W274 2297875-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, Argentinierstrasse 20/1/3, 1136 Wien, gegen den Bescheid der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 07.06.2024, GZ V TRA G 01/24/1, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 G-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit E-Mail vom 15.04.2024 begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) folgende Auskunft: “Alle der E-Control vorliegenden Gasbezugsverträge zwischen der XXXX und der XXXX ”. Der BF führte weiter aus, er bitte um Unkenntlichmachung der betreffenden Stellen und Begründung, sollten Verpflichtungen einer vollständigen Übermittlung für journalistische Zwecke entgegenstehen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantrage er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
1.2. Mit dem bekämpften Bescheid verweigerte die E-Control als belangte Behörde “die Erteilung der Auskunft über alle der E-Control vorliegenden Gasbezugsverträge zwischen der XXXX und der XXXX ” und führte zunächst gemeinsam unter “Sachverhalt und Beweiswürdigung” zusammengefasst aus, wie öffentlich bekannt, bestehe zwischen der XXXX GmbH und der XXXX ein Gasliefervertrag. Bei diesem handle es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Unternehmen, die beide international auf dem Gasmarkt tätig seien. Die XXXX GmbH stehe im vollständigen Eigentum der XXXX GmbH. Diese stehe in vollständigem Eigentum der XXXX AG, die börsennotiert sei. 43,4 % der Anteile an der XXXX AG stünden in in- und ausländischem Streubesitz; 31,5 % halte die XXXX , deren Alleinaktionär die Republik Österreich (Bund) sei; 0,2 % der Anteile an der XXXX AG seien firmeneigener Aktienbesitz und Mitarbeiteraktien; 24,9 % der Anteile stünden im Eigentum der XXXX , die ihren Sitz in XXXX , habe. Von der XXXX GmbH sei im Rahmen von Berichterstattung durch Medien bestätigt bzw. selbst öffentlich gemacht worden, dass die gegenständlichen Verträge u.a. folgende Regelungen enthielten: Eine Laufzeit bis XXXX , die Abnahmemenge und eine Take-or-Pay-Klausel. Diese Umstände seien daher öffentlich bekannt. Wie ebenso öffentlich bekannt, verfüge die E-Control über Vertragsunterlagen zwischen der XXXX GmbH und der XXXX , die der E-Control im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit übermittelt worden seien.
Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst die Judikatur zum Auskunftspflichtgesetz dar und führte fallbezogen zusammengefasst aus, es bestehe einerseits ein Interesse des Antragstellers, durch Übermittlung Einsicht in die Vertragsunterlagen zu nehmen, um die darin enthaltenen Informationen für seine journalistische Arbeit zu verwenden. Auf der anderen Seite bestehe ein Interesse der beiden Parteien des Gaslieferungsvertrags auf Geheimhaltung der darin enthaltenen Informationen und Vertragsdetails. Es handle sich bei diesen Vertragsdetails um bereits öffentlich gemachte Informationen über die Laufzeit bis XXXX , die Abnahmemenge und die bestehende Take-or-Pay-Klausel. Darüber hinaus enthielten Gaslieferverträge auch weitere wechselseitige vertragliche Rechte und Pflichten. Es sei daher unter Berücksichtigung der vom VwGH für die Auskunftserteilung aufgestellten Kriterien das Interesse der beiden Parteien des Gasliefervertrags, nämlich der XXXX GmbH und der XXXX , auf Geheimhaltung der darin enthaltenen Informationen und Vertragsdetails, gegen das Interesse des Antragstellers, durch Übermittlung Einsicht in diese Vertragsunterlagen zu nehmen, um die darin enthaltenen Informationen für seine journalistische Arbeit zu verwenden, abzuwägen. Bei der Höhe der Laufzeit, der Abnahmemenge und dem Bestehen einer Take-or-Pay-Klausel handle es sich um die wesentlichen Informationen, die für eine öffentliche Debatte im Bezug auf die Versorgungssituation relevant seien. Es bestehe keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen nur dazu diene, Auskunftswerbern schon geläufiges Wissen nur zu bestätigen. Weitere Informationen unterlägen der Amtsverschwiegenheit. Der Gasmarkt sei in Österreich seit 2002 liberalisiert. Im Erdgasmarkt stünden sich privatrechtlich organisierte Unternehmen gegenüber, die in einer Vielzahl von Verträgen den Preis frei festlegen könnten. Der privatrechtlich vereinbarte Preis in einem Gasliefervertrag