StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Zweiundzwanzigster Abschnitt Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
§ 310 Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung
(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)
(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3) Betrifft die Offenbarung nach Abs. 1 oder Abs. 2a verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 310 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 310 Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung
…§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren…
Art. 5 Artikel V
…Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch…
§ 44 BVergGKonz 2018 · BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 44 Ausschlussgründe
…oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren ( § 168b des Strafgesetzbuches – StGB , BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation ( §§ 278 und 278a StGB ), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder…
Bundesstatistikgesetz 2000
§ 17 Statistikgeheimnis
…Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. (4) Das Statistikgeheimnis gilt als Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 310 StGB.…
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