Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richterin und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der beim Bezirksgericht Kitzbühel zu A* behängenden Erwachsenenschutzssache für B*, geb. am **, **, **, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Emilio Stock, Rechtsanwalt in Kitzbühel, über den Rekurs gegen den im Ablehnungsverfahren gegen C* ergangenen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.6.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1) Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
2) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der durch Berlin Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, vertretene Ablehnungswerber lehnte in dem seine Mutter (B*) betreffenden Erwachsenenschutzverfahren den zuständigen Pflegschaftsrichter ab. Mit Beschluss vom 4.4.2025, D* des BG Kitzbühel, wurde dieser Ablehnungsantrag durch C* teilweise zurück-, teilweise abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Ablehnungswerber einen (bislang nicht behandelten) Rekurs, mit dem er einen weiteren Ablehnungsantrag verband, der nunmehr gegen C* gerichtet war.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Erstgerichts den gegen C* gerichteten Ablehnungsantrag zurück (inhaltlich ab).
Der aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers strebt die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin an, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben und C* infolge Befangenheit vom weiteren Verfahren zu D* ausgeschlossen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die von der Mutter des Ablehnungswerbers erstattete Rekursbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Weitgehend richten sich die Rekursausführungen gegen den Beschluss des C*. In Bezug auf den angefochtenen Beschluss vertritt das Rechtsmittel erkennbar den Standpunkt, dass der Ablehnungssenat des Erstgerichts die Befangenheit des C* unrichtig behandelt habe, weil es nicht darauf eingegangen sei, dass die von C* im Beschluss vom 4.4.2025 genannten Tatsachen aktenwidrig gewesen seien.
Hierzu ist zu erwägen:
2. Der Ablehnungswerber begründete seinen gegen C* erhobenen Ablehnungsantrag auszugsweise wie folgt:
„Entsprechend den Feststellungen im gegenständlich angefochtenen Beschluss ist der abgelehnte [Pflegschaftsrichter] erst seit dem 1.1.2024 am Bezirksgericht Kitzbühel tätig und war vorher „nicht einmal beim Bezirksgericht Kitzbühel ernannt.“ Weiters stellt der Herr C* fest, dass „sofern also Tätigkeiten des ehemals zuständigen Richters Erwähnung finden“, diese „vom nunmehr zuständigen Richter gar nicht gesetzt' wurden und „im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens auch gar nicht zum Vorwurf gemacht“ werden können.
Tatsächlich hat [der Pflegschaftsrichter] aber im Akt zu A* zeitlich vor dem 1.1.2024 Aktenvermerke und Verfügungen verfasst bzw. getroffen, […]
Aus Sicht des Einschreiters bestehen somit wichtige Gründe, die geeignet sind, einerseits die Unbefangenheit [des Pflegschaftsrichters] in Zweifel zu ziehen, da er offensichtlich in einem Verfahren tätig geworden ist, für das er nicht zuständig war und andererseits bestehen erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit des [C*], als dieser entgegen dem Akteninhalt zugelassen hat, dass im Bezirksgericht Kitzbühel, dem er vorsteht, [der Pflegschaftsrichter] im Verfahren A* vor dem 1.1.2024 richterliche Handlungen gesetzt hat, ohne dafür zuständig zu sein und er trotz der von ihm selber festgestellten Unzuständigkeit diese Tatsachen aktenwidrig bestreitet und letztlich ohne entsprechende Würdigung billigt.“
2.1 Das Erstgericht ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, der Ablehnungswerber habe die Befangenheit des C* darin erblickt, „ der C* habe es zugelassen, dass [der Pflegschaftsrichter] im gegenständlichen Verfahren richterliche Handlungen gesetzt habe, ohne dafür zuständig zu sein “.
2.2Für einen allfälligen Vorwurf, dass sich das Erstgericht mit dem relevierten Ablehnungsgrund nicht auseinandergesetzt habe, besteht keine Grundlage, weil das Erstgericht den einzig erhobenen Ablehnungsgrund zutreffend wiedergab und im weiteren einer inhaltlichen Behandlung zuführte. Weshalb die erstgerichtliche Entscheidung vor diesem Hintergrund mangelhaft im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geblieben sein soll, ist nicht erkennbar.
