Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Mit E-Mail vom 16. September 2025 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin die Marktgemeinde Steinakirchen am Forst um "die Übermittlung der bescheidmäßig erfolgten Baueinstellung" zu einem näher bezeichneten Bauvorhaben. Mit E-Mail vom 17. September 2025 begehrte die Erstbeschwerdeführerin Akteneinsicht gemäß §17 AVG am selbigen Tag.
2 2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Steinakirchen am Forst der Erstbeschwerdeführerin mit, dass ihrem "Antrag auf Zugang zur Information" nicht entsprochen werden könne, jedoch ein Antrag auf Bescheiderlassung gemäß §11 Abs1 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, möglich sei.
3 3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Steinakirchen am Forst vom 15. Jänner 2026, der an beide Beschwerdeführer gerichtet ist, wurde ausgesprochen, dass der Zugang zur am 16. September 2025 begehrten Information gemäß §6 Abs1 Z7 lita IFG nicht gewährt werde.
4 4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die gegen diesen Bescheid von beiden Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2026, ZLVwG-AV-430/001-2026, als unzulässig zurück. Begründend wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – das Folgende ausgeführt:
5 Der in Rede stehende Antrag vom 16. September 2025 beziehe sich auf eine behördliche Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sei. Gemäß §3 Abs3 IFG sei sohin auch das Informationsbegehren eine Angelegenheit, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sei. Der innergemeindliche Instanzenzug sei in Angelegenheiten des IFG jedoch nicht ausgeschlossen worden. Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde sei daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
6 5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
7 6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es dem Vorbringen der Beschwerdeführer entgegentritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Beschwerde abweisen und "die beschwerdeführende Partei" zum Ersatz der gesetzmäßigen Kosten verpflichten.
II. Rechtslage
8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, lauten:
"Zuständigkeit
§3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
[…]
Rechtsschutz
§11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013) beträgt drei Wochen. §16 Abs1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist."
III. Erwägungen
9 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
10 2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).
11 3. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterlaufen:
12 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2026, G43/2026 ua, festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber – im Rahmen seiner Bedarfskompetenz gemäß Art22a Abs4 Z1 B-VG (iVm Art118 Abs4 zweiter Satz und Art115 Abs2 zweiter Satz B-VG) – mit der Vorschrift des §11 Abs2 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug in Angelegenheiten der Informationsfreiheit ausgeschlossen hat.
13 3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin, indem es die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges zurückgewiesen hat, zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
IV. Ergebnis
14 1. Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
15 Der Beschluss ist daher aufzuheben.
16 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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