Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Verpflichtung des Bürgermeisters der Gemeinde Brixen im Thale einem Informationswerber die begehrten Informationen unbeschränkt binnen zwei Wochen zu übermitteln mangels Legitimation; keine verfassungsgesetzliche Ermächtigung eines Organs eines Rechtsträgers zur Beschwerdeerhebung an den VfGH; kein subjektives Recht der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper auf rechtmäßige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wenden sich die Gemeinde Brixen im Thale und der Bürgermeister der Gemeinde Brixen im Thale jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. März 2026, ZLVwG-2026/14/0182-6. Mit diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Brixen im Thale vom 25. November 2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass die von einem Informationswerber gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, beantragten Informationen zur Gänze nicht gewährt werden, Folge gegeben und der Bürgermeister verpflichtet, dem Informationswerber die begehrten Informationen "unbeschränkt binnen zwei Wochen zu übermitteln".
2 2. Die beschwerdeführende Gemeinde und der beschwerdeführende Bürgermeister behaupten, durch das angefochtene Erkenntnis in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt zu sein, und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Zudem stellen sie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 3. Die Beschwerde ist unzulässig.
4 3.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5 3.2. Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 BGBl I 51/2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, d.h. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (vgl VfSlg 5358/1966, 8746/1980, 14.575/1996, 15.733/2000; VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl zB VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua; 21.9.2020, E1291/2020; 14.12.2023, E3064/2022; 28.11.2025, E800/2025; 2.3.2026, E1199/2025).
6 3.3. Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG wird in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl zB VfSlg 13.429/1993, 17.220/2004, 18.761/2009, 19.092/2010; VfGH 11.6.2012, B264/12; 12.6.2015, E402/2015; 27.6.2017, E1823/2017; 21.9.2020, E1291/2020; 11.9.2025, E931/2025). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nämlich nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden (vgl idS zum Bürgermeister als Organ der Gemeinde VfSlg 17.234/2004 sowie ferner zB VfSlg 18.914/2009; VfGH 11.6.2012, B264/12; VfGH 27.6.2017, E1823/2017).
7 Es besteht auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt (vgl VfSlg 17.234/2004; VfGH 27.2.2023, E3504/2022; 28.11.2025, E800/2025).
8 3.4. Daraus folgt, dass der Bürgermeister als belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde nicht legitimiert ist (vgl VfSlg 17.234/2004; VfGH 27.6.2017, E1823/2017 mwN). Eine zu Art133 Abs6 Z2 B-VG vergleichbare Bestimmung, die der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof einräumt, besteht für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht (vgl VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 28.11.2025, E800/2025).
9 3.5. Die beschwerdeführende Gemeinde war wiederum – anders als der Bürgermeister als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG – keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG begründen könnte (vgl zB VfSlg 19.092/2010; VfGH 2.3.2026, E1199/2025).
10 Dies auch dann nicht, wenn man die Beschwerde der einschreitenden Gemeinde – vor dem Hintergrund, dass die nach dem angefochtenen Erkenntnis zu erteilenden Informationen den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen – dahingehend verstünde, dass sie eine Verletzung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung behauptet.
11 Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zukommt (VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 24.11.2017, E1041/2016). Eine solche kann sich zwar insbesondere aus Art119a Abs9 B-VG ergeben. Diese Bestimmung erfasst aber nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen (vgl VfSlg 17.847/2006; VfGH 15.12.2021, E4122/2021). Da die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist, könnte sich die Gemeinde zur Geltendmachung ihres Rechts auf Selbstverwaltung somit nicht auf Art119a Abs9 B-VG stützen (vgl VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 15.12.2021, E4122/2021; 28.11.2025, E800/2025).
12 3.6. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde und des beschwerdeführenden Bürgermeisters nichts zu ändern, nach dem sie ihre Beschwerde nicht nur im eigenen Namen, sondern auch zur Wahrung der "Interessen der Gemeindebürger von Brixen im Thale", deren personenbezogene Daten von der Pflicht zur Erteilung der Informationen betroffen seien und denen im Verfahren nach dem IFG keine Parteistellung zukomme, erheben würden (vgl idS VfSlg 15.733/2000).
13 4. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
14 Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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