beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 02.06.2026 zur Verfahrensführung gegen den Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 27.05.2026, XXXX :
A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit Bescheid vom 27.05.2026 wies die Justizanstalt XXXX (belangte Behörde) einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG des Strafgefangenen XXXX (Antragswerber) ab und begründete dies mit Geheimhaltungsgründen.
2. Mit Schreiben vom 02.06.2026 erhob der Antragswerber eine Bescheidbeschwerde unter einem mit seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang und Beigeben eines Rechtsanwalts, zu welchem er begründend ausführte, dass er weder mutwillig noch aussichtslos sei, weil damit schwierige Rechtsfragen, wie die Frage, ob die richtige Person den Bescheid für die belangte Behörde unterschrieben habe, die Rechtmittelbelehrung richtig sei (Zuständigkeit des BVwG) und es keine Judikatur der Höchstgerichte zum Informationsfreiheitsgesetz gebe.
3. Mit Aktenvorlage vom 16.06.2026 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
4. Mit Schreiben vom 15.07.2026 urgierte der Antragswerber eine Bekanntgabe einer Aktenzahl sowie Bekanntgabe des Verfahrensstandes.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Erforderlichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe mit Blick auf die Sache auf der einen und die wirtschaftliche Bedürftigkeit auf der anderen Seite müssen kumulativ vorliegen (VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041).
Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick (EFSlg 34.363 [OLG Wien]; RIS-Justiz RS0036094) unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp (VwGH 25.2.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint.
Ein solcher Fall liegt einerseits deswegen vor, weil der Antrag auf Zuständigkeitsprüfung keine vom BVwG aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigt, andererseits weil die vom Antragswerber gerügte Unzuständigkeit eines unterfertigenden Organs einen Nicht-Bescheid und damit eine Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde zur Folge hätte und somit gänzlich ungeeignet ist.
Selbst wenn man den Anträgen des Antragswerbers eine dahingehende Zulässigkeit unterstellte, wäre das Ansinnen offenbar aussichtslos, weil sich aus der Judikatur des VwGH und der einhelligen Literaturmeinung ergibt, dass ein Antrag aufgrund des IFG (und dem damaligen AuskunftspflichtG) unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen von § 9 Abs. 3 IFG vorliegen:
Das Informationsrecht ist nicht dazu geeignet Behörden zu einer (neuerlichen) Rechtfertigung eines Verhaltens oder einer Entscheidung zu zwingen. Dabei zielt die Frage des Antragswerbers als Insasse einer Justizanstalt ohne konkretes Auskunftsinteresse auf die Herausgabe von Informationen für von der Rechtsordnung nicht anerkannte Zwecke ab – nämlich der Feststellung welches Strafvollzugsorgan die Dienst- und Fachaufsicht beim Inspektionsdienst an einem gewissen Tag ausübt. Es besteht dahingehend kein konkretes Auskunftsinteresse an der Information (im Sinne von VwSlg 15.104 A/1999) während das rechtliche Interesse nicht releviert wird. (vgl. Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rn 18f (Stand 1.4.2024, rdb.at))
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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