3.Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn etwa der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347).
3.1 Dass die Feststellung des Erstgerichts unrichtig sein sollte, wonach [der Pflegschaftsrichter] ab 1.11.2023 als Vertretungsrichter dem Bezirksgericht Kitzbühel dienstzugeteilt war und entsprechend der vom Personalsenat des Erstgerichts genehmigten Geschäftsverteilung ab diesem Zeitpunkt auch für Pflegschaftssachen und damit das Ausgangsverfahren zuständig war, wird vom Ablehnungswerber nicht geltend gemacht. Vielmehr wiederholt der Rekurswerber seinen Standpunkt, dass der abgelehnte C* aktenwidrige Feststellungen getroffen habe. Damit zeigt er aber keine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf; allerdings ist nur dieser vom Rekursgericht zu prüfen.
3.2 Der Vollständigkeit halber ist auf folgenden Umstand hinzuweisen: Auf Seite 28 seiner Entscheidung vom 4.4.2025 stellte der C* zunächst fest, dass „ der nach der Geschäftsverteilung für den Akt A* nunmehr seit dem 1.1.2024 zuständige [Pflegschaftsrichter] laut der Geschäftsverteilung auch 1. Vertreter für Verlassenschaftssachen sei. Bisher sei das Verlassenschaftsverfahren betreffend den Ehegatten [der Mutter des Ablehnungswerbers] zu keinem Zeitpunkt durch [den Pflegschaftsrichter], sondern sei dieses stets durch den dafür nach der Geschäftsverteilung bestellten Richter geführt worden “. In weitere Folge führte C* unter anderem begründend aus (Seite 31), dass [der Pflegschaftsrichter] keinerlei Tätigkeiten im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens entfaltet habe, und bereits daher der Anschein einer Befangenheit - ohne Hinzutreten weiterer konkreter Sachverhaltselemente - nicht gegeben sei. Schließlich findet sich auf Seite 33 folgende Passage:
„Nur der Vollständigkeit halber sei dabei erwähnt, dass der hier vom Ablehnungswerber abgelehnte Richter (erst) seit 1.1.2024 zuständiger Richter ist, und zuvor nicht einmal beim Bezirksgericht Kitzbühel ernannt war. Sofern also Tätigkeiten der ehemals zuständigen Richter Erwähnung finden, wurden diese vom nunmehr zuständigen Richter gar nicht gesetzt, und können diesem im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens auch gar nicht zum Vorwurf gemacht werden.“
Bei der - gebotenen - Gesamtbetrachtung der Beschlussbegründung ist somit klargestellt, dass sich der auf Seite 33 angeführte Absatz auf das Verlassenschaftsverfahren und nicht auf das Erwachsenenschutzverfahren bezog. Die kritisierte Aktenwidrigkeit lässt sich damit nicht erkennen.
4.Soweit der Rekurs angeblich aktenwidrige Feststellungen des C* im Zusammenhang mit der Tätigkeit [des Pflegschaftsrichters] im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Mann der Mutter des Ablehnungswerbers releviert, verstoßen die Rechtsmittelausführungen gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091). Wie unter Punkt 2. dargestellt, zielte der Ablehnungsantrag ausschließlich auf das Erwachsenenschutz-, nicht aber auf das Verlassenschaftsverfahren ab.
5.Warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein soll, lässt sich dem Rekurs ebenfalls nicht entnehmen. Eine Rechtsrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dafür ist es nicht ausreichend, die Rechtsansicht des Erstgerichts bloß zu bestreiten, ohne dies substanziell zu begründen (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]).
6. Zusammengefasst kommt dem Rekurs daher keine Berechtigung zu.
7. Eine Kostenentscheidung entfällt bereits deshalb, weil weder vom Rekurswerber noch von der Mutter des Ablehnungswerbers keine Kosten verzeichnet wurden.
8.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die (inhaltliche) Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; RS0122963).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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