könne daher in einer etwaigen Debatte über die Versorgungssicherheit nicht instrumentell sein. Die Offenlegung von Gaslieferverträgen sei für die Transparenz und die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften der E-Control nicht relevant, da der Gasliefervertrag zwischen zwei Gashändlern auf dem liberalisierten Erdgasmarkt abgeschlossen worden sei und die E-Control keinen Einfluss auf den Abschluss und den Inhalt des Gasliefervertrages gehabt habe bzw. habe und ihr insbesondere das Beteiligungsmanagement der XXXX GmbH bzw. an der XXXX AG nicht obliege. Die Gesellschaft als Ganzes habe zwar unzweifelhaft ein Interesse an Versorgungssicherheit mit Erdgas. Allerdings erfolge die Sicherstellung der Versorgungssicherheit mittels einer Vielzahl von Gaslieferverträgen, nicht mittels eines einzigen Gasliefervertrages. Es sei auch auf zuletzt umfangreiche Diversifizierungsbemühungen zu verweisen, die Vertragskunden mit Gas aus alternativen nicht XXXX Quellen zu versorgen. Lieferverträge unterlägen üblicherweise der Geheimhaltung zwischen den Vertragsparteien. Es bestehe ein wirtschaftliches Interesse der beiden Vertragsparteien, die darin enthaltenen Vertragsdetails geheimzuhalten. Die Offenlegung im Wege des Auskunftsrechts hätte zur Folge, dass mithilfe des Auskunftsrechts in privatrechtliche Verträge zwischen Gashändlern, die auf dem liberalisierten Erdgasmarkt geschlossen wurden, bei der Regulierungsbehörde Einsicht genommen werden könne. Damit könnte in Informationen Einsicht genommen werden, die bei den betroffenen Vertragspartnern nicht erlangt werden könnten, da für diese keine Verpflichtung zur Offenlegung bestehe. Daraus folge, dass das Interesse der beiden Parteien des Gasliefervertrags, der XXXX GmbH und der XXXX , auf Geheimhaltung der darin enthaltenen Informationen und Vertragsdetails das Interesse des Antragstellers auf Übermittlung der und Einsicht in diese Vertragsunterlagen für seine journalistische Arbeit überwiege.
Dem Bescheid angeschlossen waren Auszüge aus Medienveröffentlichungen zur angesprochenen Thematik, die im Rahmen der Verhandlung vom 07.11.2024 als Beilagen ./1 bis ./5 bezeichnet und dort näher beschrieben wurden.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag festzustellen, dass die belangte Behörde die vom BF begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert habe.
Zusammengefasst meint der BF, die Interessen der beiden betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung des Vertragsinhalts wägen wesentlich geringer als das journalistische Informationsinteresse.
Der Beschwerde angeschlossen waren die in der Verhandlung vom 07.11.2024 als Beilagen ./A bis ./H bezeichneten, dort näher bezeichneten Darstellungen zur Thematik in verschiedenen Medien.
1.4. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG einlangend am 23.08.2024.
1.5. Zunächst fand eine mündliche Verhandlung am 07.11.2024 statt, in der die belangte Behörde - unwidersprochen durch den BF - ausführte, sie habe die (bezughabenden) Verträge als Aufsichtsverpflichtete über die allen Marktteilnehmern am Gasmarkt obliegenden Verpflichtungen inne, dies ergebe sich aus § 24 E-ControlG. In Bezug darauf sei ein Verfahren bei der belangten Behörde anhängig, im Zuge dessen die belangte Behörde diese Verträge übermittelt bekommen habe.
Die belangte Behörde führte weiters aus, sie habe kein Pouvoir, auch nur Teile der Verträge im Rahmen des Auskunftsrechts zur Verfügung zu stellen.
Der BF führte aus, es sei durchaus möglich, (nur) für das journalistische Interesse wesentliche Regelungen zur Verfügung zu stellen. Darunter müsse sich nicht unbedingt der Preis befinden. Sollten Bestimmungen geschwärzt werden, müsste dies begründet werden, weil auch der BF seinerseits gegenüber seinem Publikum begründungspflichtig sei. Relevant für ein journalistisches Interesse seien die auf der Vertragsgrundlage seit 1968 aufbauenden Kündigungsklauseln, Schiedsgerichtsregeln, Vertragskonditionen, Vertragsanpassungen und Bestimmungen zur Vertragsverlängerung.
In weiterer Folge erfolgte eine Befragung des BF als Partei.
Eine Befragung des für die belangte Behörde erschienenen Vertreters scheiterte aufgrund nicht erfolgter Entbindung von der (zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden) Amtsverschwiegenheit.
