Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
§ 40k TDBG 2012 · TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 40k Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit
…§ 40k. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß § 25 Abs. 1 Z 2, die Leistungen nach…
§ 89 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 89 Geheimhaltungspflicht
…Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes…
§ 82 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 82
…zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes…
§ 310 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 310 Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung
…er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe…
§ 23 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 23
…gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu…
§ 13 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 13 Recht auf Information
…§ 13. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres…
§ 4 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 4 Geheimhaltungspflicht
…Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes…
§ 82 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 82 Angelobung der Mitglieder
…Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.…
§ 47a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 47a
…verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. (4a) Die Bundesministerin für Justiz…
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