehe nicht hervor, dass die Richterin die von der Erstbeklagten zu ihrer Prozessfähigkeit gelegten Beilagen ./2 und ./3 bewusst außer Acht gelassen habe. Mit dem zu diesen Urkunden erstatteten Vorbringen habe sich die Richterin im Beschluss nach § 6a ZPO ohnehin auseinandergesetzt. Die Erstattung – allenfalls auch unbegründeter – Straf- und Disziplinaranzeigen begründe keine Befangenheit. Die Richterin habe § 78 StPO und schadensbereinigende Maßnahmen nach § 78 Abs 2 Z 2 StPO mit den Parteien nur erörtert. Eine Druckausübung auf den Zweitbeklagten sei dem Protokoll vom 17.6.2024 (ON 23) nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Zweitbeklagtenwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der in den Antrag mündet, den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend brachte der Rekurswerber vor, dass das Erstgericht von der Befangenheit der Richterin ausgehen hätte müssen. Diese habe Urkunden zur Prozessfähigkeit bewusst ignoriert und auch dem Pflegschaftsgericht nicht übermittelt. Weiters habe die Richterin den Zweitbeklagten unter Hinweis auf § 78 Abs 2 Z 2 StPO unlauter unter Druck gesetzt. Der Zweitbeklagte sei bereit, dazu unter Eid auszusagen. Das Erstgericht habe verkannt, dass die Richterin in ihrer Stellungnahme vom 6.10.2024 (ON 48) diesen Vorwürfen nicht entgegengetreten sei.
Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Entgegen den Behauptungen des Rekurswerbers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin die Beilagen ./2 und ./3 zur Prozessfähigkeit bzw Verhandlungsunfähigkeit der Erstbeklagten bewusst oder grob fahrlässig nicht beachtet habe. Der Beschluss ON 41 stammt vom 16.9.2024. Aus dem digitalen Akt ergibt sich, dass die Beilagen ./2 und ./3 erst am 19.9.2024, dh nach der Beschlussfassung, einjournalisiert wurden. Am 19.9.2024 ersuchte die Richterin die Kanzlei zu erheben, ob allenfalls Urkunden nicht übernommen wurden oder ein technisches Gebrechen vorgelegen habe. Mit Aktenvermerk vom 20.9.2024 wurde festgehalten, dass die Urkunden aufgrund eines technischen Problems im Eingang übersehen wurden (ON 44).
Der vom Rekurswerber aufgezeigte Widerspruch, wonach sich ein „technisches Gebrechen“ und ein „Übersehen“ (menschliches Versagen) ausschließen würden, geht im Zusammenhang mit der Ablehnung ins Leere. Der Aktenvermerk stammt nicht von der abgelehnten Richterin, sondern von einer Kanzleikraft.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass die Urkunden bewusst dem Pflegschaftsgericht nicht übermittelt worden wären. Unmittelbar nach Beschlussfassung veranlasste das Erstgericht die Herstellung eines Papieraktes und dessen Übermittlung an das Pflegschaftsgericht (ON 42). Wären die Urkunden bereits richtig einjournalisiert gewesen, wären die Beilagen ausgedruckt und an das Pflegschaftsgericht übersendet worden. Dass dies aufgrund eines technischen Gebrechens unterblieb, kann nicht der Richterin zum Vorwurf gemacht werden.
Auch der Nachtrag der Erstbeklagten vom 4.10.2024 (ON 47), in dem der Befangenheitsantrag wiederholt und darauf hingewiesen wurde, dass die Urkunden Beilagen ./2 und ./3 nicht dem Pflegschaftsgericht übermittelt worden seien, vermag eine Befangenheit der Richterin nicht zu begründen. Zum einen ist das Pflegschaftsgericht ohnehin von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Erhebungen zur Entscheidungsfähigkeit einer betroffenen Person durchzuführen. Zum anderen war die erkennende Richterin bereits als befangen abgelehnt worden.
Es mag sein, dass die Richterin hinsichtlich der in ON 38 gelegten Urkunden vor Beschlussfassung noch nachfragen hätte können. Zutreffend hat das Erstgericht aber hervorgehoben, dass sich die Richterin ohnehin mit dem diesbezüglichen Vorbringen in ON 41 auseinandersetzte. Der Inhalt der Urkunden wurde anhand des Vorbringens der Erstbeklagten im Unterbrechungsbeschluss zusammengefasst wiedergegeben. Dass die Richterin dennoch einen Unterbrechungsbeschluss fasste, begründet keine Befangenheit, weil schon die Klagsseite Zweifel an der Prozessfähigkeit der Erstbeklagten geäußert hatte (zB ON 18), die Ärztin die Erstbeklagte zwar für entscheidungsfähig (Beilage ./2), nicht jedoch für verhandlungsfähig (Beilage ./3) erachtete und weitere im Beschluss ON 41 offengelegte Anhaltspunkte für eine Überprüfung nach § 6a ZPO vorlagen.
2. Insoweit der Rekurswerber eine Befangenheit durch die Heranziehung des § 78 StPO erblickt, kann auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Demnach ergibt sich aus dem Protokoll vom 17.6.2024 keine Druckausübung und bewirkt selbst eine allenfalls unbegründete Strafanzeige keine Befangenheit (RS0046052 [T13]).
Darüber hinaus war die Geltendmachung dieses Befangenheitsgrundes verspätet. Nach § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen (vgl RS0045982, RS0045977, RS0046040). Der nun behauptete Befangenheitsgrund wurde vom Zweitbeklagten weder in der Tagsatzung vom 17.6.2024 (ON 23) noch im Schriftsatz vom 9.9.2024 (ON 37) geltend gemacht.
3. Dem Rekurs war der Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Das Ablehnungsverfahren ist zweiseitig und bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588; RI0100122). Der Zweitbeklagte hat der Klägerin die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, da sich im Rekursverfahren nur die Klägerin und der Zweitbeklagte gegenüberstanden.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die (inhaltliche) Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; RS0122963).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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