1.6. Aufgrund dessen erfolgte eine weitere (teilweise) öffentliche mündliche Verhandlung am 10.12.2024. Die im Rahmen dieser u.a. durch ein Vorstandsmitglied vertretene Behörde führte aus, gegenständlich liege eine Konstellation vor, in der nicht die belangte Behörde selbst Vertragspartner sei, sondern lediglich über Kenntnisse über einen Vertrag verfüge, der zwischen zwei externen Parteien abgeschlossen worden sei, wovon eine ein in Österreich börsennotiertes Unternehmen und das andere ein Unternehmen eines Drittstaates sei. Beide Vertragspartner seien - wie den Medien zu entnehmen sei - derzeit in juristische Diskussionen verwickelt und es erfolgten derzeit keine Gaslieferungen mehr aus dem Vertrag selbst. Aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen sei auf die gegenständlichen Verträge schwedisches Recht anwendbar. Im Fall der unberechtigten Veröffentlichung von Vertragsdetails sei nicht auszuschließen, dass sich die Vertragspartner schadenersatzrechtlich an den Bund als Rechtsträger wenden und selbst eine Durchgriffshaftung der Organe nicht auszuschließen wäre. Die Behörde verwies auf einen Vorstandsbeschluss, wonach die Vertreter lediglich bedingt von der Verschwiegenheit entbunden worden seien. Ohne Ausschluss der Öffentlichkeit könnten (nur) Fragen beantwortet werden, welche Vertragsunterlagen der belangten Behörde geschwärzt oder ungeschwärzt vorlägen und was allgemein aus Literatur und Praxis über typische Inhalte solcher Verträge bekannt sei. Lediglich unter Ausschluss der Öffentlichkeit könne auch Auskunft über den abstrakten Inhalt des Vertrages gegeben werden.
Es erfolgte sodann eine weitere Befragung des BF sowie der Behördenvertreter XXXX und XXXX . Die belangte Behörde nannte dabei als Vertragsunterlagen, die der Behörde im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren vorliegen, 9 konkret bezeichnete Vertragsunterlagen aus dem Zeitraum XXXX bis XXXX , bezeichnet als XXXX , Side Letter, Amendment und Agreement. Die Hauptverträge hätten einen Umfang von etwa 30 bis 40 Seiten, die Amendments von einigen Seiten, das Agreement von etwa 10 Seiten. Zahlreiche Fragen im Bezug auf den Inhalt der Verträge wurden durch die Vertreter der belangten Behörde im Hinblick auf allfällige Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse unter Bezugnahme auf eine nicht erfolgte Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nicht beantwortet.
1.7. Mit Beschluss vom 19.12.2024 wurde der Behörde aufgetragen, den bezughabenden Vorstandsbeschluss vorzulegen sowie zu einzelnen vorgehaltenen Umständen Stellung zu nehmen.
1.7. Mit Vorlage bzw Stellungnahme vom 16.01.2025 legte die belangte Behörde einen als Aktenvermerk vom 05.12.2024 bezeichneten Vorstandsbeschluss (mdE um Ausnahme von der Akteneinsicht) vor und nahm zur Schwärzung von Vertragsbestandteilen sowie weiteren veröffentlichten Vertragsdetails Stellung.
Aufgrund eines Fristsetzungsantrages des BF vom 13.05.2026 setzte der VwGH mit verfahrensleitender Anordnung vom 20.05.2026 eine Entscheidungsfrist von 12 Wochen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhalts sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der BF ist ein weithin XXXX . Er stellte das gegenständliche Auskunftsbegehren in dieser Eigenschaft.
2.2. Die belangte Behörde ist die österreichische Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft gemäß dem Energie-Control-Gesetz (E-ControlG 2010).
2.3. Das gegenständliche Auskunftsbegehren bezieht sich auf Verträge zwischen der XXXX GmbH sowie (einem) Unternehmen der XXXX Gruppe.
2.4. Die XXXX GmbH steht im vollständigen Eigentum der XXXX GmbH. Diese steht im vollständigen Eigentum der XXXX AG, die börsennotiert ist. 43,4 % der Anteile an der XXXX AG stehen im in- und ausländischen Streubesitz, 31,5 % hält die XXXX , deren Alleinaktionärin die Republik Österreich (Bund) ist. 0,2 % der Anteile an der XXXX AG sind firmeneigener Aktienbesitz und Mitarbeiteraktien. 24,9 % der Anteile stehen im Eigentum der XXXX mit Sitz in XXXX .
2.5. Die Verträge, auf die sich das gegenständliche Auskunftsbegehren bezieht, sind inhaltlich Gaslieferverträge.
Folgende Verträge bzw Vertragsergänzungen liegen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vor:
XXXX
Side Letter No. 1 XXXX
Amendment No. 1 XXXX
Agreement in respect of the XXXX
Amendment XXXX
Amendment XXXX
Side Letter No. 1 XXXX
Amendment XXXX
Amendment XXXX
2.6. Diese Verträge liegen der belangten Behörde aufgrund eines oder mehrerer Verfahren vor, die die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 E-ControlG wegen Überwachung der Einhaltung der allen Marktteilnehmern durch das GWG 2011 übertragenen Pflichten zu führen hatte.
