Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, in der Revisionssache 1. der Mag. A B und 2. des DI (FH) C D, beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. März 2026, LVwG-AV-430/001-2026, betreffend ein Verfahren nach § 11 Informationsfreiheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Steinakirchen am Forst), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Gemeinde Steinakirchen am Forst hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.169,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 15. Jänner 2026 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber den revisionswerbenden Parteien aus, dass der Zugang zur Information entsprechend dem Informationsbegehren vom 16. September 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht gewährt werde.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2026 als unzulässig zurück, weil der auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangen sei, sodass mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs die unmittelbar an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde unzulässig sei.
3 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs in einem Verfahren nach § 11 IFG für zulässig.
4 Nach Erhebung der gegenständlichen Revision jedoch noch in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 4 VwGG gesetzten Frist hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 2026, E 1397/2026-10, den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (VwGH 17.12.2021, Ra 2021/09/0009).
7 Die Revision war daher-nach Äußerung der revisionswerbenden Parteien zum Vorhalt einer allfälligen Klaglosstellung-als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
8 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG und § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. August 2026
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