Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (hier: Ablehnung der Richterin des Landesgerichts ** Mag. B*), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 8.1.2025, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung
Der Antragsteller stellte unter einem mit einer beim Landesgericht ** eingebrachten Amtshaftungsklage ohne Anwaltsunterfertigung einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die zuständige Richterin Mag. B* wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung ab.
Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs und lehnte unter einem mit dem so bezeichneten Antrag auf „Stattgabe der hiermit ergehenden Befangenheitseinrede“ die Richterin Mag. B* zusammengefasst mit der Begründung als befangen ab, er hege erhebliche Bedenken gegen deren Unbefangenheit und Objektivität. So habe diese zuletzt in einem von ihm gegen den Rechtsanwalt Mag. C* geführten Feststellungsverfahren, „eine grundrechtswidrige und unstatthafte Schließung des Verfahrens unter grober Missachtung des Parteiengehörs trotz zu behandelnder Argumente“ vorgenommen. Es bestehe der Verdacht der Richterin bzw des Landesgerichts ** […] zu unberechtigten Abweisungen der Verfahrenshilfe.
Dazu nahm die abgelehnte Richterin dahingehend Stellung, dass sie sich nicht befangen fühle und keinen Grund sehe, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (der zuständige Befangenheitssenat) den Ablehnungsantrag zusammengefasst mit der mit Judikaturzitaten belegten Begründung zurück, Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit sei insbesondere nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter könnten somit nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden. Selbst Verfahrensverstöße begründeten im Allgemeinen keine Befangenheit, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.
Soweit der Antragsteller die Ablehnung mit einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Landesgericht ** zu D* begründe, habe das Oberlandesgericht Wien das klagsabweisende Urteil bestätigt und der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Selbst bei einer groben Fehleinschätzung der abgelehnten Richterin bei der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers bedürfte es für die Besorgnis einer Befangenheit eines besonderen Anhaltspunkts, wofür dem Akteninhalt kein Hinweis zu entnehmen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Stattgebung des Ablehnungsantrags, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.In Ablehnungssachen richtet sich das Rekursverfahren und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungspflicht besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind. Besteht im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht vorgesehen. Neben Protokollaranträgen kommen daher auch schriftliche Parteienrekurse in Betracht (5 Ob 233/10s mwN).
Im vorliegenden Fall ist der im Zusammenhang mit der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage gestellte Ablehnungsantrag einer Prozesshandlung gemäß § 72 Abs 3 ZPO gleichzuhalten, womit auch die Einbringung des gegenständlichen Rekurses gegen die darüber ergangene Entscheidung ohne Unterschrift durch einen Rechtsanwalt zulässig und wirksam ist.
2.Inhaltlich gilt für den Rekurs des Antragstellers: Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§§ 526 Abs 3, 500a 2. Satz ZPO).
2.1. Dem Rekurswerber gelingt es auch in seinem Rechtsmittel nicht, von ihm subjektiv als solche empfundene Fehlentscheidungen der abgelehnten Richterin, die er bereits im Ablehnungsantrag geltend gemacht hat, zu objektivieren und darzutun.
Schon damit erweist sich die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, aus dem Akteninhalt ergebe sich kein konkreter und objektivierbarer Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln, als zutreffend und unbedenklich.
2.2.Das im nachfolgenden Absatz ersichtliche neue Vorbringen des Rekurswerbers verstößt gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091). Es ist damit unbeachtlich und wäre grundsätzlich nicht weiter zu behandeln.
Dessen ungeachtet sei ausgeführt: Das Erstgericht hatte über den Ablehnungsantrag allein auf Grundlage der im Ablehnungsantrag geltend gemachten Ablehnungsgründe zu entscheiden (vgl Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 22 JN Rz 2). Das erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen zu einer vom Landesgericht ** „verworfenen rechtswidrigen Fristberechnung“ kann daher ebenso wenig eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzeigen wie das neue Vorbringen zu einer weiteren (behaupteten) „verfrühten Schließung“ in einem anderen Verfahren (LG **, **) als in dem im Ablehnungsantrag angesprochenen Verfahren des Antragstellers gegen Mag. C* (LG **, D*) und zu weiteren, nicht bereits im Ablehnungsantrag geltend gemachten (angeblichen) wiederholten „Verdachtsbeständen“ .
Dem unberechtigten Rekurs war nicht Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN.
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