2.7. Folgende Umstände aus den genannten Vertragswerken sind der Öffentlichkeit auf Grund von Medienberichten jedenfalls bekannt:
Die Laufzeit der Verträge wurde bis XXXX verlängert (Beilage ./2);
Liefermengen: 7 Mrd. m3 pro Jahr, aufgestockt auf 8 Mrd m3 pro Jahr im Jahr XXXX (Beilage zu ./2);
Take-or-Pay-Klausel iSe Verpflichtung zur Vertragseinhaltung auf Laufzeit (Beilage ./4);
Zahlung der Lieferungen seit 2022 in Rubel (Behördenvertreter in der Verhandlung vom 10.12.2024 unter Verweis auf die öffentliche Bekanntheit dieses Umstands - dort S 13);
Rechtswahl für Streitigkeiten auf schwedisches Recht (Prof. Kletecka unter https://salzburg. XXXX .at/stories/3282900 vom 27.11.2024 - Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.01.2025, S 4);
Vertragslaufzeit im Fall einer Nichtkündigung bis 2045 (https://www.derstandard.at/story/3000000248960/gasliefervertrag-fuer- XXXX -waere-bei-nichtkuendigung-sogar-bis-2045-gelaufen - Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.01.2025, S 5);
Steigen des Liefervolumens pro Jahr um 11,6 Terawattstunden (wie zuvor);
Geltung des neuen Preises bis Ende 2021, spätestens im Juli 2021 sollten Verhandlungen für die weitere Preisgestaltung aufgenommen werden (wie zuvor);
Zwischenzeitliche Kündigung des Erdgasliefervertrages mit XXXX (https://www. XXXX .com/de/medien/pressemitteilungen/2024/241211- XXXX -gibt-die-sofortige-kundigung-des-osterreichischen-liefervertrages-mit- XXXX -bekannt vom 11.12.2024 - Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.01.2025, S 6) und
Chronologie des langfristigen Liefervertrages der XXXX über XXXX Erdgas seit 1986 samt Vertragsinhalten in Bericht des RH “Erdgas – Versorgungssicherheit” (https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/2025_1_Erdgas_Versorgungssicherheit.pdf - Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.01.2025, S 5).
Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person des BF können als notorisch betrachtet werden. Glaubwürdig hat der BF sein Auskunftsbegehren in dieser Funktion gestellt.
3.2. Die belangte Behörde hat glaubwürdig und nicht widersprochen durch den BF die Vertragspartner, insbesondere die österreichische Seite, dargestellt. Glaubwürdig waren diesbezüglich auch die dargestellten Beteiligungsverhältnisse der Vertragspartnerin auf österreichischer Seite.
3.3. Weiters hat die belangte Behörde nachvollziehbar und glaubwürdig dargestellt, im Besitz der gegenständlichen Verträge aufgrund von durch die Behörde zu führenden Verfahren gemäß § 24 E-ControlG zu sein. Aufgrund der Natur der Vertragsparteien kommen diesbezüglich wohl lediglich Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 oder 2 E-ControlG in Frage.
3.4. Zu 2.7. wurden die dem Gericht am relevantesten erscheinenden sich aus den vorgelegten Urkunden bzw dem Vorbringen der belangten Behörde ergebenden bis zum Entscheidungszeitpunkt betreffend die gegenständlichen Verträge öffentlich verfügbaren Informationen samt Bezugnahme auf die jeweilige Quelle dargestellt.
Rechtlich folgt:
4.1.1. Zwar ist mit 01.09.2025 das neue Regime des Informationsfreiheitsgesetzes samt den bezughabenden Verfassungsbestimmungen in Kraft getreten. Allerdings ist auf vor deren Inkrafttreten bereits anhängige Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz noch das Auskunftspflichtgesetz weiterhin anwendbar.
4.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
4.1.3. Nach diesen Bestimmungen haben die Organe des Bundes über “Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs” Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftsteilung erstreckt sich damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren durch diese Behörde zu entscheiden wären (VwGH Ra 2020/01/0239 vom 20.11.2020, Rn. 57 und 58).
4.1.4. Zwar ist in concreto nicht strittig, dass die den Gegenstand des Auskunftsbegehrens bildenden Verträge bei der belangten Behörde vorhanden sind. Allerdings steht das Auskunftsbegehren in keinem Zusammenhang mit jenem Wirkungsbereich der Behörde, aufgrund dessen ihr die Verträge vorliegen:
Gemäß § 24 E-ControlG sind der Behörde in ihrer Überwachungs- und Aufsichtsfunktion im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;
2. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
3. Überwachung der Entflechtung;
4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
Gemäß Abs. 2 kann die E-Control in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb angemessener Frist auftragen.
