Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in Ablehnungssache des Antragstellers J*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Oktober 2025, GZ 13 Nc 21/25y 3, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1]Das Landesgericht Linz wies den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage ab. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs des Antragstellers zu 4 R 96/25b nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) jedenfalls unzulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 30. 7. 2025 durch Hinterlegung zugestellt. Zu 4 R 103/25g wies das Oberlandesgericht Linz dessen „Antrag auf Wiederaufnahme“ des zu 4 R 96/25b geführten Rekursverfahrens zurück und führte aus, dass dagegen (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) kein Rechtsmittel zulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 8. 9. 2025 durch Hinterlegung zugestellt.
[2] Mit Eingabe vom 19. 9. 2025 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden jenes Senats des Oberlandesgerichts Linz, der über seinen „Antrag auf Wiederaufnahme“ (sowie über seinen Rekurs gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags) entschieden hatte, als befangen ab.
[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschlusswies der zur Entscheidung über die Befangenheit von Richtern zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die Ablehnung des Antragstellers zurück, weil das Verfahren über seinen „Antrag auf Wiederaufnahme“ mit wirksamer Zustellung des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses rechtskräftig beendet worden sei, erfasse der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO doch auch die Zurückweisung eines solchen im Verfahren über die Verfahrenshilfe gestellten Antrags. Selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren könnte daher keinen Einfluss auf die Entscheidung in der „Hauptsache“ – hier über den „Antrag auf Wiederaufnahme“ des Verfahrenshilfeverfahrens – haben, weshalb der Antragsteller nicht beschwert sei.
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig(§ 24 Abs 2 JN; vgl auch RS0113115 [T1]), aber nicht berechtigt .
[5] 1. Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den vom Antragsteller gestellten „Antrag auf Wiederaufnahme“ des zweifellos rechtskräftig beendeten (Rekurs)Verfahrens über seinen Verfahrenshilfeantrag. Dieses Verfahren über den „Wiederaufnahmeantrag“ wurde mit Zustellung des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz an den Antragsteller rechtskräftig beendet, weil der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nach ständiger Rechtsprechung auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags umfasst (vgl RS0044443; Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 535 ZPO Rz 29; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 528 ZPO Rz 65, 75; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 535 ZPO Rz 3; siehe auch RS0052781 [T7, T12]).
[6] 2. Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der (zurückweisenden) Entscheidung über den „Wiederaufnahmeantrag“ erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen,weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung im „Hauptverfahren“ (hier über die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens) haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; vgl RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]).
[7] 3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
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