4.1.5. Im Rahmen dieser Überwachungs- und Aufsichtsfunktion im Bezug auf den Gasmarkt (nur dieser ist hier gegenständlich) liegen der belangten Behörde - wie festgestellt - miteinander im Zusammenhang stehende Vertragswerke zwischen einem österreichischen Gasversorger und einem XXXX Gaslieferanten vor. Das beteiligte österreichische Unternehmen steht in einem Umfang von weniger als einem Drittel der Anteile in (österreichischem) Staatsbesitz (Bund).
4.1.6. Das Auskunftsbegehren ist auf die Gesamtheit der Vertragsinhalte der genannten Verträge gerichtet (“Die genaue Kenntnis der einzelnen Klauseln ist instrumentell für die Ausübung der journalistischen Freiheit des BF”, Beschwerde S 5), insbesondere auch im Hinblick auf das Verhalten der letzten österreichischen Bundesregierung bzw. die Art und Weise der Führung von deren Amtsgeschäften (Beschwerde S 6). Ein weiteres Thema ist die Versorgungssicherheit im Hinblick auf allfällige Lieferprobleme auf XXXX Seite (Beschwerde S 7). Der BF hat klargestellt, dass es ihm “nicht darum gehe, die Arbeit der E-Control zu überprüfen, sondern vielmehr jene der Bundesregierung von Sebastian Kurz, die die Verträge politisch vorangetrieben und unterstützt habe” (Beschwerde S 8).
4.1.7. Zwar bedarf grundsätzlich ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz keiner Begründung. Zur Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des befragten Organes kann aber in gewissen Konstellationen sehr wohl die Ermittlung des Zwecks des Auskunftsbegehrens erforderlich sein. Dies trifft hier zu:
Die offenbar der vergangenen Vorlage der gegenständlichen Verträge an diese zu Grunde liegende sachliche und örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich, wie dargestellt, aus der Bestimmung des § 24 Abs. 1 (wohl Z 1 oder 2) E-ControlG, somit einer Überwachungs- und Aufsichtsfunktion nach dem GWG 2011. Der BF hat explizit ausgeschlossen, dass sein Begehren, die Inhalte der Verträge zu kennen, mit der Arbeit der belangten Behörde im Zusammenhang steht.
4.1.8. Insofern bezieht sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts die begehrte Auskunftserteilung der belangten Behörde auf Grund der konkreten Anfrage nicht auf Angelegenheiten innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, der mit der Überwachungs- und Aufsichtsfunktion nach § 24 E-ControlG (Einhaltung des GWG 2011, des E-Control-G, von Verordnungen und sachbezogenem Unionsrecht, Wettbewerbsaufsicht hinsichtlich Gleichbehandlung) abgegrenzt ist.
Schon aus diesem Grund fehlt dem Begehren daher die rechtliche Grundlage.
4.2.1. Das gegenständliche Auskunftsbegehren weist auch eine gewisse Nähe zu einem Begehren auf Akteneinsicht auf. Materiell ist es darauf gerichtet, in (Fremd-)Akten in Gestalt von Vertragswerken eines bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Die gegenständlichen Verträge sind offenbar Bestandteil des Aktenbestandes eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 E-ControlG.
4.2.2. Grundsätzlich bedeutet Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (RV zu BGBl. 287/1987).
4.2.3. In neueren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings die Zulässigkeit von Auskunftsbegehren zur Erlangung von Dokumenten als zulässig gesehen, und zwar in Fällen einer tatsächlichen Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit. Ausführlich hat der VwGH die diesbezüglichen Kriterien im Zusammenhang mit Vorschlägen zu Effizienzmaßnahmen des Magistrats der Stadt Wien im Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 19 ff, dargestellt und kam dabei zum Schluss, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein kann, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Auf diese Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren gerichtet auf Übermittlung des Kaufvertrages bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon u.a. vom 28.06.2021, Ra 2019/11/0049. Für dieses Erkenntnis war allerdings wesentlich, dass die begehrten Informationen einen Kaufvertrag betrafen, den der vom Auskunftswerber in Anspruch genommene Auskunftspflichtige (der Bund im Ressort des BMLV) selbst abgeschlossen hatte. Insofern erkannte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, Informationen über eine “größere öffentliche Beschaffung” seien dem Grunde nach geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften beizutragen.
4.2.4. Im gegenständlichen Fall wird eine Öffentlichkeit der Vertragswerke zwar durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführt, insbesondere weil sowohl der österreichische Bundeskanzler als auch XXXX bei der Vertragsverlängerungsunterzeichnung anwesend gewesen seien. Aufgrund der dargestellten Beteiligungsverhältnisse, wonach dem Bund allerdings weniger als ein Drittel der Anteile jener Gesellschaft zukommt, die die Anteile des österreichischen Vertragspartners hält, ist der öffentliche Charakter dieser Verträge (bei aller Relevanz für die Versorgungsicherheit Österreichs mit Erdgas) nicht ohne weiteres zu bejahen. Der Umstand einer Teilnahme oder Präsenz österreichischer Spitzenpolitiker an Vertragsunterzeichnungszeremonien spiegelt insofern auch keine Mehrheitsverhältnisse des österreichischen Staates an einem der Vertragspartner wider.
4.2.5. Anders als in dem der Entscheidung des VwGH zu 2005/04/0301 zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem die Regulierungsbehörde selbst eine Verordnung zu Gas-Systemnutzungstarifen zu erlassen hatte, geht es vorliegend nicht um eine staatliche Festsetzung/Vereinbarung von Preis- oder sonstigen Vertragsbedingungen. Auch verlangt der BF nicht etwa Unterlagen zur Genese der gegenständlichen Verträge im Hinblick auf einen allfälligen staatlichen Einfluss über staatliche Anteile an der XXXX , sondern Kopien der von einem (auf österreichischer Seite) privatwirtschaftlichen (wenn auch teilstaatlichen) Unternehmen abgeschlossenen Verträge selbst.
4.2.6. Zwar rechtlich irrelevant, da nicht auf die Auskunftspflicht nach hier anzuwendender (alter) Rechtslage bezogen, aber dennoch nicht unerwähnt bleiben soll, dass die nunmehrigen Bestimmungen der privaten Informationspflicht des IFG (§§ 1 Z 5, 13, 14) an einen zumindest 50-prozentigen Anteil des Bundes oder von Ländern an entsprechenden informationspflichtigen Organen anknüpfen.
4.3.1. Wollte man den Wirkungsbereich der Behörde in concreto so weit sehen, dass alle ihr in deren Zuständigkeitsbereich vorliegenden Unterlagen und Akten, ungeachtet deren Bezugs zum Auskunftsantrag, der Auskunftspflicht unterliegen, so ist auf die von beiden Parteien angestellte Interessenabwägung iSd Kriterien des EGMR einzugehen.
4.3.2. Voranzustellen ist, dass der BF in der Beschwerde argumentiert, Journalisten drücken ein Rechercheinteresse nicht in Antworten aus, sie begründen es mit Fragen, denen sie nachstellen wollen. Das könnten im konkreten Fall beispielsweise sein: Gibt es in dem Vertrag eine Beendigungsklausel und wenn ja, wie ist diese ausgestaltet? Hätte es aus vertraglicher Sicht im Jahr 2022 für die XXXX GmbH eine Möglichkeit gegeben, den Vertrag zu kündigen? Gibt es eine solche Möglichkeit heute? Hat umgekehrt XXXX ein ordentliches Kündigungsrecht? Sind außerordentliche Kündigungsgründe (Kündigung aus wichtigem Grund) explizit im Vertrag angeführt? Wie sind die Zahlungskonditionen ausgestaltet? Sind die Zahlungen in Euro zu leisten? Wie hoch ist der vereinbarte Preis? Gibt es in dem Vertrag eine Präambel oder andere Passagen, die Einblick in die Hintergründe liefern (zB Absichtsbekundungen, Hinweise warum der Vertrag im Jahr XXXX vorzeitig verlängert wurde)? Hat es im Zuge der letzten Vertragsverlängerung weitere Vertragsanpassungen gegeben, und wenn ja welche? Gibt es Regelungen darüber, welches nationale Recht im Streitfall anwendbar und welches Gericht zuständig ist? Gibt es eine Schiedsklausel?
In der Verhandlung fasste der BF diese Themen dahingehend zusammen, relevant wären aus journalistischem Interesse die auf die Vertragsgrundlagen seit 1968 aufbauenden Kündigungsklauseln, Schiedsgerichtsregeln, Vertragskonditionen, Vertragsanpassungen und Bestimmungen zur Vertragsverlängerung, um nur einige wesentliche Punkte aufzuzählen.
4.3.3. Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind allerdings die „der E-Control vorliegenden Gasbezugsverträge zwischen XXXX und XXXX “, also nicht Informationen über die Verträge, sondern die Herausgabe von Kopien der Vertragswerke, allenfalls in geheimhaltungswürdigen Stellen geschwärzt.
Die belangte Behörde anerkennt grundsätzlich ein Interesse des BF an den durch Einsicht in die Verträge gewonnenen Informationen für die journalistische Arbeit des BF, meint aber, bereits die öffentlich bekannten Informationen seien diesbezüglich hinreichend, während weitergehende Informationen das wirtschaftliche Interesse der Vertragsparteien auf Geheimhaltung beeinträchtigten. Dies gelte insbesondere auch für den Preis.
Der BF verweist darauf, rein wirtschaftliche Interessen seien im Bezug auf Geheimhaltung nicht geschützt. Bezüglich allfällig öffentlich bekannter Informationen bestünden Lücken, sodass es einer genauen Kenntnis der Vertragsinhalte bedürfe (genaue Laufzeit, Ausformulierung der Take-or-Pay-Klauseln etc.).
4.3.4. Ausgehend vom allseits bekannten Umstand, dass seit Beginn des Krieges zwischen Russland und der Ukraine Fragen der Gasversorgung und insbesondere, wie in diesem Zusammenhang eine Abhängigkeit von Russland verringert werden kann (einerseits aus Gründen der Versorgungssicherheit, andererseits um der Finanzierung Russlands als Kriegspartei entgegenzuwirken), die öffentliche Diskussion bestimmten (die Aktualität dieser Fragen hat sich mittlerweile deutlich verringert), kommt unbestritten dem BF als XXXX in diesem Zusammenhang die Rolle eines public watchdogs zu. Dass die Versorgungssicherheit mit Erdgas ein Thema höchster Wichtigkeit für die Öffentlichkeit ist und somit von höchster journalistischer Relevanz, bedarf keiner weitwendigen Erörterung.
4.3.5. Auf viele Fragen zu den gegenständlichen Verträgen wurde zwischenzeitlich in öffentlich verfügbaren journalistischen Beiträgen, aber auch beispielsweise durch einen Bericht des Rechnungshofes über die Versorgungssicherheit mit Erdgas, eingegangen. Zu wesentlichen Themen wie der Verlängerung der Laufzeit, Liefermengen, einer Take-or-Pay-Klausel iSe Verpflichtung zur Vertragseinhaltung auf Laufzeit, der vereinbarten Währung der Zahlungen, der Rechtswahl für Rechtsstreitigkeiten, die Vertragslaufzeit, eine Geltung des neuen Preises bis Ende 2021, einer zwischenzeitlichen Kündigung des Erdgasliefervertrages mit XXXX sowie einer Chronologie des langfristigen Liefervertrages der XXXX über XXXX Erdgas seit 1986 samt Vertragsinhalten (Bericht des RH “Erdgas – Versorgungssicherheit”) liegen Berichte unterschiedlicher Medien aufgrund unterschiedlicher Quellen vor. Eine abschließende Feststellung aller hiezu öffentlich verfügbarer Informationen ist im Rahmen dieses Verfahrens weder erforderlich noch möglich.
4.3.6. Wie dargestellt, handelt es sich bei den hier begehrten Auskünften - im Gegensatz zu jenen iZm den “Eurofighter-Verträgen” - um Vertragswerke, hinsichtlich derer weder die in Anspruch genommene Behörde noch deren Rechtsträger Bund direkte Vertragspartner sind und an deren österreichischem Part nur eine – indirekte – Beteiligung des Bundes durch die XXXX im Umfang von unter einem Drittel der Anteile besteht. Wie dargestellt, steht die Aufgabe der in Anspruch genommenen Behörde, aufgrund derer sie im Besitz der Verträge ist, in keinem Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren, dies wurde durch den BF ausdrücklich eingeräumt. Wie weiters dargestellt, konkretisiert sich die angesprochene Präsenz österreichischer Spitzenpolitiker anlässlich von Vertragsänderungen nicht in einer höheren Beteiligung des Bundes als der dargestellten indirekten Beteiligung im Umfang von 31,5%, während sich knapp ein Viertel im Eigentum einer Gesellschaft XXXX und ein Großteil der Aktien im Streubesitz befindet.
4.3.7. Dass Vertragswerke zwischen internationalen Vertragspartnern auf dem Gebiet der Gaslieferung insbesondere betreffend die hier volkswirtschaftlich relevanten Liefermengen Geheimhaltungsinteressen der Vertragsteile sowohl im Bezug auf kaufmännische Fragen (Geschäftsgeheimnisse) als auch technische Fragen (Betriebsgeheimnisse) begründen, bedarf ebenso dem Grunde nach keiner näheren Erörterung, wobei die belangte Behörde als “Nicht-Vertragspartnerin” gerade nicht über die Beurteilungskompetenz im Detail verfügt, welche Vertragsumstände davon allenfalls nicht umfasst sein könnten, gerade auch im Hinblick auf “juristische Diskussionen” der Vertragspartner, deren nähere Inhalte naturgemäß geheim sind.
4.3.8. Auch angesichts der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. März 2021 E 4037/2020 zur Kenntnis der Öffentlichkeit von Bezügen ehemaliger Nationalratsabgeordneter dargestellten Interessenabwägung ergibt sich keine andere Beurteilung: Dort war ein Auskunftsbegehren (ebenfalls des nunmehrigen BF) hinsichtlich Bestand und Dauer von Fortzahlungsansprüchen von ehemaligen Nationalratsabgeordneten nach dem Bundesbezügegesetz gegenüber dem Präsidenten des Nationalrats zu beurteilen. Der VfGH beurteilte die Auskunft hierüber als im öffentlichen Interesse an Transparenz politischer Akteure und einer Debatte um die Bezüge von Nationalratsabgeordneten gelegen (E 4037/2020 Rz 13). Fallbezogen nahm der VfGH Bezug auf einen möglichen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit durch das Recht auf Datenschutz und begründete das “gewichtige Interesse der Öffentlichkeit an der Tätigkeit von Nationalratsabgeordneten und damit auch an der Kenntnis ihrer Bezüge” im Wesentlichen mit dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, wonach oberste Organe und sonstige Funktionäre sogar zur Meldung laufender privater Einkünfte verpflichtet seien, die nach dem BezBegrBVG (im Verfassungsrang) in Form von Einkommenskatastern veröffentlich würden.
Vergleichbare Regelungen, die Vertragspartner von internationalen Gaslieferverträgen zu Transparenz und Veröffentlichungen von Vertragsinhalten verpflichten würden, sind nicht ersichtlich. Die Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben der belangten Behörde nach dem GWG bzw die korrespondierenden Pflichten der diesem Regime unterworfenen Unternehmen sind den dargestellten Transparenz- und Unvereinbarkeitsregeln nach Ansicht dieses Gerichts nicht vergleichbar.
Es ist daher auch unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze der Judikatur nicht ersichtlich, dass die grundsätzlich den (auf Seiten der XXXX -Gesellschaften überwiegend) privaten Vertragspartnern der gegenständlichen Gaslieferverträge – wie allen Unternehmen – zukommenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dem Recht auf Meinungsfreiheit im Sinne eines Rechts auf Informationszugang nicht im Rahmen eines Gesetzesvorbehalts – hier höhergewichtig – gegenüberzustellen wären.
4.3.9. Angesichts der dargestellten Umstände sieht das erkennende Gericht kein Überwiegen der Interessen des BF an der Herausgabe von Kopien der gesamten Verträge gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde als Depositarin dieser Verträge, die ihr lediglich aufgrund von anderen Zwecken vorgelegt wurden, sowie - vor allem - der beteiligten Dritten als ausschließliche Vertragspartner.
4.3.10. Dies gilt auch für eine Herausgabe mit Schwärzungen, die es der belangten Behörde als Drittem aufbürden würde, einerseits alle denkbaren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner zu wahren, allerdings trotzdem im Hinblick auf die genannten journalistischen Zwecke aussagekräftige Kopien zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit einerseits angesichts der ohnedies bereits öffentlich bekannten Umstände (oben 2.7.) und andererseits der dargestellten Geheimhaltungsinteressen noch relevante Vertragsteile durch Schwärzung jedenfalls geheimzuhaltender Vertragsteile auf eine Weise abgegrenzt werden könnten, dass durch eine Herausgabe von Kopien der gesamten Vertragswerke samt teilweisen Schwärzungen eine Geheimhaltungspflichtverletzung der Vertragspartner ausgeschlossen werden könnte.
4.4. Zusammenfassend geht das Verwaltungsgericht daher aufgrund der dargestellten Umstände primär davon aus, dass die begehrten Auskünfte nicht den Wirkungsbereich der belangten Behörde betreffen und somit keine Grundlage für die belangte Behörde besteht, Auskünfte aus den gegenständlichen Verträgen zu gewähren. Selbst im Fall einer vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den Parteien würde im konkreten Fall das journalistische Interesse des Beschwerdeführers gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Behörde und vor allem der dritten Vertragspartner zurücktreten.
Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis keine Berechtigung zu.
5. Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob das gegenständliche Auskunftsbegehren in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fällt, ist ebenso Gegenstand einer Einzelfallbeurteilung wie die subsidiär durchgeführte Interessenabwägung. Im Übrigen ist das Gericht auf die dargestellten höchstgerichtlichen Judikate eingegangen und hat auf die fallbezogenen Unterschiede hingewiesen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es - wie hier - angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/06/0156, mwN), wobei nicht verkannt wird, dass durch die aufgeworfene Thematik der Relevanz des Falles für die Meinungsfreiheit, auch angesichts des außer Kraft getretenen Regimes des Auskunftspflichtgesetzes von einer Betroffenheit einer größeren Anzahl von Personen ausgegangen werden könnte.
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